Kann ich von amts wegen löschen??

  • Im Grundbuch steht in abteilung 2 folgendes Recht:
    Haltung des Interessentenweges und Wettern. Eingetragen vor 1900 und umgeschrieben am 21.05.1974.

    Kann ich das wegen gegenstandslosigkeit oder sowas von amts wegen löschen?

    Hatte schon mal jemand so etwas?
    WEiß im Moment nicht mal, wo ich dazu was suchen sollte, bin ein wenig verzweifelt!

  • Bevor ich was von Amts wegen lösche, muss ich mir ziemlich sehr doll sicher sein, dass es wirklich gegenstandslos ist. Das würde ich in vorliegendem Fall nicht bejahen.

    Was die Eintragung bedeutet, weiß ich allerdings auch nicht. Schon mal in der alten Eintragungsgrundlage nachgelesen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • hab jetzt auch keine ahnung, was das sein könnte, aber solange nur der allergeringste zweifel besteht würde ich gar nix löschen.

    wer hat den ein interesse an der löschung ? soll was verkauft werden ?

  • :gruebel: Der "Interessentenweg" könnte ein Privatweg sein, der Zugang zu mehreren Grundstücken ermöglicht. Es könnte sich um etwas ähnliches wie ein Wegerecht handeln, oder vielleicht eine reallastähnliche Verpflichtung, für die (Er-)Haltung des Weges zu sorgen. Insoweit könnte das Recht noch Bestand haben. Da müsstest Du die alten Eintragungsbewilligungen raussuchen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • @ Stempel
    freiwillig löschen will ich nicht, aber der Notar weiß nicht weiter und kommt nun mit, prüfen Sie doch mal bitte ob sie das nicht selber löschen können und da wollte ich mal gucken!

  • Franziskas Ausführungen werden durch einen Blick in Güthe/Triebel, Grundbuchordnung, 5.Auflage, 1929, Bd. II, § 90 Rn 10, bestätigt.
    Dort heißt es:
    "Daher gehören Wege, die lediglich den Interessen bestimmter Personen gewidmet sind (die bei der Separation von den Auseinandersetzungsbeteiligten als Wirtschaftswege für die anliegenden Grundstücke bestimmten und angelegten Interessentenwege- RG. 20.2.1913; R. 13,242; Germershaufen, Wegerecht 1,758; Friedenthal, Preuß. Wegerecht 36-) nicht zu den öffentlichen Wegen.".
    Möglicherweise hat juris2112 die zitierte RG-Entscheidung verfügbar, im JFG habe ich die Entscheidung leider nicht gefunden.
    Es scheint sich um ein reallastähnliches Recht zu handeln, wohl subjektiv-dinglicher Natur, dessen Gegenstandslosigkeit nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

  • ... Soll doch der Erwerber das Recht vertraglich vereinbart übernehmen und gut is...:strecker

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wettern sind Entwässerungskanäle.

    Unter einem Interessentenweg wird gemeinhin die Benutzung eines Weges oder einer Fahrt zu einem bestimmten Zweck verstanden. Im vorliegenden Fall evtl. zur Instandhaltung und Pflege der Wettern.

  • RG Recht 1913, 242:

    "Dass derartige Interessentenwege nicht beliebig, vielmehr nur ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäß benutzt werden dürfen, ist die allgemeine Ansicht. Ausgeschlossen ist aber auch, dass die ursprüngliche Bestimmung eines Interessentenwegs durch Veranstaltungen (gemeint ist wohl das Handeln) eines einzelnen Beteiligten geändert werden könnte, z.B. dass der Weg fortab allgemein auch zu gewerblichen Fuhren solle benutzt werden können. Dazu bedarf es vielmehr der Zustimmung der sämtlichen Beteiligten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!