§776 ZPO

  • Hallo ,

    kurze Frage: Wenn ich einen Fall nach § 775 Nr3 habe ( SL wurde nachweislich gezahlt) kann ich dann OHNE Anhörung des Pfändungsgläubigers den Pfändungsbeschluss sofort aufheben.
    Habe eine Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO, so dass mir eine einstweilige Einstellung nicht hilft. Sache eilt, da Geschäftskonto

    vielen Dank

  • Aufheben ohne vorherige Anhörung wäre mir etwas zu heiß.
    Wie wär´s denn mit einer kurzen telefonischen Anhörung des Gläubigervertreters?

    Zusatz:
    Immerhin könnte der Gläubiger ja von der Möglichkeit des § 720 a Abs. 3 letzter Halbsatz Gebrauch gemacht haben.
    Dann wäre das Pfandrecht weg und du stehst im Regen.

  • Du hast also nach § 720a ZPO vollstreckt?! und der Schuldner hat von seiner Abwendungsbefugnis kraft Gesetzes gemäß § 720a Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht?!
    Dann greift § 775 Nr. 3 i.V.m. 776 ZPO. Das heißt eigentlich Aufhebung. In Zöller, 28.Auflage, § 776 Rn. heißt es dazu:
    Sie (Vollstreckungsmaßnahmen) sind in den Fällen § 775 Nr. 1 und 3 zugleich, d.h in möglichst nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung und ohne die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses abzuwarten, aufzuheben.

    Meiner Meinung nach hast du keinen Ermessensspielraum.

  • Jetzt bin ich doch wieder da. Ich muss doch sicherlich eine Kostenentscheidung treffen.
    Der Gl hat am 6.10 Pfändung beantragt. Zwvfg daher Erlass des Beschluss nach § 720a ZPO erst am 12.11. Nachweis der Bürgschaft bereits am 14.10.2010 an Gl vertreter gem § 195 ZPO zugestellt.

    ERledigung der Zwvfg war am 4.11.2010, da wusste der Glvertr schon von der SL hat aber Antrag weiterverfolgt.

    Kann ich ihm die Kosten auferlegen ??

  • Ich denke du kannst ihm die Kosten gemäß § 788 Abs.4 ZPO auferlegen.

    In diesem Fall (also Sicherheitsleistung bereits vor Erlass des Pfüb, und Gläubiger hat durch Zustellung Kenntnis davon) hätte der Gläubiger keine Volstreckung gemäß § 720a mehr ausbringen dürfen(Zöller, ZPO, 28.Auflage, § 720a Rn.9). Es ist dann auch keine echte Aufhebung gemäß § 775 Nr.3, 776 ZPO, sondern eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO.

  • Hallo,

    ich hab ein dringendes Problem.

    Es wurd eine PfÜB bezüglich der Hauptforderung zuzüglich der Rechtsanwalts-, Gericht- und Zustellungskosten für den PfÜB erlassen. Gepfändet wurden Geschäftskosten.
    Das Landgericht hat nun einen Beschluss erlassen, nachdem die Vollstreckung gegen 105 % des zu vollstreckenden Betrages voläufig eingestellt und bestimmt, dass bei Nachweis der Sicherheit die Vollstreckung aufzuheben ist.

    Schulder hat Sicherheit in Höhe von 105 % der Hauptforderung geleistet.

    Ich habe den Antrag gestern auf den Tisch bekommen, einstweilen eingestellt und dem Gläubiger Gelegenheit zur Stellungnahme bis heute gegeben.

    Der Gläubigervertreter moniert, dass die Sicherheitsleistung nicht ausreichend ist. Der Betrag müsste ebenfalls die Kosten für den Erlass und die Zustellung des PfÜBs enthalten.
    Ich habe dazu leider nichts gefunden.

    Muss die Sicherheit auch die Kosten für den PfÜB umfassen?
    Gibt es dazu evtl. eine Kommentarstelle?

    Sollte der Schuldner zu wenig Sicherheit geleistet haben, kann ich den PfÜB bezüglich des Teilbetrages, wo Sicherheit geleistet wurde aufheben? Oder mach ich das dann erst, wenn Sicherheit vollständig geleistet wurde?

    Grüße
    Stef

  • "105% des zu vollstreckenden Betrages" ist aber eine eindeutige Formulierung: Das ist also die Forderung, wegen der vollstreckt wird, und dazu gehört alles inclusive der Kosten (denn auch erst mit Zahlung der Zinsen und Kosten hätte sich ja die Pfändung erledigt); Man kann das wohl so sehen, dass bei den heutigen Zinsen die 5% die Zinsen für die nächsten Monate abdecken bzw. für den Zeitraum bis zu einer Endentscheidung.

  • Ich hatte auch nochmals mit einem Richter hier gesprochen, dieser meinte, in diesen 5 % seien die Kosten der Vollstreckung mitenthalten. Dies ergebe sich aus der Kommentierung zu §§ 709, 719 ZPO.
    Ich habe die Pfändung nun aufgehoben.

    Zinsen wurde nicht geltend gemacht. Der Betrag der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss steht, kann sich nicht erhöhen. Die Sicherheitsleistung ist höher als der insgesamte Betrag, wegen dem vollstreckt wird.

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Urteil sagt, dass die Vollstreckung "durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet" werden kann.

    PfüB wurde erlassen wegen Hauptforderung nebst Zinsen.

    Schuldner hinterlegt 110 % des Betrages, weswegen vollstreckt wird.

    Gläubiger sagt, das ist zu wenig: Die Kosten des Rechtsstreits muss der Schuldner lt. Urteil auch bezahlen. Diese müssen hinzugerechnet werden. Das sind Gerichtskosten i.H.v. X und Anwaltskosten in Höhe von Y.

    Schuldner-PV: Schuldnerin greift nur den PfüB an und muss deshalb nur 110 % des Betrages, welcher jetzt vollstreckt wird, hinterlegen.

    Ich bin mir unsicher, wer nun Recht hat. :gruebel: :confused: Wer kann helfen? Danke.

  • Wegen der Prozesskosten wird doch aber gar nicht vollstreckt (der KFB ist wahrscheinlich noch gar nicht erlassen).

    Ich denke, der Gläubiger hat unrecht.

    Wenn er den KFB erst mal hat, kann er ja dann wegen dieser Forderung pfänden.

    Aber den jetzt ausgebrachten PfÜb würde ich aufheben (und die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von der Rechtskraft abhängig machen).

  • Ich tendiere auch dazu, den PfüB aufzuheben.

    Hatten eben nur das Problem, ob die SHL für den gerade vollstreckten Betrag gilt oder aber für den Betrag, der überhaupt vollstreckt werden könnte. Aber woher soll der Schuldner das denn auch wissen, wie hoch der Betrag ist, wenn noch kein KFB existiert und er nur das Urteil kennt? :gruebel:

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