Löschung abgetretener Grundschuld - mit Erbfall zwischendrin

  • Hallo ins Forumsland!
    Ich weiß, es gibt schon etliche Threads zum Thema, aber leider nicht mit dieser speziellen Unterbrechung durch einen Erbfall.
    Der eingetragene Gläubiger hat - noch lebend - sein Recht abgetreten an die ABC-Bank, diese hat es weiter abgetreten (formgerecht!) an die XYZ-Bank. Letztere bewilligt nun die Löschung, legt den Brief und die letzte Abtretungserklärung in der Form des § 29 GBO vor und behauptet, das Recht sei zuvor (privatschriftlich) an die ABC-Bank abgetreten worden. Die Abtretungserklärung sei allerdings verloren gegangen. Nach meiner ZwVfg (formgerechte Abtretungserklärung erforderlich!) meldet sich die Bank und trägt vor, der Buchberechtigte sei inzwischen verstorben. Also Nachholung der Beglaubigung bzw. Abtretung geht nicht mehr. Aber die Erben seien zur Mitwirkung bereit.
    Könnten die Erben (unter Nachweis ihres Erbrechts) jetzt noch die Abtretung in der Form des § 29 GBO bestätigen bzw. wiederholen? Staudinger lässt ausdrücklich die "nachträgliche Abtretung" als Heilung der Lücke zu. Ihr auch?!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich würde es wohl zulassen aber gleichzeitig anregen, dass die Erben doch in der Urkunde, die sie ohnehin noch aufnehmen lassen müssen, hilfsweise die Löschung für den verstorbenen Gläubiger bewilligen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es fehlt zunächst am Nachweis der formgerechten Abtretungskette i.S. des § 1155 BGB. Da bereits die erste Abtretungserklärung als solche nicht mehr auffindbar ist, spielt ihre fehlende Form im Ergebnis keine Rolle.

    Damit kann nicht von der Gläubigerschaft des löschungsbewilligenden Zweitzessionars ausgegangen werden. Aus den gleichen Gründen kann auch nicht von der (vormaligen) Gläubigerschaft des Erstzessionars (= des Zweitzedenten) ausgegangen werden. Beide können aufgrund des Fehlens der Erstabtretung durch den Erblasser nicht nachweisen, dass sie das Recht erworben haben. Eine Löschungsbewilligung der Erben hilft auch nicht weiter, weil sie den Brief nicht besitzen und deshalb die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB nicht gilt.

    Nach meiner Ansicht hilft hier nur eine der Form des § 29 GBO entsprechende Geständniserklärung der (= aller) Erben, wonach der Erblasser die Grundschuld noch zu seinen Lebzeiten (mit Zinsen ab einem konkret bestimmten Zeitpunkt) unter Briefübergabe an den Erstzessionar abgetreten hat. Wenn man als Bestandteil dieser Erklärung noch vorsorglich eine Löschungsbewilligung aufnimmt, kann dies jedenfalls nicht schaden.

  • Vielen Dank fürs Mitdenken! Auf euch ist mal echt Verlass! :daumenrau

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

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