Anwaltstätigkeit nach Beurkundung

  • Eigentlich ist das Thema hier nicht ganz richtig, ich hoffe nur auf ein größeres Publikum.
    Der Notar hat in einer Erb/Grundbuchangelegenheit Beurkundungen durchgeführt. Jetzt soll wegen derselben Sache ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden. Darf der Notar als Anwalt in dieser Sache tätig werden? Oder ein Kanzleikollege?

  • Einen Interessenskonflikt der dieses verhindern würde kann ich nicht erkennen. In aller Regel fällt ja gerade in solchen Angelegenheiten auf, dass z.B. ein Grundschuldbrief fehlt. Antragsteller wäre in diesem Fall der Eigentümer, der natürlich auf den gleichen Notar zurückgreifen könnte.

  • Eigentlich ist das Thema hier nicht ganz richtig, ich hoffe nur auf ein größeres Publikum.
    Der Notar hat in einer Erb/Grundbuchangelegenheit Beurkundungen durchgeführt. Jetzt soll wegen derselben Sache ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden. Darf der Notar als Anwalt in dieser Sache tätig werden? Oder ein Kanzleikollege?



    Meiner Erinnerung nach ist das nur andersrum - wer einmal als RA für eine Partei tätig war (also parteiisch), der darf nicht mehr als Notar (der ja neutral ggü. beiden "Parteien" sein muss).
    Andersrum geht, dann darf er allerdings hinterher nicht mehr als Notar tätig werden.


    Nachtrag: Vorschrift gefunden: § 3 BeurkG (Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Meiner Erinnerung nach ist das nur andersrum - wer einmal als RA für eine Partei tätig war (also parteiisch), der darf nicht mehr als Notar (der ja neutral ggü. beiden "Parteien" sein muss).
    Andersrum geht, dann darf er allerdings hinterher nicht mehr als Notar tätig werden.

    Das - "nur andersrum" - ist schlichtweg falsch, siehe § 45 BRAO.

    Allerdings erscheinen die Voraussetzungen mir im konkreten Fall ebenfalls nicht ebenfalls nicht gegeben.

  • Bei dem Aufgebot geht es um Ausschluss des Eigentümers. Der Notar konnte nicht mit allen Miterben eine Einigung erzielen, weil sich einige nicht mehr gemeldet haben oder ein Rückbrief vorliegt "Empfänger unbekannt". Darum beantragt der Notar jetzt ein Aufgebot durchzuführen. "Gegner" des Aufgebotsantrags sind sozusagen die Miterben, die bisher der Auflassung nicht zugestimmt haben,
    siehe hierzu

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…bekannten-Erben

    Der Notar hat selbst im GB-Verfahren, wo er schon Anträge gestellt hat, geschrieben, dass er für ein gerichtliches Verfahren ausgeschlossen wäre.

  • Entscheidend ist, ob der Notar den Antrag als Notar oder als Anwalt gestellt hat.

    Notarielle Vorbefassung ist in der Regel (vorsichtig ausgedrückt) unschädlich.

    Genaueres hierzu kann man nur dann sagen, wenn man den Inhalt der Urkunden kennt, die der Notar bereits zum Vollzug eingereicht hat.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Der "Rechtsanwalt" zur Unterschrift ist nicht wirklich schön. Da er aber auch als Notar unterschrieben hat ist zunächst von rein notarieller Tätigkeit auszugehen. Wichtig ist, dass der Notar die Unabhängigkeit seiner Amtsstellung in dem Antrag zum Ausdruck bringt und nicht der Eindruck entsteht, dass er als "Parteivertreter" handelt.

    Gem. § 20 BNotO sind Notare zur Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen zuständig. Weiteres ergibt sich aus § 24 BNotO.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Also danach würde ich ihn schon für an der Vertretung im Aufgebotsverfahren gehindert ansehen. Schließlich vertritt er hier nur den Begünstigten, dem das Grundstück dann zufallen würde.
    Jetzt kam bei mir die Frage auf, ob das überhaupt mein Problem ist oder ob er selbst darauf achten muss?

  • Das wird nach dem Motto laufen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Probleme würde der Anwaltsnotar nur dann kriegen, wenn z.B. die Miterben, die durch das Ausschlussverfahren betroffen sind, der zuständigen Kammer den Vorgang zu Überprüfung vorlegen.

    Der Anwaltsnotar muss schon selber drauf achten, was er darf und was er nicht darf. Schlimmstenfalls hat er ein Disziplinarverfahren am Hals, wenn er tatsächlich als Anwalt tätig war nach vorangegangener notarieller Tätigkeit.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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