Änderung Selbstbehalt zum 01.01.2011

  • Ich richte mich nach den Vorgaben, die ich von den Sozialleistungsträgern für unseren Bezirk bekommen habe, bei Erwerbstätigen derzeit 857,90 EUR

  • BGH Beschluß - IXa ZB 151/03 - vom 18.07.2003

    Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.

  • BGH Beschluß - IXa ZB 151/03 - vom 18.07.2003

    Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.


    Seit dem 01. 01. 2005 richtet sich somit der Sockelbetrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem Kapiteln 3 und 11 des SGB XII, das an die Stelle des BSHG getreten ist (siehe auch BGH FamRZ 2008, 877).

  • BGH Beschluß - IXa ZB 151/03 - vom 18.07.2003

    Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.



    Wenn nach Unterhaltsrecht der Selbstbehalt bei 950 € liegt und nach Sozialhilferecht vielleicht bei 700 - 750 €, ist das aber nicht nur "etwas". Ich kenne das gar nicht anders, und mein LG hat das auch stets so bestätigt: Es geht bei 850d ZPO nach dem BSHG bzw. jetzt eben SGB. Also Grundbetrag von 360 € + 30% Aufschlag für Erwerbstätigkeit + 320 € Wohnkosten --> 788 €, ohne Erwerbstätigkeit eben nur 680 €. Aber diejenigen, die sich (noch) an den materiell-rechtlichen Selbstbehalten aus dem Unterhaltsrecht richten, dürften wohl mittlerweile erheblich in der Minderheit sein.

  • BGH Beschluß - IXa ZB 151/03 - vom 18.07.2003

    Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.



    Wenn nach Unterhaltsrecht der Selbstbehalt bei 950 € liegt und nach Sozialhilferecht vielleicht bei 700 - 750 €, ist das aber nicht nur "etwas". Ich kenne das gar nicht anders, und mein LG hat das auch stets so bestätigt: Es geht bei 850d ZPO nach dem BSHG bzw. jetzt eben SGB. Also Grundbetrag von 360 € + 30% Aufschlag für Erwerbstätigkeit + 320 € Wohnkosten --> 788 €, ohne Erwerbstätigkeit eben nur 680 €. Aber diejenigen, die sich (noch) an den materiell-rechtlichen Selbstbehalten aus dem Unterhaltsrecht richten, dürften wohl mittlerweile erheblich in der Minderheit sein.



    Ich habe den Beschluss doch nicht formuliert :D

  • Zöller, ZPO, 28.Auflage, § 850d Rn 7 (Seite 1964 Mitte): Die Unterhaltsrichtlinien der OLGe können nicht herangezogen werden,....

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