Schuldner verzieht unbekannt während WVP

  • Hallo,

    ich hänge derzeit bei folgendem Problem:

    Schuldner ist während der WVP ins Ausland verzogen, laut EMA-Anfrage nach Großbritanien, genaue Anschrift unbekannt.

    Nun wollte ich ihm eigentlich die Stundung entziehen. Aber irgendwie fehlt mir die gesetzliche Grundlage. Verstoß nach § 295 InsO dürfte klar sein. Aber Aufhebung der Stundung nach § 4c InsO? Dieser Tatbestand ist in § 4c nicht genannt.
    Kann ich vielleicht aufheben gem. Ziffer 4 des § 4c InsO ? Ziffer 1 letzte Alt. dürfte daran scheitern, dass ich keine Aufforderung ("vom Gericht verlangte Erklärung") rausschicken kann. Oder wie seht Ihr das ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wie wär´s wenn der TH einen Gläubiger dazu bringt, einen Versagungsantrag zu stellen? Wenn der durchgeht, müsste doch Ziffer 5 gehen.
    Andersrum kannst du eigentlich nur einen Verstoß gegen Ziffer 4 konstruieren. Was sagt denn der TH dazu?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Man könnte doch auch nach einer gewissen Zeit überprüfen, ob und inwieweit der sch eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt bzw. sich darum bemüht. Wenn ein sch in Deutschland auf Staatskosten die RSB anstrebt, dann sollte er sich auch dort um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Sollte er sich nicht melden, so kann man denke ich unterstellen, dass er sich einer Überprüfung entzeihen will und die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO aufheben.

  • Schade, dass hier der Zeitsprung zum 27.10.2006 gemacht wurde bzw. werden mußte. Ist doch einiges verlorengegangen.

    Das mit dem Melden ist natürlich so eine Sache. Da er unbekannt nach England verzog, kann ich ihn natürlich nicht anhören. Der § 10 InsO ( war glaube ich von Harry) ist auch ganz schön. Aber was haltet Ihr denn von der Entscheidung des BGH vom 16.12.2004 - IX ZB 72/03 -, nach der eine Stundung ausgeschlossen ist, wenn ein Versagungsgrund gemäß § 290 I 5 InsO vorliegt. Zwar läuft hier die WHV und somit ist § 290 InsO nicht anwendbar. Aber dennoch neige ich dazu, die Entscheidung irgendwie analog anzuwenden, zumal der BGH dort ausführt -ich zitiere-:"
    Wenn der Schuldner eindeutig seine aus § 97 III 1 InsO folgende Bereitschaftspflicht verletzt, weil er beispielsweise sich ins Ausland absetzt, ... kann ihm unter dem Gesichtspunkt des § 290 I Nr. 5 InsO bereits die Stundung versagt werden."
    Was haltet Ihr davon, dieses vielleicht analog anzuwenden ?

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  • Man könnte doch auch nach einer gewissen Zeit überprüfen, ob und inwieweit der sch eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt bzw. sich darum bemüht. Wenn ein sch in Deutschland auf Staatskosten die RSB anstrebt, dann sollte er sich auch dort um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Sollte er sich nicht melden, so kann man denke ich unterstellen, dass er sich einer Überprüfung entzeihen will und die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO aufheben.



    Wir ziehen das auch immer so durch :daumenrau

  • :( Alle Postings weg.

    Da gibt man sich so schön Mühe, und dann verschwindet alles im Daten Nirvana.

    Egal, Mosser hat meinen ersten Vorschlag mit § 10 InsO wenigstens gelesen und aufgegriffen: Anhörung in die Akte, Frist abwarten und dann Stundung aufheben.

    Ich arbeite in solchen Fällen regelmässig mit öffentlichen Zustellungen von Aufforderung und Aufhebung, ist mir wohler dabei.

    Hinsichlich dem letzten Posting von Mosser:
    aufgrund der einschlägigen und zitierten BGH Entscheidung (Stundung braucht nicht gewährt zu werden, wenn offensichtlicher Versagungsgrund vorliegt) habe ich bislang in Ergänzung und Erweiterung dessen auch immer vertreten: Wenn Stundung ausgeschlossen bei offensichtlichem Versagungsgrund, dann könnte folgerichtig Stundung aufgehoben werden, wenn offensichtlich ein Versagungsgrund gegeben ist.
    Dem schob das LG Mönchengladbach einen Riegel vor, 31.05.06, 5 T 177/06, ZinsO 06, 781. Anderer Ansicht dazu ist das LG Göttingen, ZinsO 05, 1340. Bei dem Meinungsstand kann man beides vertreten. LG Mönchengladbach hat allerdings den einschränkenden Wortlaut des Gesetzes auf seiner Seite.

  • kurze Frage an Rainer19652003 und arno nühm: wie überprüft Ihr das denn ? Da der Schuldner verzogen ist, durch öffentliche ZU wie Harry ? oder noch irgendwie anders ?

    @Harry: ich glaube, ich halte mich an das LG Göttingen. Das entspricht mehr meinem Gewissen. Und ich glaube auch nicht, dass der Gesetzgeber es wirklich so eingeschränkt haben wollte, wie vom LG Mönchengladbach vertreten. Es kann doch einfach nicht sein, dass jemand zu seinem Treuhänder sagt: "Tschüss ich gehe nach England, sage aber nicht wohin:aetsch: " und die Steuerzahler finanzieren 5 Jahre einen Treuhänder und dann ist er auch noch Restschuld befreit. Das verführt ja gerade zu zur vorgehensweise wie "Maus".

