§ 12 FGG und Beweisbeschluss

  • Habe folgendes Problem in einem FGG-Verfahren:

    Vorgeschichte:
    Also, ich habe ein § 1667 - Verfahren, in dem die Kindeseltern vor einigen Jahren verpflichtet worden sind, regelmäßig Geld an ihre Kinder zurück zu zahlen. Das Geld ist auf 2 Sparbücher der Kinder bei einer hiesigen Sparkasse monatlich einzuzahlen. 1 Mal im Jahr ist dem Gericht darüber Auskunft zu geben, ob die Beträge ordnungsgemäß gezahlt wurden.
    Soviel zum Hintergrund.

    Mein Problem jetzt:
    Nun habe ich die Eltern mehrfach angeschrieben und gebeten, nachzuweisen, dass im vergangenen Jahr die Beträge auf die Sparbücher eingezahlt wurden. Es erfolgte dieses Mal jedoch keine Reaktion (in den letzten Jahren wurde der Nachweis immer erbracht).
    Daraufhin habe ich die Sparkasse angeschrieben und gemäß § 12 FGG um Auskunft ersucht (in der Form des § 29 GBO ;) ). Ich hatte um Übersendung von Kontoauszügen bzw. Umsatzlisten zu den Sparbüchern für die letzten 18 Monate gebeten.

    Jetzt schreibt die Rechtsabteilung der Sparkasse, sie seien grundsätzlich zur Auskunft bereit, bitten aber um Übersendung eines förmlichen Beweisbeschlusses. :schock:

    Ist das bei § 12 FGG wirklich nötig? Ich habe doch als Gericht schon förmlich ersucht.

    Kann ich den Beschluss selbst erlassen oder muss das ein richterlicher Beschluss sein?

    Wie sieht so ein Beschluss inhaltsmäßig aus?

    Muss der Beschluss allen Beteiligten (Eltern, Kinder) zur Kenntnis gegeben werden?

    :2gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im familien- oder vormundschaftsgerichtlichen FGG-Verfahren ist kein Beweisbeschluss vonnöten. Die Rechtsabteilung der Bank verwechselt wieder einmal das ZPO-Verfahren mit dem FGG-Verfahren. Ein Beweisbeschluss ist nur im Antragsverfahren erforderlich, weil dem Gericht in diesem Fall versagt ist, selbst zu ermitteln. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein Amtsverfahren. Der von der Bank geforderte Beschluss würde somit darauf hinauslaufen, dass sich das Gericht selbst bestätigt, in dieser Sache ermitteln zu dürfen. Der vollendete Blödsinn!

    Es genügt völlig, wenn ein familien- oder vormundschaftsgerichtliches Verfahren für die Kinder anhängig ist und das Gericht die Bank durch den insoweit zuständigen Rechtspfleger um Auskunft ersucht.

    Eine Verständigung der Beteiligten im Hinblick auf die amtswegige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ist -wie auch sonst- nicht erforderlich. Sie werden beizeiten einfach mit dem Ermittlungsergebnis konfrontiert.

  • Hey juris2112,

    bin voll Deiner Meinung! Genau so sehe ich das auch. Aber wie überzeuge ich die schlauen Leute bei der Rechtsabteilung der Bank?!? :gruebel:

    Ich habe bisher weder im FGG-Kommentar noch irgendwelche Entscheidungen dazu finden können.

    Jemand irgendwelche Ideen dazu!?! :habenw

    Ulf

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  • Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl.:

    § 12 RdNr.79:

    Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob es sich zur Beschaffung der für seine Entschidung erheblichen Tatsachen mit formlosen Ermittlungen begnügen kann oder ob es eine förmliche Beweisaufnahme nach § 15 FGG durchführt.

    § 12 RdNr.80:

    Formlose Ermittlungen (Freibeweis). Das Verfahren des Freibeweises ist dadurch gekennzeichnet, dass zum einen keine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel besteht und zum anderen für die Beweisaufnahme keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Es findet seine Rechtfertigung im Wortlaut des § 12 FGG, der es dem Gericht überlässt, die ihm geeignet erscheinenden Beweise zu erheben und ihm damit ermöglicht, nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen Frei- und Strengbeweis zu wählen. Diese Ermessensausübung hat sich daran zu orientieren, ob durch formlose Ermittlungen eine sichere Grundlage für die zu treffende Entscheidung geschaffen werden kann.

    Anmerkung von mir: Der Freibeweis ist im vorliegenden Fall völlig ausreichend, da es nur um bestimmte bankseits belegbare Kontenbewegungen geht. Diese in der Vergangenheit erfolgten Kontenbewegungen stehen unabänderlich fest und können durch die Art der Beweiserhebung naturgemäß nicht mehr beeinflusst werden.

    § 12 RdNr.81:

    Formlose Ermittlungen können darin bestehen, dass ... Auskunftspersonen mündlich oder fernmündlich angehört oder um eine schriftliche Stellungnahme gebeten werden.
    ...
    Ein Recht der Beteiligten zur Teilnahme an der Beweisaufnahme besteht im Freibeweisverfahren allenfalls bei mündlich durchgeführten Anhörungen. Jedoch ist ... darauf zu achten, dass den Beteiligten rechtliches Gehör zu allen Tatsachen gewährt wird, die nach Durchführung des Beweisverfahrens als festgestellt angesehen werden sollen.

    Das sollte genügen.

  • Zitat GRG-Uwe:

    Was spricht denn eigentlich gegen den Strengbeweis?

