Besteht Durchführungsvollmacht des Notars noch?

  • Vor dem Notar N verkauf A sein Grundstück "lastenfrei" an B. Weil ein Brief nicht auffindbar war, wurde zunächst eine Hypothek von B übernommen. Eigentum wurde umgeschrieben.

    Nun liegt ein Ausschlussurteil vor und der Notar bewilligt und beantragt unter Bezugnahme auf die Durchführungsvollmacht aus dem KV die Löschung.
    Die Vollmacht erlischt laut Vertrag mit dessen Durchführung.

    Besteht die Vollmacht nun noch, da ja lastenfreier Erwerb vereinbart war, oder ist die Vollmacht mit der Eigentumsumschreibung erloschen?

    (Hinweis: Der KV enthält keine Löschungszustimmung der Beteiligten.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ich denke, hier kann man beide Meinungen vertreten; Vollmacht bis zur "Durchführung" ist doch ziemlich weit gefasst

    Wie würdest du es denn handhaben, wenn die Löschung gleich beantragt worden wäre ?


  • Wie würdest du es denn handhaben, wenn die Löschung gleich beantragt worden wäre ?


    Dann hätte ich gar kein Problem weil die Durchführungsvollmacht mindestens bis zur erfolgten Umschreibung gilt, denke ich.

    Ulf

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  • Wenn B erst einmal die Hypothek im KV übernommen hat, würde ich die Durchführungsvollmacht als erloschen ansehen.
    Zudem fehlt anscheinend auch die Eigentümerzustimmung (jetzt von B).

  • NOrmalerweise steht im Vertrag doch: "Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Löschung der nicht übernommenen Rechte".
    Wenn dieser Passus in der Urkunde drin ist, gilt auch die Vollmacht noch bis zur Erledigung des gesamten Vertrags (lastenfreie Umschreibung).

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Nach meinem Verständnis ist der Vertrag erst durchgeführt, wenn auch die darin geschuldete Lastenfreistellung erreicht ist; die Übernahme ist ausdrücklich nur "zunächst" erklärt und sollte lediglich die Eigentumsumschreibung ermöglichen. Zur in der Verpflichtung enthaltenen Eigentümerzustimmung s. Demharter § 27 Rn. 11 m.w.N.

  • Frei nach den Fanta 4:

    Ich wollt noch Danke sagen. :)

    (Habe mich jetzt übrigens dazu entschieden, die Vollmacht anzuerkennen.)

    Ulf

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  • Mein Fall ist ähnlich:

    Im Kaufvertrag (AV ist nun schon im Grundbuch eingetragen) ist auch keine ausdrückliche Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Grundschuld enthalten.

    Es heißt lediglich bei der Kaufpreisfälligkeit: "Grundvoraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises ist, dass sichergestellt ist, dass die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenden Belastungen gelöscht werden können. Die Lastenfreistellung ist sichergestellt, wenn dem Notar Löschungsunterlagen in grundbuchmäßig vollziehbarer Form vorliegen."

    Unter "Grundbuchvollzug und Vollmacht" heißt es: " Der amtierende Notar wird mit dem Grundbuchvollzug des Vertrages betraut....".

    Nun legt der Notar die Löschungsbewilligung der Bank vor und beantragt gemäß § 15 GBO die Löschung der Grundschuld.

    Kann ich das irgendwie auslegen oder wie seht ihr das?

    Danke:)

  • Also ich hätte Bedenken, denn die Löschungsunterlagen liegen hinsichtlich der Bewilligung der Beteiligten eben nicht vor. Die Kaupreisfälligkeitsregelungen gehen mich nichts an. Ich würde den Notar darauf aufmerksam machen, das sein Recht nach § 15 GBO sich eben nur im Rahmen des erklärten Willens der Beteiligten bewegen kann.

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