Abfindung in WVP

  • Ich lese gerade im jährlichen Bericht des Treuhänders, dass dem Schuldner während der WVP gekündigt wurde und er vor dem Arbeitsgericht einen Abfindungsanspruch erstritten hat. Steht der Betrag dem Schuldner zu oder fällt der irgendwie unter die Abtretungserklärung hinsichtlich der pfändbaren Bezüge und ist vom Treuhänder einzuziehen?

  • Bei den üblichen Verdächtigen (MüKo, FK, HK, Uhlenbruck, Kübler/Prütting) kann ich dazu leider nichts Eindeutiges finden. Die Tendenz geht in den Kommentaren dahin, dass alle einmaligen oder wiederkehrenden Zahlungen, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, von der Abtretung nach § 287 erfasst sein sollen. Eine Ausnahme stellen die Lohn-/ESt.-Erstattungsansprüche aus der Zeit nach Verfahrensaufhebung dar, seit der BGH das (entgegen der wohl h.L.) so verkündet hat; dann gibt es wohl noch andere, eher exotische Ausnahmen (Arbeitskampfunterstützung, o.ä.). Am ausführlichsten scheint mir hier die Kommentierung bei FK-Ahrens bzw. MüKo-Stephan zu sein.

    Nach der Tendenz in den Kommentierungen dürfte es vertretbar sein, die Abfindung als von der Abtretung erfasst zu betrachten. Ich persönlich hätte rein vom Gesetzeswortlaut mit der Abfindung allerdings schon ein kleines Problem, weil es ja nach § 287 II um laufende Bezüge geht.

    Eine pragmatischer deal zwischen TH, Schuldner und InsGericht könnte sein, auf entsprechenden Antrag des Schuldners nach § 850 i ZPO die Abfindung zwischen ihm und dem TH aufzuteilen.

    Ansonsten würde es sich auch lohnen, die Sache mal in die Instanzen zu bringen.

  • Die Abtretungserklärung nach § 287 II Inso erfasst Entgeltansprüche. Eine Abfindung fällt nicht hierunter (keine Gegen-(Arbeits-)leistung des Abfindungsempfängers). Deshalt ist eine Abfindung auch nicht durch die §§ 850 ff. ZPO geschützt (mit Ausnahme von § 850i ZPO), sondern ist voll pfändbar.
    Die Abtretung steht in der WVP daher voll dem Schuldner zu, da er eben nur sein laufendes, nach den §§ 805 ff. ZPO pfändbares, Einkommen an den Treuhänder abgetreten hat.

  • :zustimm: Eine Abfindung ist kein Entgelt (es sei denn, es ist unzulässigerweise darin versteckt und dann gilt: Pecht gehabt) und damit voll pfänd- und abtretbar.

  • Wo steht denn im § 287 Abs. 2 InsO was von laufenden Bezügen aus einem Dienstverhältnis????

    Die laufenden Bezüge beziehen sich auf die an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge.

    Es wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich der Umfang nach dem § 850 ZPO richtet und danach sind alle "Bezüge" aus einem Arbeitsverhältnis gemeint, somit auch die Abfindung.

  • Aus dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 29.06.2006:

    ... nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 13.11.1991 - 4 AZR 20/91 - NZA 1992, 384, 385; BAG 20.08.1996 - 9 AZR 964/94 EzA § 767 ZPO Nr. 2) die Pfändung von "Arbeitseinkommen" i. S. der §§ 850 ff ZPO auch eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG erfasst.....

    Der Schuldner hat nach § 287 Abs. 2 InsO seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis...... abzutreten.

    Somit zählt meiner Meinung nach auch eine Abfindung zu den pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis, weil Bezüge alles ist, was an Bezüge (§ 850 ZPO) aus dem Dienstverhältnis gezahlt wird, nicht nur das Einkommen, das direkt für geleistete Arbeit gezahlt wird.

  • Im Rahmen der §§ 850 ff. ZPO ist die Abfindung unstreitig pfändbar.

    Die Abfindung fällt aber nicht unter "Bezüge" i.S. des § 287 InsO. Den Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sollen im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung stehen (vgl. Kohte/Ahrens/Grote, § 287, Rn. 68). Die Abtretung steht nicht in diesem Verhältnis, ebensowenig wie SchEAnsprüche gegen den Arbeitgeber oä.