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  • Hi Mosser:

    Wie will ich denn den Schuldner üpberprüfen???
    Begründung für Aufhebung lautet wie folgt:

    Nachdem der Schuldner sich durch die Aufgabe seines letzten Wohnsitzes ohne Mitteilung eines neuen Wohnsitzes dem Zugriff des Amtsgerichts und des Treuhänders entzogen hat, kann eine Überprüfung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht nachgeprüft werden.

    Beschluss wird öffentlich zugestellt und fertig. :teufel:

  • Begründung für Aufhebung lautet wie folgt:

    Nachdem der Schuldner sich durch die Aufgabe seines letzten Wohnsitzes ohne Mitteilung eines neuen Wohnsitzes dem Zugriff des Amtsgerichts und des Treuhänders entzogen hat, kann eine Überprüfung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht nachgeprüft werden.

    Beschluss wird öffentlich zugestellt und fertig. :teufel:



    Klingt gut! So wird das bei uns auch gehandhabt werden. Ich hab eher das Gefühl, der Gesetzgeber müsste seine Regelung mal überdenken. Unbekannter Aufenthalt müsste ausdrücklich in die Aufhebungsgründe rein, dann muss man nicht mehr solche Klimmzüge machen. Aber das kann ja dauern...

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  • ...und das war schon meine Rede seit 1998, so kann das nicht klappen.

    Das Bild der Baustelle Insolvenz stimmt schon, so viele ungklärte Fragen.


    Unser LG hat vor kurzem eine Entscheidung zur Aufhebung Stundung bei § 4c Nr. 1 InsO getroffen und hielt sich auch an den Wortlaut des Gesetzes. Aber wenn sich ein Schuldner nicht beschwert dann gibt es ja auch keine LG Entscheidung drüber.

    Da hierzu keine Novellierung in Sicht ist (ausser ominöser und nicht absehbarer Entschuldung) wird es wohl vorerst bei zersplitterten Ansichten bleiben, immerhin kann ja jeder, wie die Postings zeigen, seine Entscheidung begründen.

    Im Grundsatz verfahre ich bei abhandengekommenen Schuldnern mit einer Aufforderung nach § 4c Nr. 4 durch öffentliche Zustellung und dann einer Aufhebung nach § 4c Nr. 1 wenn sich der Schuldner nicht rührt und dann sehen wir weiter (Einstellung mangels Masse oder RSB Versagung nach § 298, je nach dem wie weit das Verfahren ist.)

  • ... Im Grundsatz verfahre ich bei abhandengekommenen Schuldnern mit einer Aufforderung nach § 4c Nr. 4 durch öffentliche Zustellung und dann einer Aufhebung nach § 4c Nr. 1 wenn sich der Schuldner nicht rührt und dann sehen wir weiter (Einstellung mangels Masse oder RSB Versagung nach § 298, je nach dem wie weit das Verfahren ist.)



    Und so werde ich es auch machen.:daumenrau

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  • Hä? Schadensersatzpflicht des Anfechtenden?

    Und wenn man systematisch in die ZPO schaut hilft 122 II auch nicht so richtig weiter, also in meinem Gesetzestext nicht.

    Cano, schreib doch noch mal.

  • OK, jetzt macht das Sinn, ich nehme aber immer über § 4 InsO direkt die ZPO und die Vorschriften über öffentliche Zustellung in Anspruch. Ich ersetze hierbei die Zuständigkeit direkt.
    Sollte das jemand in Abrede stellen, will heissen die Instanzgerichte, dann bliebe es tatsächlich beim § 10 InsO und der Schuldner hat keine Chance von einer Kenntnisnahme.
    Kosten werden auch nicht verursacht, eine weitere Veröffentlichung nehme ich nicht vor.
    Und zu guter letzt geht es bei der Anhörung oder Aufforderung ja nicht um eine Willenserklärung.

  • Muss das Thema noch mal hervor holen!
    Was mache ich denn mit dem Schuldner der nach Eröffnung aber vor Prüfungstermin unbekannt verzieht?
    Der Treuhänder konnte keinen Kontakt herstellen.
    Schuldner ist mittlerweile von amtswegen nach unbekannt abgemeldet.

    Kann ich ihm auch nach § 4 die Stundung aufheben?

    Stelle mir das so vor:
    Drohe ihm die Aufhebung der Stundung an, weil er keine Auskunft erteilt
    -das stelle ich ihm öffentlich zu
    Da er sich nicht melden wird,
    Hebe ich die Stundung auf
    -stelle die aufhebung öffentlich zu
    dann stelle ich das Verfahren ein
    und gebe es dem Richter zur Versagung der RSB?
    Oder?

  • Also wegen der RSB und einer Versagung erst mal schön einen Antrag abwarten.
    Ich mache eine Aufforderung, evtl öffentlich zugestellt, kommt diese nicht dann Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 1, Abrechung TH, ST, dann Einstellung des Verfahrens mangels Masse.
    Und im letzten Termin könnte jemand die Versagung beantragen.



  • Mit welchem Grund sollte dem Schuldner denn die RSB versagt werden???
    Was Harry vorbringt ist absolut richtig. Einstellung mangels Masse.
    Aber ich glaube wir hatten dieses Thema schon mal, dass es dem Schuldner dann ein leichtes ist einen neuen Antrag für ein Insolvenzverfahren zu stellen. In Deinem Fall würde ich mit dem IV vereinbaren, dass er so schnell wie möglich den Schlussbericht einreicht, dann asap den ersten Antrag auf Vorschuss für die WVP stellt. Dann hast Du nämlich endlich einen RSB-Versagungsgrund.:teufel:

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