Umschreibung eines Räumungstitels nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

  • Hallo zusammen,

    mich beschäftigt die Frage, ob ein vom Zwangsverwalter erwirkter Räumungstitel nach Aufhebung der Zwangsverwaltung auf den Ersteher im Zwnagsversteigerungsverfahren umgeschrieben werden kann.

    Nach einem Urteil des BGH vom 03.03.1954 VI ZR 259/52 in DB 1954/326 ist weder der Ersteher noch der Grundschuldgläubiger Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters.

    Eine Umschreibung nach § 727 ZPO kommt daher nach meiner Meinung nicht ion Betracht.

    Die zweite Überlegung ist, sich den Räumungsanspruch aus dem Titel vom Zwangsverwalter in notarieller Form abtreten zu lassen.


    Bin nicht sicher, ob dann eine Umschreibung erfolgt, weil der ZV nach Beendigung der Zwangsverwaltung kein rechtliches Interesse an der Räumung haben dürfte.

    Da der ZV nicht mehr Ansprüche abtreten kann, als er selbst hat, schein mir dies zumindest fraglich.


    Schönen Dank für den Gedankenaustausch im voraus


    hgmax

  • Ich denke, es geht hier eher um den Räumungstitel, den der Zwangsverwalter gegen den Mieter erwirkt hat. Alte Frage: kann der Ersteher auf den Räumungstitel zurückgreifen oder muß er das Sonderkündigungsrecht oder vertragliche Kündigungsrecht, natürlich dann jeweils mit anderen Gründen versehen, ausüben.
    Bin auch auf Antworten gespannt.

  • Nur mal so ganz ins Unreine (ohne Kommentar o.ä.)...
    1. Überlegung:
    Der Zuschlagsbeschluss wirkt gegen denjenigen Besitzer als Räumungstitel, der kein REcht zum Besitz hat. Was aber, wenn das Recht zum Besitz des alten Mieters bereits durch ein rechtskräftiges Räumungstitel aus der Welt geschafft wurde. Kann der Ersteher sich dann eine vollstreckbare Ausfertigung des Räumungsurteils in der K-Akte erteilen lassen???:gruebel:

    2. Überlegung
    Gibt es nicht so eine Vorschrift wie den § 325 ZPO - Rechtsnachfolge in den streitbefangenen Besitz???
    Ich hätte eigentlich schon gedacht, dass das ergangene Räumungsurteil vom Zwangsverwalter auf den Ersteher umgeschrieben werden kann (§ 727 ZPO analog?).
    Werde morgen mal meine schlauen Quellen anzapfen...

  • Der Ersteher ist nicht Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters.

    Komischerweise muss sich der Ersteher Rechtsgeschäfte des Zwangsverwalters, etwa durch diesen abgeschlossene Miet -oder Versorgungsverträge zurechnen lassen. Keinesfalls ist der Ersteher Rechtsnachfolger des ZV. In der Entscheidung BGH VI ZR 257/52 heisst es wörtlich:

    Weder der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, noch ein Grundschuldgläubiger sind Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters.Sie können in dem vom Zwangsverwalter gegen einen Grundstücksmieter geführten Rechtsstreit nach beendigung der Zwangsverwaltung nicht als Partei eintreten und nich selbstständig Revision einlegen.


    Ich habe parallel zum Verfahren des Zwangsverwalters das Mietverhältnis nach §§ 57 a, ZVG ,573 Abs.1 BGB gekündigt.

    Ebenso habe ich beantragt, wegen des Scheingeschäfts Schuldner-neuer Mieter die Klausel gemäß § 93 Abs. 1 ZVG auf den Mieter zu erweitern.


    Der Schuldner hat es seit dem Jahre 2000 verstanden, die Zwangsversteigerung zu torpedieren. Er zahlt seit dieser Zeit keinen Cent Miete oder Nebenkosten.
    Die vermeintliche neue Mieterin im übrigen auch nicht.
    Die neue Mieterin soll dem Schuldner nach Zuschlag gemäß § 22 ZVG , aber vor kurz Anordnung der Zwangsverwaltung in bar einen Miet-/Baukostenvorschuss von 90.000 € an den Schuldner gegeben haben, welche Sie in den nächsten 10 Jahren will.

    Hinzu kommt, das die vermeintliche Mieterin in Deutschland keinen gesicherten Aufenthaltsstatus als pakistanische Staatsangehörige hat. Von ihr wurde auch nur ein Toursitenvisum beantragt.
    Nach dem im Verfahren gefertigten Wertgutachten gab es in der Wohnung nichts instandzusetzen. Dieses Vorhaben wäre auch nur eingeschränkt möglich, da es sich um eine Eigntumswohnung handelt, daher größere Arbeiten nur mit Beschluss der WEG möglich sind.

    Ich weiss nicht, ob dies dem Rechtspfleger reichen wird, die Klausel auch gegen die Mietrin zu erteilen.

    Gegen den Zuschlagbeschluss haben er und die neue Mieterin erwartungsgemäß Rechtsmittel eingelegt.


    Bin gespannt was passiert.

  • Ich habe jetzt genau den gleichen Fall auf dem Tisch.

    Der Räumungstitel wurde durch den Zwangsverwalter erwirkt und ist bereits vor Erteilung des Zuschlags rechtskräftig geworden. Leider ist die Räumung vor dem Wechsel des Eigentums nicht erfolgt. Es handelt sich hier auch nicht um einen Scheinmietvertrag.

    Nun kommt der Ersteher und beantragt für sich die Umschreibung des Räumungstitels. Der Baumbach/Lauterbach ist da relativ eindeutig und lehnt die Umschreibung gem. § 727 ZPO ab, da der Ersteher nicht Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters ist und beruft sich dabei auf die bereits oben zitierte uralte BGH-Entscheidung von 1954. Zu überlegen wäre, ob hier die 2. Alternative des § 727 ZPO greift, die auf den mittelbaren Besitz nach § 325 ZPO hinweist.

    Ich halte es allerdings für fraglich, ob diese Umschreibung so möglich ist. :gruebel:

    Hat jemand eine Idee zu der ganzen Verfahrensweise oder selbst schon eine solche Umschreibung vorgenommen? :confused:

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