PKH für die Zwangsvollstreckung

  • Hallo, wo wird die PKH für die Vollstreckung beantragt? nicht bei dem prozessgericht oder? ist doch immer vom Vollstrreckungsgericht, bzw. dem AG im Bezirk in dem der Schulnder wohnt, zu bewilligen? oder?

    Hat jemand evtl. ein muster für einen solchen antrag parat`?

  • So ganz passt es nicht, aber ich hänge mich mal hier an:

    Das Prozessgericht (Zivilrichter) hat PKH für die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil auch noch unter Beiordnung des RA bewilligt ... . Jetzt will der RA ein Vermögensverzeichnis - ohne Kostenerhebung, da ja PKH für die Vollstr. bewilligt ist ... allerdings nicht vom zuständigen Gericht, § 117 I 3 ZPO. Muss ich (im Vollstreckungsgericht - und als eigentlich für die PKH-Entscheidung zuständiges Gericht) diesen Beschluss zugunsten des RA gelten lassen, Stichwort "Vertrauensschutz"? Das würde ja dann auch für die Beiordnung gelten? :gruebel:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Beide sind am gleichen Ort und gehören zum gleichen Amtsgericht ... aber Prozess(Zivil)gericht ist nicht Vollstreckungsgericht.

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  • Also ich würde sagen, dass du sicherheitshalber als Vollstreckungsgericht nochmal bewilligen solltest.

    Zivilabteilung war nicht zuständig, hab noch nie gehört dass ein PKH-Beschluss in Zivilsachen auch für die Vollstreckung gilt.

    Wie will denn der Zivilrichter die Erfolgsaussichten (wenn auch meistens bei uns eher rudimentär geprüft) und die Notwendigkeit eines RA in prüfen?

  • Wie will denn der Zivilrichter die Erfolgsaussichten (wenn auch meistens bei uns eher rudimentär geprüft) und die Notwendigkeit eines RA in prüfen?



    Vielleicht findet er sein Urteil selbst so kompliziert und unverständlich, dass das nur einem RA zugemutet werden kann :teufel:.

    Im Übrigen würede ich als Vollstreckungsgericht auch nochmal bewilligen...

  • Und ab welchem Zeitpunkt bewilligt Ihr dann? Welche Abteilung hat der Gläubiger beim Bewilligungsantrag angeschrieben?
    Kann der Vertreter der Landeskasse die falsche Bewilligung noch anfechten?


  • Vielleicht findet er sein Urteil selbst so kompliziert und unverständlich, dass das nur einem RA zugemutet werden kann :teufel:.



    ... ein Versäumnisurteil ?:gruebel: ...

    @SanchoB
    Hier liegt nur eine vom RA auf Kostenanforderung hin gefaxte Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses in C-Sachen vor ... . Zivilabteilung sitzt in einem anderen Haus. Im Übrigen hat der C-Richter auch noch Ratenzahlung i.H.v. 30,00 € monatl. angeordnet ... damit dürfte die PKH-Bewilligung für die Vollstreckung sowieso nicht möglich sein (4-Raten-Grenze, § 115 Abs. 4 ZPO) ...

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  • Wenn der Richter sich mit Blick auf § 127 Abs. 3 ZPO so gründliche Gedanken gemacht hat, würde ich ihm direkt die Akte zur Entscheidung über den Festsetzungsantrag vorlegen mit dem Hinweis, dass weder das Vollstreckungsgericht noch der Zivilrechtspfleger zuständig sind.

  • ... soweit sind wir ja noch nicht - im Moment geht es lediglich um das (kostenlose) Vermögensverzeichnis - das dicke Ende kommt dann wohl irgendwann nach.

    Ich frage jetzt mal beim BezRev an, was er von der ganzen Angelegenheit hält.

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  • Ich würde aber auch mal mit dem netten Richter sprechen der deine Arbeit mitmacht,
    so nach dem Motto sehr nett aber künftig doch lieber lassen. :teufel:

  • Kannst ja dann mal berichten was dem dazu eingefallen ist.




    Der BezRev stimmt mir zu, dass PKH nochmals beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen ist und dort wahrscheinlich Zurückweisung wegen der 4-Raten-Grenze zu erfolgen hat - entsprechende Mitteilung an den Gl.V. soll erfolgen. ... zum "eifrigen" Zivilrichter sagt er (leider) nichts ...

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  • Nun hast du dir doch die ganze Arbeit gemacht.
    Wie oben schon erwähnt, hätte ich den RA gebeten, seine Gebührenerstattung zu der Akte zu beantragen, in der die PKH bewilligt wurde. Also Zivil. Solange beim Vollstreckungsgericht kein Antrag auf Beiordnung und keine Beiordnung vorliegt, ist dieses auch für keine Erstattung zuständig.

  • Nun hast du dir doch die ganze Arbeit gemacht.
    Wie oben schon erwähnt, hätte ich den RA gebeten, seine Gebührenerstattung zu der Akte zu beantragen, in der die PKH bewilligt wurde. Also Zivil. Solange beim Vollstreckungsgericht kein Antrag auf Beiordnung und keine Beiordnung vorliegt, ist dieses auch für keine Erstattung zuständig.





    Es tut mir leid, aber irgendwie scheine ich auf der Leitung zu stehen (wahlweise zu sitzen ;)) ... oder habe ich mich so missverständlich ausgedrückt :gruebel: .

    Im Moment will der RA ein Vermögensverzeichnis - hat er noch nicht bekommen, die SE hat die obligatorischen 15 € angefordert. Die will der RA nicht zahlen, Begründung: Er hat PKH und faxt daher (die falsche) PKH-Bewilligung. In diesem Moment gibt die SE gibt den Vorgang mir ... .

    Noch gibt es keinen Erstattungsantrag des RA, daher kann ich ihn auch nicht an die Zivilabt. verweisen ... das sind Probleme, die sich zwar in der Zukunft (evtl.) stellen würden, aber noch nicht jetzt :).

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    Einmal editiert, zuletzt von Alias (8. Juli 2010 um 15:51) aus folgendem Grund: Zitat ergänzt

  • Dann schreib ihm doch zurück. Ne du hast keine PKH weil vom falschen Gericht, es bleibt bei der Anforderung.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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