PKH im laufenden Verfahren

  • Glück auf!

    Diese Frage kam im Forum schonmal, aber wurde nur bezüglich der Zuständigkeiten besprochen.

    Also:
    Es wurde on einer Familiensache PKH ohne Raten bewilligt. Das Verfahren zieht sich super lange schon hin.

    Aus einer anderen Abteilung kam die Info, dass der Mesch eine große Erbschaft gemacht hat. Ist auch tatsächlich so ( Glück muss man haben). Der verballert das wohl jetzt schon mit Reisen, Auto etc.

    Frage:

    Kann man jetzt schon die Ratenzahlung anordnen ( eigentlich ja nicht, da das Verfahren noch läuft)?
    Oder: Voschuss anfordern? Wenn da was geht: Richter oder Rechtspfleger?

    Es muss doch eine Möglichkeit geben, da ran zu kommen:binsauer

  • § 120 Abs. 4 ZPO ist jederzeit (binnen 4 Jahren) möglich. Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Rpfl.
    Vielleicht will aber der Richter weil es noch sein laufendes Verfahren ist selbst, tätig werden.

    An das Geld kann man auf jeden Fall ran kommen, solange noch etwas da ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ergibt sich die Antwort nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung - § 120 IV Satz 1 ZPO?

    Da hier Kenntnis der wesentlichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse besteht, würde ich diese Tatsache dem noch zuständigen Richter zur Kenntnis geben und um Anordnung einer Ratenzahlung ersuchen.

    Vielleicht liege ich mit dieser Einschätzung aber auch völlig daneben.

  • Es gab schon Fälle, in denen ich noch während des noch laufenden Verfahrens die Überprüfung durchgeführt habe und dann auch Raten angeodnet hatte.

    Umgekehrt gab es auch Fälle, wo die PKH-Partei noch während des laufenden Verfahrens die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse dargelegt hat und dann musste ich die Raten herab setzen bzw. ganz auf Raten verzichten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Richter ist nur zuständig, wenn er etwas, was damals schon bekannt war, nicht in seinem ursprünglichen Bewilligungbeschluss berücksichtigt hat. Für jede spätere Änderung sind wir Rpfls zuständig.
    Aber warum eigentlich Ratenzahlungen? Ich ordne in so einem Fall (hohe Erbschaft oder z. B. Hausverkauf, Ausgleich des Zugewinns) die Nachzahlung der Kosten in einem Betrag an und teile dem Betreffenden mit, dass er nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenrechnung erhalten wird.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Ich ordne in so einem Fall (hohe Erbschaft oder z. B. Hausverkauf, Ausgleich des Zugewinns) die Nachzahlung der Kosten in einem Betrag an



    So mache ich das auch.

    Zur Anordnung einer Einmalzahlung und der damit verbundenen Überlegungen möchten ich ganz bescheiden auf den dortigen https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?p=60741#post60741 Beitrag #3 verweisen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bei mir ist die PKH auch schon aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen der Bewilligung "nunmehr nicht mehr vorliegen".


    Vielleicht meinen wir ja im Ergebnis das gleiche, aber so formuliert würde ich das für nicht richtig halten. Die Voraussetzungen lagen bei Bewilligung vor, es wurde bewilligt, die "Wirkungen" der PKH sind damit eingetreten. Eine spätere Änderung kann m. E. nicht zur einer Aufhebung (also nachträglichem Wiederwegfall) der PKH führen, sondern ich könnte nur im Rahmen der PKH Zahlungen anordnen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mein Fall passt hier auch nicht so ganz. Ein Richter hatte die PKH rückwirkend aufgehoben, da die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben, weil eine RSV eingetreten ist.
    Wenn sich später die vormals zutreffenden Verhältnisse geändert haben, hast Du natürlich Recht.

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