Tabellenberichtigung vbuH

  • Ein etwas kurioses Problem.
    VbuH angemeldet und vom Schuldner bestritten.
    Nun bekomme ich ein Versäumnisurteil vorgelegt, in dem festgesetellt wird, dass die Forderung in Höhe von xxx € wegen vbuH in dem Insolvenzverfahren xxx nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

    Eigentlich ist das Urteil ja ein Quark, da man richtig hätte feststellen müssen, dass es eine vbuH war. Die Folge, dass die Forderung dann nicht von der RSB umfasst wird ergibt sich ja aus dem Gesetz.

    Würdet ihr mit einem solchen Urteil die Tabelle berichtigen? Eigentlich wird ja nicht die vbuH festgestellt. Und eine Berichtigung dahingehend, dass eine Forderung nicht von der RSB umfasst ist, gibt es ja wohl nicht...

  • Es wird ja eben nicht ausdrücklich festgestellt, dass es eine vbuH ist, sondern dass die Forderung nicht von der RSB umfasst ist. Und zwar nur von der RSB in dem gegenständlichen Insolvenzverfahren, was natürlich ebenso kompletter Dummfug ist.
    Im Text ist zwar auch enthalten "die Forderung in Höhe von ... aus vbuH", aber die Feststellung bezieht sich m.E. auf die RSB.
    Das ist natürlich hier etwas Wortklauberei, aber mich ärgert es, dass hier anscheinend ein gurkiger Klageantrag gestellt wurde und ich muss mich mit dem Ergebnis plagen.

  • Ich meine ja, man muß das Urteil auslegen, denn eigentlich ist ja klar, was gemeint ist. Insofern würde ich es auch eintragen (bzw. den Widerspruch löschen).
    Du schickst doch sicherlich dem Schuldner eh einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Der kann ja dann ggfs. RM einlegen, wenn er der Ansicht ist, dass Urteil war aber anders gemeint.

    Eine Nichteintragung wäre mir jedenfalls zuviel Formalismus.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • VU ist ja immer etwas blöd. Ich will in diesen Fällen immer noch die Klageschrift sehen. Da im Gegensatz zum Mahnbescheid sich ein richter die Sache anschaut und die mindestens schlüssig sein muss, ehe das VU ergeht, hilft dies meistens etwas, zumal das VU vermutlich so gut wie keine oder gar keine Begründung hat.

  • Und wieso willst du dann die Klage noch sehen? Beim VU steht ja die richterliche Prüfung außer Frage. Der Vortrag des Klägers wird dann doch auch schlüssig gewesen sein, sonst hätte der Richter die Klage zurückgewiesen.

    Welches Prüfungsrecht / welche Prüfungspflicht hast du denn dann noch? :gruebel:

    Zumal der Treuhänder/Insolvenzverwalter ja eh dem Grund der Anmeldung nicht isoliert widersprechen darf. Wenn die Forderungsanmeldung mit dem Rechtsgrund reinkommt und dann noch das VU mit der Feststellung dranhängt, brauch ich doch keine Klage mehr. (?)

  • Nun, soweit ich richtig verstanden habe, fehlt doch im Tenor der Entscheidung der Begriff"vbuH"-mal ganz verkürzt gesprochen. Bzw. ist die dortige Formulierung"von RSB ausgenommen" nicht so ausreichend, dass man sich richtig gut fühlt, die vbuH festzustellen. Ausgehend von der durchaus bekannten Tatsache, dass dieser oder jener Zivilrichter einen solchen Fall gem. Geschäftsverteilungsplan zu einem Zeitpunkt auf den Tisch bekommt, in welchem er das Wort"Insolvenz" zwar kennt und es auch buchstabieren kann, weitergehenden Kenntnisse aber eben nicht vorhanden sind, könnte die Klageschrift Aufschluss darüber geben"was eigentlich gemeint ist". Die Formulierung "von der RSB ausgeschlossen" deutet m.E. auf einen solchen Richter hin, den es beim Studium der Sache offenbar wie ein Blitzstrahl traf, wie Insolvenz funktioniert. Denn selbstverständlich hat er nicht darüber zu befinden, was im IV geschieht, sondern nur darüber, wie die Forderung zu klassifizieren ist. Der Rest ergibt sich dann, ohne dass dies seine Kompetenz auch nur tangiert.
    So, und wenn man sich mit den Auslegungsanregungen(s.o.) nicht anfreunden kannt, dann schaut man die Klageschrift an, die mit Sicherheit einen Feststellungsantrag auf vbuH dezidiert enthält. Und dann kann man frohen Mutes feststellen und die Tabelle berichtigen.....

