Was für die Kostenkenner. Bei der Abtretung von mehreren Grundschulden wird grundsätzlich 1/2 Gebühr nach dem jeweiligen Nennwert in Rechnung gestellt. Nun hat der Gläubiger mitgeteilt, das die Forderungshöhe einen anderen - geringeren Betrag - hat. Spielt das eine Rolle? Denke nicht! In dem Fall lag eine Forderungskauf vor, wo sich die Beträge aus der Urkunde ergaben.
Gegenstandswert Abtretung
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Es geht umd den Wert des Rechts und nicht um den Wert der evtl. damit verbundenen Forderung. Das Grundpfandrecht hat immer den in Sp. 3 eingetragenen Wert. Das gilt dann auch für Abtretungen.
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§ 23 II KostO: Nennbetrag des Rechts. Die tatsächliche Forderungshöhe spielt keine Rolle. Netter Versuch des Neugläubigers.
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Mal was Neues.
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Seit wann ist die persönliche Forderungshöhe für den Nominalbetrag der Grundschuld von Bedeutung?
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Sag ich doch. Bestätigung tut nur gut.
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so isses
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