Die BGH-Entscheidung hat sich zu einer frei getexteten Abtretungsvereinbarung positioniert.
In der WVP wird (meist) der Vorrucktext die Grundlage der Abtretung sein.
Da werden auch Ansprüche abgetreten, die an die Stelle von Bezügen aus einem Dienstverhältnis treten. Die müssen laufend gewährt werden - sonst werden sie von der Abtretung nicht erfasst.
Wenn der Schuldner in seiner Erklärung nur laufende Ersatzeinkünfte abtritt, stellt sich für mich die Frage, ob diese Differenzierung dann noch die Auslegung zulässt, eine einmalige Abfindung sei kein Ersatzeinkommen, sondern als einmaliges/letztmaliges Einkommen aus einem Dienstverhältnis abgetreten.