Hallo,
ich sitze hier vor einer Akte und knobel da schon seit ein paar Stunden dran herum und dachte mir, ich stell das mal der Öffentlichkeit zur Verfügung:
1 Urteil mit folgendem Ausspruch
1. Strafe 5 Jahre 6 Monate + Unterbringung Entziehungsanstalt
2. Strafe 5 Jahre 6 Monate + Unterbringung Entziehungsanstalt
Vorwegvollzug von 3 Jahren 6 Monaten war angeordnet und ist auch schon (da ne Menge U-Haft anzurechnen war) verbüßt. Der VU sitzt nun schon seit dem 19.06.2009 (nach 27 Tagen O-Haft) in der Maßregel.
Der 2/3 Zeitpunkt der Strafe war bereits am 19.08.2009 TE erreicht.
Die gesamte Zeit über wurde es versäumt, die verlängerte Höchstfrist zu berechnen, was nun meine Aufgabe ist. Da der VU nun erst am 19.06.2009 in Therapie kam und schon am 19.08.2009 der 2/3 Zeitpunkt war, ist der vikariierende Zeitraum nur 62 Tage lang (so jedenfalls nach meiner Rechnung). Bitte melden, wenn euch da was nicht koscher vorkommt.
Aber nun mal meine Frage:
Gemäß § 67 e StGB müsste ja die erste Maßregel mit der Anordnung der zweiten Maßregel(im selben Urteil) erledigt sein. Das heißt im Klartext, dass er nach (erfolgreicher) Beendigung der Maßregel nun noch eine Strafe von 5 Jahren 6 Monaten absitzen muss. Wie sinnvoll...
Werden die Tage der Maßregel, die nicht auf die erste (Schatten-)Strafe angerechnet werden können (da über dem 2/3 Zeitpunkt) auf die nächste Strafe mit angerechnet, wie es bei der Zurückstellung der Fall wäre? Ich kann dazu leider nichts finden. Könnte die Zweite Strafe notfalls gänzlich zur Bewährung ausgesetzt werden, damit der ganze Klinikaufenthalt auch einen Sinn gehabt hat?
Freue mich über rasche Antworten und hilfreiche Tipps!
Lg Anne
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