Vollstreckbare Ausfertigung bei Vergleich

  • Folgender Fall.
    Kläger = Zwangsverwalter einer Eigentumswohung
    Beklagte = Mieter der Wohnung.

    Im Vergleich heißt es u.a., wenn die Mieter bis zum 15.09.05 die Wohung räumen, erhalten sie 1.500,- EUR.

    Die Räumung wird vom Zwangsverwalter zugestanden, jedoch ist die Zwangsverwaltung mittlerweile beendet.
    Eigentümer der Wohnung sind die unbekannten Erben des verstorbenen eingetragenen Eigentümers.

    1. Es ist eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO notwendig, die grundsätzlich gewährt werden könnte, da der Bedingungseintritt zugestanden wurde.

    2. Die Klausel gegen den Zwangsverwalter als Partei Kraft Amtes dürfte nicht mehr zulässig sein, da das Amt beendet ist?

    3. Sind die unbekannten Erben insoweit Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters?

    4. Wenn ja, wie ist weiter vorzugehen, Nachlasspflegerbestellung und Klausel gegen diesen oder gegen die unbekannten Erben???

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Da bin ich auch ziemlich ratlos. Laut BGB ist der Zwangsverwalter ein Treuhänder und vertritt nicht die unbekannten Erben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die unbekannten Erben Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters sein können - demnach auch nicht der Nachlasspfleger.
    Meine Frage wäre, ob der Zwangsverwalter mit Aufgabe des Amtes wirklich aus der Sache raus ist. Er müsste doch am Besten wissen, wer sein "Rechtsnachfolger" ist. Das stellt sich m.E. dann raus, wenn gegen ihn vollstreckt wird. Da wird er sich schon drehen.
    Ich kann ja noch mal ein paar Kollegen fragen, aber ich kann mich nicht erinnern, dass wir sowas schon mal hatten.

  • Hier die Meinung meiner Kollegen:
    Der Zwangsverwalter haftet als Verwalter nicht persönlich sondern nur mit Miet- und Pachteinnahmen. Wenn er abberufen ist, ist er raus. Für die offenen Verbindlichkeiten haftet der Eigentümer, in deinem Fall die unbekannten Erben. Ein Nachlasspfleger haftet aber nicht, weil seine Aufgabe nur das Verwalten des Nachlasses ist, nicht aber die Erfüllung von Verbindlichkeiten.
    Die Mieter müssen nun nachweisen: Tod des Eigentümers, wer sind die Erben (die haften jetzt und sind die eigentlichen Rechtsnachfolger) und sind die tatsächlich unbekannt - was haben die Mieter alles getan, um die Erben hersauszufinden, dann müssen die Mieter den Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers stellen und der könnte dann - so lange die Erben nicht bekannt sind - Rechtsnachfolger sein. Aber ob da dann was zu vollstrecken geht, ist fraglich, weil der Abwesenheitspfleger ja auch nicht persönlich haftet.
    Vollstreckt werden könnte z.B. in weitere Mieteinnahmen, wenn es sich um ein größeres Haus mit noch anderen Mietparteien handelt. Gibt es da was und wo geht das Geld hin? Kümmern müssen sich die Mieter. Die haben hier echt die A-Karte gezogen.
    Nun bin ich aber am Ende meines Lateins. Schönes Wochenende.

  • Thanx Beldel :daumenrau


    Die Vollstreckung wäre ja kein Problem, es ist ja ne Eigentumswohnung im Nachlass und über die 750 EUR kommen wir auch :teufel:.


    Die Frage ist ja jetzt die, ob ich das alles bei der Klauselerteilung zu beachten habe. Der ehemalige Zwangsverwalter hat mir schon geschrieben, dass die Zangsverwaltung beendet ist und er dann von 0 auf 100 eine Vollstreckungsabwehrklage loslässt. Die Probleme könnte man halt umschiffen, wenn man den beiden Ex-Mietern (beide gehörlos) genau verklickern würde, wie sie an die Kohle rankommen könnten.

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    (Heinz Becker)

  • Die Leute werden wohl so schnell kein Geld sehen. Ich verstehe den Verwalter nicht. Wieso hat er so einen Vergleich geschlossen, wenn er das Geld überhaupt nicht hatte? Kann man nun auch nicht mehr ändern. Schade dass sich juris2112 nicht meldet. Der weiß doch sonst immer so viel.

  • Der Vewalter wollte die beiden halt raus haben und hat nachdem sie draußen waren mit ausstehender Miete aufgerechnet, die Mieter machen aber Mietminderung geltend. Das juckt mich alles aber nicht :D.

    Ich werde die glaube ich anschreiben, dass sie mir entweder Name und Anschrift der (unbekannten) Erben nennen sollen oder einen Nachlasspfleger aus dem Hut zaubern.

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    (Heinz Becker)

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