Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschlusses

  • Es gibt ja Dinge, die hatte man auch nach 18 Jahren noch nicht:

    Ich hab hier einen Zwangsgeldbeschluss (Auskunft über Nachlass) mit Klausel, aus dem ich nun vollstrecken soll. Die Suche hat mich bisher auch nicht wirklich schlauer gemacht. Jag ich da einfach einen GV los, mit normalem ZV-Antrag (was ich mir nicht ganz vorstellen kann)? Und wenn dann immer noch keine Auskunft erteilt wird: das Zwangsgeld steht ja nun nicht uns zu...

    Fragen über Fragen... Hätte jemand ne kleine Antwort für mich?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Die Vollstreckung erfolgt auf Gläubigerantrag (mittels "normalen Vollstreckungsauftrag") hinsichtlich der Zwangsgeld-HF zugunsten des Landesfiskus (in HH = Justizkasse, Angabe des gerichtlichen Geschäftszeichens, zu welchem der Zwangsgeldbeschluss erging), hins. der Vollstreckungskosten zugunsten des Gl. (Ggf. bitte in eine Kommentierung zu § 888 ZPO schauen - kommt öfter vor...).

    GV -> eV -> PfÜB (z.B. in das ererbte Vermögen. soweit bekannt:teufel: ), wenn vermögenslos : Antrag auf Zwangshaft, § 888 ZPO.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Huuuu, dann werd ich das morgen mal versuchen - besten Dank!

    Zwangshaft ist übrigens eh schon ersatzweise fürs Zwangsgeld im Beschluß angeordnet.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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