Abfindung in WVP

  • Die BGH-Entscheidung hat sich zu einer frei getexteten Abtretungsvereinbarung positioniert.

    In der WVP wird (meist) der Vorrucktext die Grundlage der Abtretung sein.

    Da werden auch Ansprüche abgetreten, die an die Stelle von Bezügen aus einem Dienstverhältnis treten. Die müssen laufend gewährt werden - sonst werden sie von der Abtretung nicht erfasst.

    Wenn der Schuldner in seiner Erklärung nur laufende Ersatzeinkünfte abtritt, stellt sich für mich die Frage, ob diese Differenzierung dann noch die Auslegung zulässt, eine einmalige Abfindung sei kein Ersatzeinkommen, sondern als einmaliges/letztmaliges Einkommen aus einem Dienstverhältnis abgetreten.

  • Ich meine daher, dass die Abfindung in der WVP daraufhin "geprüft" werden muss, ob es sich um eine Leistung aus einem Dienstverhältnis oder ein Surrogat handelt.

    Surrogat für was.....?

    Für Schuldner ist es in dieser Zeit attraktiver, keine Abfindung zu vereinbaren, sondern sich von der Arbeit freistellen zu lassen und den zweiten Job anzunehmen.

    Dann kann man sich darüber streiten, ob das zweite Arbeitseinkommen auch abgetreten wurde.


    naja, § 287 InsO i.V.m. § 295 I Nr. 3 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die BGH-Entscheidung hat sich zu einer frei getexteten Abtretungsvereinbarung positioniert.

    Da gehört aber viel Fantasie zu, das aus dem Urteil raus zu lesen. Ganz offensichtlich wurden hier zwei Darlehen gewährt und die Formulierung lässt darauf schließen, dass es eine vorformulierte Abtretung gewesen sein muss.

    In der WVP wird (meist) der Vorrucktext die Grundlage der Abtretung sein.

    Da werden auch Ansprüche abgetreten, die an die Stelle von Bezügen aus einem Dienstverhältnis treten. Die müssen laufend gewährt werden - sonst werden sie von der Abtretung nicht erfasst.

    Wenn der Schuldner in seiner Erklärung nur laufende Ersatzeinkünfte abtritt, stellt sich für mich die Frage, ob diese Differenzierung dann noch die Auslegung zulässt, eine einmalige Abfindung sei kein Ersatzeinkommen, sondern als einmaliges/letztmaliges Einkommen aus einem Dienstverhältnis abgetreten.

    Dann musst Du mal die Entscheidung richtig lesen, dann kannst Du die Antwort selbst geben:

    Die Vorschrift erfasst "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge." Eine (einmalige) Abfindung, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt wird, unterfällt dem Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis".

    Das mit den laufenden Bezügen bezieht sich auf die "an deren Stelle tretenden "laufenden" Bezügen"

    Damit ist doch klar, dass alles, was pfändungsrechtlich als Arbeitseinkommen, also auch die einmalige Abfindung von der Abtretung erfasst ist. Bei den "an deren Stelle tretenden "laufenden" Bezügen" sind einmalige Zahlungen nicht erfasst. Und genau darin liegt der Unterschied.

  • Ja, ist eine BGH-Entscheidung von diesem Jahr (oder Vorjahr, jedenfalls ziemlich neu), dass sowohl die Abtretung, die nach § 114 Abs. 1 InsO noch wirksam ist, als auch die Abtretung an den TH die Abfindung erfasst.

    Kann keine neue Entscheidung zum Thema finden... Die letzte dürfte das bereits zitierte Urteil (BGH, 11.05.2010, IX ZR 139/09) sein.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ja, ist eine BGH-Entscheidung von diesem Jahr (oder Vorjahr, jedenfalls ziemlich neu), dass sowohl die Abtretung, die nach § 114 Abs. 1 InsO noch wirksam ist, als auch die Abtretung an den TH die Abfindung erfasst.

    Kann keine neue Entscheidung zum Thema finden... Die letzte dürfte das bereits zitierte Urteil (BGH, 11.05.2010, IX ZR 139/09) sein.

    Jau, das war`s, hatte leider nicht mehr so weit zurück gelesen, aber die Entscheidng meinte ich. Wie die Zeit vergeht... tztztz

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!