Ein Kollege hat folgenden Fall zur "Überprüfung":
Eigentümer E ist an mehreren Grundstücken (Blatt 1 u. 2) als befreiter Vorerbe eingetragen. Nacherben waren ursprünglich die Abkömmline A, B, C und D. Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge. Entsprechende Nacherbenvermerke waren zunächst eingetragen.
1993 bekam D von der Vorerbin ein Grundstücksteil im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Im Zuge der Eigentumsumschreibung bewilligte D die Löschung des NE-Vermerks an Blatt 1. Der NE-Vermerk wurde bzgl. D gelöscht und D in Blatt 1 gerötet. In Blatt 2 blieb der Vermerk unverändert.
Im Jahre 2005 schlossen die Nacherben A und C einen landgerichtlichen Vergleich, bei dessen Abschluss A anwaltlich vertreten war und C persönlich anwesend war.
In dem Vergleich überträgt der Nacherbe C sein Anwartschaftsrecht an Grundstück Blatt 1 auf den D und sein Anwartschaftsrecht an Grundstück Blatt 2 auf B (beide Erwerber waren nicht anwesend). Darauf bewilligt der C dann, die NE-Vermerke in den Grundbüchern ihn betreffend zu löschen, was auch erfolgte.
Uns bewegt folgendes:
- Ist es überhaupt möglich, ein NE-Anwartschaftsrecht nur an einzelnen Gegenständen zu übertragen? Ich dachte bisher immer, das sei ähnlich wie die Übertragung eines Erbanteils zu sehen.
. - Hätte die Übertragung die Mitwirkung von B und D erfordert? Oder interessiert und das nicht, weil die Erklärungen des C im Vergleich als Berichtigungsbewilligung anzusehen sein könnten, so das es keines Unrichtigkeitsnachweises mehr bedarf?
. - Hätte man nicht statt der Löschung der NE-Vermerke bzgl. C die Übertragung des AnwR an B bzw. D im GB eintragen müssen?
. - Angenommen, es wäre hier tatsächlich etwas schief gelaufen, wie wäre die Sache zu bereinigen?