Freigabe eines einmaligen Betrages trotz Pfändung

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine Pfändung gem. § 850 c ZPO. Der Schuldner befindet sich in der JVA. (Eigengeldpfändung). Er hat mir jetzt geschrieben, dass er wg. Weihnachten einen Einmalbetrag von 100 € möchte, um sich Lebensmittel durch die JVA zu kaufen.

    Die Freigabe eines solchen Betrages ist doch nicht möglich wg. einem solchen Grund, oder?
    -da könnte ja dann jeder kommen..

  • Auf welcher Grundlage denn? § 850 f ZPO wohl nicht (die Bestreitung seines Lebensunterhaltes, der Berufsausübung und die Unterhaltspflichten sind nach dem SV nicht gefährdet), § 765a ZPO fällt wohl auch weg (keine unbillige Härte)...

    Zumindest nach dem Sachverhalt s. o. sehe ich keine Grundlage

  • Das Vorbringen ist aussichtlos. Die Verpflegung wird die die JVA gesichert. Selbst wenn der Wunsch ggf. menschlich nachvollziehbar ist, kann kein Vollstreckungsschutz gewährt werden. Im Übrigen hat jeder Gefangene auch Hausgeld, dass nach wohl herrschender Ansicht überwiegend unpfändbar sein dürfte

  • Schuldner in der JVA stellt Vollstreckungsschutzantrag für einen einmaligen Betrag, den er nach der Entlassung braucht, für Miete, Mietkaution und Verpflegung.
    Überbrückungsgeld gibt es nicht, aber nach StVollzG kann bedürftigen Gefangenen eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.
    Besteht da überhaut eine Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 765a ZPO?
    Hat jemand Erfahrung damit?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Was für Forderungen sind gepfändet und hilft ggf. § 51 Absatz 4 Satz 2 StVollzG über den Betrag hinweg?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Gepfändet ist das Eigengeld. Überbrückungsgeld gibt es in meinem Bundesland nicht mehr. Dies war schon zum Strafantritt des Schuldners so.

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  • Die Entlassungsbeihilfe ist dem Wortlaut nach wohl nur für die ersten Schritte außerhalb des Vollzuges gedacht; da Miete und Mietkaution reinzupacken scheint mir sportlich.
    Was sagt denn die JVA zu dem Thema? Die belässt ihm gar kein Eigengeld bisher?
    Wenn das Überbrückungsgeld bei euch abgeschafft ist, muss es ja entsprechend andere Vorschriften geben, die einen entlassenen Häftling zeitnah auffangen - daher würde ich mich da in die Spur machen.
    (Wobei ich mich frage, was damit gewonnen ist, wenn Sozialleistungen gezahlt werden müssten, obwohl der Inhaftierte gut hätte Ü-Geld bilden können... :gruebel:)

    Was zum § 765a ZPO sagt der BGH vom 20.6.2013 - IX ZB 50/12 in Rn 19+20

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  • Dankeschön. Ich werde mal Deine Idee aufgreifen und bei der JVA nachfragen, wie hoch die Entlassungsbeihilfe für bedürftige Gefangene, die anstelle von Überbrückungsgeld eingeführt wurde, sein kann.

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