Zwangsgeld in Gesamtvollstreckungsverfahren

  • Hallo in die Runde,
    wir haben ein Problem mit alten Gesamtvollstreckungsverfahren. In diesem Fall reicht der Verwalter den Schlussbericht einfach nicht ein. Deswegen habe ich mal aus Motivationsgründen ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt. Dagegen hat sich der Verwalter gewehrt ohne im Übrigen seinen Verpflichtungen nach zu kommen. In GesO-Verfahren gibt es aber keine Vorschrift für Zwangsgelder- kam damals wohl nicht vor. Laut Kommentierung ist eine Anwendung des § 84 Abs. 1 S.1 KO ausgeschlossen (Zwangssgeld in Konkurs). Was nun? Möchte ungern abhelfen.:gruebel:

  • Verhängung eines Zwangsgeldes in einem GesO-Verfahren ist unzulässig, 25 T 85/03, LG Stendal.

    Allerdings, wenn Du Dich schön an die Reihenfolge der verhältnismässigen Mittel beachtest, wäre zum Schluss die Entlassung angezeigt.

    Ein schöner Fahrplan ergibt sich aus der Entscheidung:

    LG Stendal, Beschluss vom 23. 2. 2004 - 25 T 36/04

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, dass das ein unzulässiges Zwangsmittel war, ist mir schon klar, allerdings kommt an dem Stand des Verfahrens ein Verwalterwechsel nicht in Frage. Ich warte auf den Schlussbericht in einem Verfahren, das wahrscheinlich mangels Masse einzustellen sein wird. :confused: Es muss doch ein Mittel der Zwangsmotivation geben... .

  • Wenn der Verwalter noch regelmäßig bestellt wird, gibt es doch die informellen Mittelchen. Wenn er natürlich mit seiner Karriere als Insolvenzverwalter abgeschlossen hat, sehe ich dunkelbunt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aber androhen kannst du ihm die Entlassung doch schon ... vielleicht hilft schon das.

    Und wenn nicht, dürfte es immer noch einfacher werden auch in diesem Verfahrensstadium tatsächlich zu entlassen als ewig hinterherzulaufen.

  • Hmm ja, hab schon so viel gedroht...Hier kann ich nach meiner Abhilfe nur noch drohen, wenn ich wirklich absetzen will. Der Verwalter scheint das ja zu kennen. Hatte auf Ideen zu analogen Anwendungen... oder ähnlichem gehofft....Schade

  • Ich würde nicht abhelfen und es darauf ankommen lassen, aber ich kenne die Gesamtvollstreckungsordnung gar nicht.
    Nach meiner Erfahrung aus den Altkonkursen hilft aber auch das Zwangsgeld nicht wirklich. Wenn die Kasse so leer ist, dass auch die Vergütung nicht motiviert oder schon recht hohe Vorschüsse geflossen sind, musst Du schon in die Trickkiste greifen. Du kannst Dir mit Kontoauszügen nachweisen lassen, was tatsächlich noch da ist oder eine Kassenprüfung machen und dann evtl. ohne Schlussbericht einstellen, auf seine fortdauernde Haftung ohne abgenommene Schlussrechnung hinweisen. Ich habe mal (nach KO) Gl-Vers. einberufen zur Enscheidung der Gl. über den Vorschlag des Gerichts zur Entlassung des Verwalters und Neuwahl mit dem Aufgabenkreis Verfahrensabschluss einschließlich Prüfung evtl. Schadensersatzansprüche der Masse gegen den Vorgänger. Aber -dazu musst Du einen Neuen finden, der vermutlich "für lau" mitspielt und das lohnt den Aufwand nur, wenn Du Anhaltspunkte für wirklich unkorrekte Abwicklung hast. Ist der säumige Verwalter Rechtsanwalt, könntest Du auch die RA-Kammer informieren, denn eine fehlende Rechnungslegung könnte standeswidriges Verhalten sein - aber er wird sich rausreden.

  • RA-Kammern beschäftigen sich nicht mit Verhalten von Anwälten, wenn diese Insolvenzverwalter sind. Da gehen die Disziplinierungsmaßnahmen der jeweiligen Verfahrensordnung vor.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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