Personalausweis vs. Personenstandsurkunde

  • Hallo Ihr Lieben!

    Ich habe mal eine Frage an euch.
    Wenn die Eigentümer geheiratet haben, fordere ich zum Nachweis immer eine Personenstandsurkunde an, aus der sich die Namensänderung ergibt. Die meisten Notare schicken dann die Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Die letzte Zeit kommen einige Notare auf die Idee und schicken nur Kopien der Personalausweise. Sie behaupten, dass diese zum Nachweis ausreichen.

    Wie seht Ihr das? Meines Erachtens sind Personalausweise keine Personenstandsurkunden und nicht zum Nachweis geeignet.

    Wie handhabt ihr das bei euch? Habt Ihr irgendwelche Fundstellen griffbereit? Gerne in beide Richtungen.

    Vielen Dank schonmal!

  • Ein unrichtig gewordener Name ist keine Unrichtigkeit im Sinne des § 22 GBO. Es handelt sich um eine Berichtigung rein tatsächlicher Angaben. Dazu ist nicht erforderlich, dass ein Nachweis in Form des § 29 GBO vorgelegt wird.
    Mir reicht immer die beglaubigte Abschrift eines Personalausweises, oder sogar, wenn der Notar bescheinigt, dass er den Ausweis eingesehen hat, und dass der Name sich geändert hat.
    Fundstelle: Demharter, Rdnr. 23 zu § 22 GBO.
    Viele Grüße!

  • Ein unrichtig gewordener Name ist keine Unrichtigkeit im Sinne des § 22 GBO. Es handelt sich um eine Berichtigung rein tatsächlicher Angaben. Dazu ist nicht erforderlich, dass ein Nachweis in Form des § 29 GBO vorgelegt wird.
    Mir reicht immer die beglaubigte Abschrift eines Personalausweises, oder sogar, wenn der Notar bescheinigt, dass er den Ausweis eingesehen hat, und dass der Name sich geändert hat.
    Fundstelle: Demharter, Rdnr. 23 zu § 22 GBO.
    Viele Grüße!


    Handhabe ich auch so.:daumenrau

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Mehr verlange ich auch nicht. Habe gerade heute noch eine Namensberichtigung aufgrund der vom Notar beglaubigten Kopie des Personalausweises eingetragen.
    Falls nicht gleichzeitig eine andere Eintragung beantragt ist, bin ich ja zum Glück eh nicht zuständig. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Handhabe ich auch wie noname und Co.

    Übrigens bedarf es zur Eintragung des neuen Namens nicht mal eines Antrages.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein unrichtig gewordener Name ist keine Unrichtigkeit im Sinne des § 22 GBO. Es handelt sich um eine Berichtigung rein tatsächlicher Angaben. Dazu ist nicht erforderlich, dass ein Nachweis in Form des § 29 GBO vorgelegt wird.
    Mir reicht immer die beglaubigte Abschrift eines Personalausweises, oder sogar, wenn der Notar bescheinigt, dass er den Ausweis eingesehen hat, und dass der Name sich geändert hat.
    Fundstelle: Demharter, Rdnr. 23 zu § 22 GBO.
    Viele Grüße!



    Im Richtigstellungsverfahren gilt der Freibeweis. Wenn im Grundbuch Peter Mustermann steht und in der Urkunde taucht Peter Meier geb. Mustermann auf, ist es bei übereinstimmenden Geburtsdaten m.E. reine Schikane, den Parteien die Beibringung weiterer Nachweise aufzuerlegen.

  • Ein unrichtig gewordener Name ist keine Unrichtigkeit im Sinne des § 22 GBO. Es handelt sich um eine Berichtigung rein tatsächlicher Angaben. Dazu ist nicht erforderlich, dass ein Nachweis in Form des § 29 GBO vorgelegt wird.
    Mir reicht immer die beglaubigte Abschrift eines Personalausweises, oder sogar, wenn der Notar bescheinigt, dass er den Ausweis eingesehen hat, und dass der Name sich geändert hat.
    Fundstelle: Demharter, Rdnr. 23 zu § 22 GBO.
    Viele Grüße!