    Mit den Bezügen, die an Stelle der Bezüge aus einem Dienstverhältnis treten, sind Krankengeld, Renten, etc. gemeint.

  • Und mein schönes Posting ist weg.

    Ich kann auch nur nochmal ergänzen wie schon vorgetragen: abgetreten sind die pfändbaren Forderungen auf Bezüge. Damit richtet sich der Umfang nach der Forderungspfändung § 850c. Ein Zusammenhang mit einer tatsächlichen Arbeitsleistung ist nicht gefordert.

    MA ist die Abfindung von der Abtretung erfasst.

  • M.E. ist die Abfindung nicht von der Abtretung erfasst, da es sich nicht um laufende Bezüge, sondern einmalige Leistungen handelt. :(

    Aber vielleicht sollte man dann die Voraussetzungen für die Stundung nochmals überprüfen und diese ggf. aufheben. :teufel:

  • Bei der Abfindung bestand doch immer die Problematik, dass unter Umständen vom Arbeitsamt eine Sperre für Zahlungen bestand und dem Schuldner auf Antrag (§ 850 i ZPO) ein entsprechender Betrag bewilligt werden musste, den er zum Leben benötigt (dunkle Erinnerung an meine ZV-Zeit).
    M.E. wird die Abfindung von der Abtretung erfasst. Man sollte halt die Höhe überprüfen und was für den Schuldner angemessenerweise verbleiben muss. Je nachdem ob er einen neuen Job, eine Sperrre vom Arbeitsamt oder was auch immer hat. Danach richtet sich dann, was ggf. zur Masse fließt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @Rainer:
    aber von laufenden Bezügen wird nicht gesprochen, es gilt Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis sind abzutreten. Ich denke, damit sind einmalige oder auch laufende umfasst.

    Schon, § 850c greift da nicht direkt, denn der gilt nur für laufende wiederkehrende Bezüge.

    Abfindung ist pfändbar, damit abtretbar und dem Wortlaut nach, da nicht auf laufende Bezüge alleine abgestellt wurde, von der Abtretungserklärung zu erfassen.

    Interessanter Vorschlag mit der Stundung, aber mal ketzerisch: wonach soll die aufgehoben werden? Im § 4c steht nichts von Vermögenserwerb und Nr. 2 stellt nur auf die Vergangenheit zum Zeitpunkt der Stundungsentscheidung ab. Und wenn die Abfindung nicht zur Masse gezogen werden können soll, dann kann damit auch die Kosten des Verfahrens nicht finanziert werden, oder?

  • @ Harry

    Schau mal in § 4b Abs. 2 Satz 1 InsO.
    Danach kann ich die Entscheidung über die Stundung jederzeit ändern, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Schuldners geändert haben.

    Es ist doch ein gutes Gefühl wenn uns der Gesetzgeber mal nicht im Stich gelassen hat.

    Also, sollte die Abfindung nicht pfändbar sein, so würde ich die Stundung sofort aufheben und eine Sollstellung an den Schuldner schicken.

  • Und mein schönes Posting ist weg.


    :mad: Meines auch.

    Nach Müko §287 Rd. 40/41 fällt auch die Abfindung und Sozialplanzahlungen, soweit diese zur Abgeltung von Verlusten auf Arbeitsentgelt gezahlt werden unter die Abtretung des 287

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Interessant. In § 4b habe ich dabei nicht reingeschaut. Eine Entscheidung könnte dann lauten "Stundung wird nicht weiter gewährt", damit käme man nicht in Konflikt mit § 4c vom Wortlaut her und man würde sich abgrenzen.

  • Würde mich auch interessieren. Habe hier auch Schuldnerantrag §850i in WVP, Abfindungsbetrag 1000 Euro. Vortrag der Sch. sie hätte vor paar Wochen Hochwasser gehabt und musste einige Geräte ersetzen, dafür Konto vom Mann überziehen, will Konto damit ausgleichen; auch brauchen die Kinder nen neuen (Kleider?)Schrank. Begründung reicht mir irgendwie nicht. Weiß nur nicht genau, wie ich es gut formuliert bekomme.

    PS: wen würdet ihr anhören? Vorliegend würde komplette Betrag im Falle der Massezugehörigkeit für Treuhändervergütung und Verfahrenskosten drauf gehen, also eh nix an die Tabellengläubiger.

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