Kosten für Löschung: Alt- oder Neueigentümer Kostenschuldner?

  • Kostenfrage:

    Im Kaufvertrag von vor 2 oder 3 Jahren wird die Löschung der Altrechte beantragt. Die Kosten soll der Alteigentümer tragen. Aus welchen Gründen auch immer wird die Eigentumsänderung ohne Löschung der Altrechte vollzogen.

    Jetzt habe ich die Löschung der Altrechte aufgrund eines neuen Löschungsantrages des neuen Eigentümers vollzogen und die Kosten dem neuen Eigentümer in Rechung gestellt. Dieser beruft sich auf den Kaufvertrag und um Rechungsstellung auf den Alteigentümer.

    Ich möchte meine Rechnung an den Neueigentümer nicht abändern, da der Neueigentümer als Kostenschuldner haftet. Wie seht Ihr das?

  • Der Eigentümer haftet als Antragsteller. Auf Grund seines Antrags erfolgte jetzt die Löschung. Was wirtschaftlich dahinter steht oder der Antragsteller mit dem Alteigentümer vereinbarte, ist für das Grundbuchamt nicht entscheidend. Einen Grund für eine Änderung der Rechnung sehe ich nicht.

  • Ich halte die Kostenrechnung auch für richtig. Der neue Eigentümer ist Antragsteller und haftet damit für die Kosten. Worüber man sich noch streiten kann, ist, ob die Kostenvereinbarung im Kaufvertrag eine erklärung nach § 3 Nr. 2 KostO darstellt. Dann hätte zwar nach den Vorschriften der Kostenverfügung die Kostenrechnung zunächst an den Verkäufer gehen müssen. Aber da beide als Gesamtschuldner haften, sehe ich nicht, dass die Kostenrechnung angreifbar wäre.

  • Ich schließe mich meinen Vorrednern an! Die Kosten sind vom Antragsteller anzufordern. Dieses muss dann ggf. sehen, ob er sie vom alten Eigentümer erstattet verlangen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • die vertragliche vereinbarung zwischen den parteien des kv, wer die kosten der löschung der altrechte zu tragen hat, ist keinesfalls schon eine kostenübernahmeerklärung gegenüber dem grundbuchamt, die eine gesamtschuldnerische haftung begründen könnte.

    es gibt daher nur 1 antragsteller und kostenschuldner.

  • Bei uns beantragt ein Notar die Eintragung der Eigentumsumschreibung namens des Erwerbers. Weiter wird wie folgt beantragt: "Ferner stelle ich alle weiteren, in der Urkunde enthaltenen unerledigten Anträge." In der Urkunde beantragt der Verkäufer die Löschung eines Grundpfandrechts.
    Ist in diesem Fall / bei dieser Formulierung nur der Verkäufer Kostenschuldner, oder auch der Käufer?

  • Der Erwerber hat kein Antragsrecht auf Löschung der Grundschuld, da er bis jetzt nur AV-Berechtigter ist und damit nicht Betroffener oder Begünstigter.

    Ich würde beim Notariat anrufen und Fragen, ob es sich evtl. nur um ein Versehen handelt. Wurde dir eine Löschungsbewilligung übersandt?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Dem Wortlaut zufolge sollte lediglich der Eigentumsumschreibungsantrag nur im Namen des Erwerbers gestellt werden. Ansonsten wäre hätte der Notar ja ausdrücklich erklären können, dass alle Anträge nur im Namen des Käufers gestellt werden.
    Ein Grund für die gewählte Formulierung mag der unter #7 bereits angemerkte Einwand sein.
    Zudem trägt nach den notariellen Verträgen (zumindest hier) i.d.R. der Verkäufer die Kosten der Lastenfreistellung.

    Eine Nachfrage beim Notariat schadet aber natürlich nie.

  • Wenn in der dem Grundbuchamt eingereichten Urkunde nur ein Antragsberechtigter den Antrag gestellt hat und der Notar sich im Begleitschreiben auf eine Wiederholung dieses Antrags beschränkt, ist auch nur der betreffende Antragsteller aus der Urkunde als Kostenschuldner anzusehen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 182 mwN in Fußn. 24; Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 15 GBO RN 37 mwN in Fußn. 50). Das KG führt im Beschluss vom 30.10.1990, 1 W 4479/89, aus: „Mit seinem Antrag unter Hinweis auf § 15 GBO, „den gestellten Anträgen stattzugeben”, hat der Notar nicht lediglich auf den Inhalt der überreichten gleichlautenden Grundschuldbestellungsurkunden verwiesen, sondern hat auch auf die Person desjenigen Bezug genommen, der in den Urkunden den Antrag gestellt hat..“

    So sehe ich das im vorliegenden Fall auch. Denn wenn er „alle weiteren, in der Urkunde enthaltenen unerledigten Anträge" stellt, dann reicht er die von dem jeweiligen Antragsteller gestellten Anträge zum Vollzug ein. Dies entspricht der Formulierung, „den gestellten Anträgen stattzugeben“ .

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!