    Im Richtigstellungsverfahren gilt der Freibeweis. Wenn im Grundbuch Peter Mustermann steht und in der Urkunde taucht Peter Meier geb. Mustermann auf, ist es bei übereinstimmenden Geburtsdaten m.E. reine Schikane, den Parteien die Beibringung weiterer Nachweise aufzuerlegen.



    Na na, welcher Rechtspfleger will denn seine Antragsteller schikanieren? Er, bzw. der UdG muss überzeugt sein das es seine Richtigkeit hat.
    Vor einigen Jahren hat mich eine solche "Schikane" gerettet, das Grundbuch unrichtig zu machen. Der eingetragene Erblasser hatte zum Zeitpunkt der Eintragung im gleichen Haus mit einem weiteren Mitbewohner gewohnt, der zufällig sogar das gleiche Geburtsdatum hatte. Die jeweiligen Erben (Enkel) beantragten (zufällig) gleichzeitig die Grundbuchberichtigung. War gar nicht so einfach im Ermittlungsverfahren die richtigen Erben zu ermitteln, was letztendlich über den Beruf des Großvaters gelang.
    Also lass den vorsichtigen Rechtspflegern bzw. UdG doch die Möglichkeit sich überzeugen " zu lassen, du kannst ja weiter nach Gutdünken und Freibeweis eintragen.

  • Da mir in den letzten Jahren mehrfach Personalausweise vorgelegt wurden, in denen die Vornamen der Ausweisinhaber nicht mit den Geburtsurkunden übereinstimmten (angeblich jeweils von der Stadtverwaltung nach Angaben der Antragsteller in den Ausweis aufgenommen ohne die Richtigkeit zu prüfen), glaube ich keinem BPA mehr.
    Ohne Urkunde geht bei mir nix.

  • Da mir in den letzten Jahren mehrfach Personalausweise vorgelegt wurden, in denen die Vornamen der Ausweisinhaber nicht mit den Geburtsurkunden übereinstimmten (angeblich jeweils von der Stadtverwaltung nach Angaben der Antragsteller in den Ausweis aufgenommen ohne die Richtigkeit zu prüfen), glaube ich keinem BPA mehr.
    Ohne Urkunde geht bei mir nix.



    Bei Unstimmigkeiten bezüglich des Vornamens würde ich mich allerdings auch nicht auf den Ausweis verlassen.

    PS: Warum wird das Zitat automatisch in Kursivschrift gesetzt?

  • Danke für die Antworten. Aufgrund der von euch aufgeführten Literatur muss ich mich wohl oder übel pro Personalausweis entscheiden. Wobei ich das für nicht sehr glücklich halten.

    Jetzt ist bei mir aber eine andere Frage aufgekommen. Wie handhabt ihr das denn mit den Kosten? Wir berechnen hier eigentlich eine Gebühr für die Veränderung eines Rechts. Aber wenn ich die Änderung ohne Antrag eintrage, kann ich doch schlecht Kosten erheben....

  • Mit einem Personalausweis kann man auch im Freibeweis nicht nachweisen, welchen Namen jemand (auch aufgrund Verehelichung) aktuell führt.

    Wenn die im Grundbuch unter "Erika Gabler, geb. am 12.08.1964", eingetragene Eigentümerin unter Vorlage ihres Personalausweises anregt, ihren Nachnamen auf "Mustermann" zu berichtigen, würde mir das reichen.

  • Ich weiß nicht mehr so recht, inwieweit man einem Personalausweis noch trauen kann. In einer Nachlasssache mit ca. 100 Beteiligten, von denen ich ca. 40 BPA gesehen habe, waren 15 schlicht falsch. Da wurden entweder die weiteren Vornamen nicht erwähnt, es gab andere Schreibweisen, oder gar Namen, die mit dem eigentlichen Namen in der Geburtsurkunde nur noch entfernte Ähnlichkeit hatten. Keine Ahnung, wie die Passbehörden ihre Angaben überprüfen.

  • Mit einem Personalausweis kann man auch im Freibeweis nicht nachweisen, welchen Namen jemand (auch aufgrund Verehelichung) aktuell führt.

    Wenn die im Grundbuch unter "Erika Gabler, geb. am 12.08.1964", eingetragene Eigentümerin unter Vorlage ihres Personalausweises anregt, ihren Nachnamen auf "Mustermann" zu berichtigen, würde mir das reichen.

    Warum?

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