    Das, was nach #4 für den Freibeweis spricht.

    Im übrigen steht die gerichtliche Ermessensausübung im Hinblick auf die Art der Beweiserhebung nicht zur Disposition der Bank.

  • Ich bediene mich bei solchen Fällen eines energischen Verfahrenspflegers, den ich per Beschluss bestelle.
    In den Beschluss schreibe ich explizit hinein, dass er sich auch die Auskünfte gegenüber der Bank beschaffen soll/kann.
    Der ist sozusagen mein Matula ;).

    Ulf
    War den Tag über bei ner Weiterbildung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Der Verfahrenspfleger kostet aber.

    Ich sehe überhaupt keinen Anlass, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, nur weil die Angestellten der Rechtsabteilung einer Bank keine Rechtskenntnisse besitzen und sich darüber hinaus auch noch beharrlich weigern, sich diese Kenntnisse durch eigene Mühewaltung zu beschaffen.

  • Stimmt auch.

    Aber warum auf Kosten der Staatskasse?

    Denen würde ich einen Brief schreiben, dass ihnen die Augen tränen. Dazu brauche ich keinen Verfahrenspfleger.

  • Ich habe bisher weder im FGG-Kommentar noch irgendwelche Entscheidungen dazu finden können.

    Da das im Grunde vergleichbar ist, schau mal in die StPO-Kommentierung, dort insbesondere § 161 und/oder Stichworte "Auskunftsverlangen", "Bankgeheimnis".

  • :2danke für die Anregungen und die Fundstellen!!! :daumenrau

    Da ich hier auf die Schnelle fürs FGG nur irgend so einen Bumiller/Winkler greifbar habe, hab ich Eure Fundstellen jetzt einfach mal so übernommen. :teufel:

    Habe der Sparkasse jetzt ein nettes Briefchen geschrieben und bin gespannt, was dabei heraus kommt. Die Sache mit dem Verf.Pfleger behalte ich auf jeden Fall (hoffentlich) auch mal im Hinterkopf. Wenn sich die Sparkasse weiterhin quer stellen sollte, wäre das dann vielleicht zu überlegen.

    Oder dann vielleicht die Bankenaufsicht einschalten oder so?!?! Sind die eigentlich auch für Sparkassen zuständig??

    Ulf

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  • Bitte Rückmeldung, wenn die Bank antwortet...

  • Oder dann vielleicht die Bankenaufsicht einschalten oder so?!?! Sind die eigentlich auch für Sparkassen zuständig??

    Sparkassen unterliegen m.W. - auch / nur :confused: - der Aufsicht durch das jeweilige Bundesland.

  • Ich denke nicht, dass die Bankenaufsicht überhaupt für solche Fälle da ist. Da geht´s doch mehr um korrekte Bilanzen und Anlegearten etc. pp.

    Man könnte ggf. dem Mitarbeiter, der sich weigert die Auskunft zu erteilen oder dem Vorstand ein Zwangsgeld androhen :confused:. Muss ich mal drüber nachdenken :teufel:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Tommy:

    Ich denke, wenn sich z.B. im Kreditwesengesetz bzw. Sparkassengesetz irgendwo ein § finden läßt, unter den man das Thema "ordnungsgemäße Auskunftserteilung gegenüber Gerichten usw." packen könnte, ließe sich da schon eine Sache für die Aufsicht basteln. Die Frage ist dann bloß, - da so ähnlich wie die Dienstaufsichtsbeschwerde - ob am Ende nicht die drei F's stehen. Wenn das Schreiben vom Gericht kommt, kann man dann zwar das Wort "Amtshilfe" erscheinen lassen, aber das bedeutet sicherlich nicht, daß die Aufsicht dann alles stehen und liegen läßt.

    Eine Zwangsgeldandrohung könnte die Dinge sicherlich viel mehr beschleunigen, da diese m.E. nur gegen den Vorstand (und nicht gegen einen Mitarbeiter) gerichtet werden kann, der davon sicherlich höchst erbaut sein wird.

    BTW: Ich habe keinen MiZi-Text, aber vielleicht gibt es bei einer Zwangsgeldandrohung gegen eine Bank eine Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde???

  • Bitte Rückmeldung, wenn die Bank antwortet...


    Die Antwort ist nun da.

    Die Sparkasse weigert sich weiterhin, die Auskünfte zu erteilen. Jetzt argumentiert sie aber in erster Linie mit dem Bankgeheimnis und dem ihr damit gegebenen Zeugnisverweigerungsrecht.

    :binsauer :motz: :indiefres

    Na gut, bevor ich mich ewig mit der Sparkasse streite und mich das in der Sache keinen Schritt vorwärts bringt, werde ich nun wohl oder übel doch Zwangsmaßnahmen gegen die Kindeseltern einleiten, damit diese Auskunft erteilen.

    Aber der Sparkasse werde ich das wohl nicht so schnell vergessen und bei denen wird ab jetzt in Grundbuchsache jede klitze kleine Kleinigkeit beanstandet. :strecker :nana:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Sparkasse weigert sich weiterhin, die Auskünfte zu erteilen. Jetzt argumentiert sie aber in erster Linie mit dem Bankgeheimnis und dem ihr damit gegebenen Zeugnisverweigerungsrecht.

    Da kann man nur sagen "Sparkasse, setzen, Sechs"! :daumenrun Daß das Bankgeheimnis ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet, ist ja nun nicht wirklich richtig.

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