  • Wenn ich mir allerdings das anschaue, was der Gläubigervertreter so schreibt, dann wette ich, dass eben genau beantragt wurde festzustellen, dass die "Forderung in Höhe von xxx aus vbuH im Insolvenzverfahren xxx von der RSB ausgenommen ist" und der Richter das dann genauso in sein VU übernommen hat.
    Und das ist eben doch ein Unterschied zu der Feststellung, dass der Forderungsgrund eine vbuH ist.

    Und irgendwie sehe ich es eben nicht ein, mir hier einen im Wege der Auslegung abzubrechen, wenn die anderen nicht in der Lage sind, hier einen richtigen Klageantrag zu stellen bzw. zu sehen, dass das Urteil Quark ist.

  • Wenn ich mir allerdings das anschaue, was der Gläubigervertreter so schreibt, dann wette ich, dass eben genau beantragt wurde festzustellen, dass die "Forderung in Höhe von xxx aus vbuH im Insolvenzverfahren xxx von der RSB ausgenommen ist" und der Richter das dann genauso in sein VU übernommen hat.
    Und das ist eben doch ein Unterschied zu der Feststellung, dass der Forderungsgrund eine vbuH ist.

    Und irgendwie sehe ich es eben nicht ein, mir hier einen im Wege der Auslegung abzubrechen, wenn die anderen nicht in der Lage sind, hier einen richtigen Klageantrag zu stellen bzw. zu sehen, dass das Urteil Quark ist.



    Da kann ich Dir nur zustimmen. ich gehe auch mal davon aus, dass genau das beantragt wurde. Denn beim VU wird lediglich der Antrag übernommen (das berühmte "einrücken wie <> Bl....";)).

    Dann weise doch mal den Antrag zurück und berichte hier weiter, was passiert. Mich würde ja dann der weitere Verlauf mal interessieren.

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  • der Tenor des Urteils ist ganz nett, jedoch nicht zielführend.
    Dass Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der RSB ausgenommen sind, steht im Gesetz.
    Allerdings sind sie es nur dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dazu gegeben sind.
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind:
    1. Anmeldung der Forderung mit entsprechender Anspruchsgrundlage
    2. kein insolvenzwirksamer Widerspruch; fehlt dieser, dann kein Widerspruch des Schuldners
    3. bei Widerspruch des Schuldners - und sonst insolvenzwirksamer Feststellung - entweder Feststellungsurteil oder im Falle bereits titulierter Forderung fristgerechter Klagenachweis durch den Schuldner


    Das VU stellt nix zur Tabelle fest. Es sagt nur aus, dass die Forderung von der RSB ausgenommen ist. Klingt gut, reicht aber nicht.
    Hier mag sich dann der Zivilrichter mit einer Berichtigung des Tenors rumschlagen.
    Es ist nicht Aufgabe der Insolvenzgerichte, zivilgerichtliche Pannen (seien es anwaltliche, seien es gerichtliche) durch "lockere Handhabung" zu heilen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe eben durch Zufall ein Urteil des Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 11.02.2010 - 12 U 164/09 - gefunden, dass hier wohl ganz gut dazu paßt. Da war es so, dass sich die vbuh nicht aus dem Tenor ergibt, der Gläubiger aber die Klage auch darauf gestützt hat. Der zuständige Rpfl. hatte wohl die Löschung des Widerspruchs des Schuldners verweigert, weil er der Ansicht war, dass der Rechtsgrund nicht tituliert ist. Das hat das besagte OLG verneint. Deren Tenor dazu lautet: "Ist durch den Titel zwar die Forderung, nicht aber der Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung rechtskräftig festgestellt, ist § 184 Abs. 2 InsO analog anzuwenden mit der Folge, dass der Schuldner binnen einer Frist von einem Monat seinen Widerspruch verfolgen muss."
    Vielleicht hilft Dir das Urteil mit Begründung (auch wenn man der Entscheidung ja nicht unbedingt zustimmen muß) weiter.

    (P.s.: habe eben festgestellt, dass der Link zum Urteil auf ein anderes Urteil verweist; Laut Juris ist das Az. aber richtig´)

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  • Nun bekomme ich ein Versäumnisurteil vorgelegt, in dem festgesetellt wird, dass die Forderung in Höhe von xxx € wegen vbuH in dem Insolvenzverfahren xxx nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

    .

    @Bonny:
    Ich lese hier raus, dass eigentlich eine Feststellung, dass die Forderung aus v.b.u.H. getroffen wurde oder jedoch zumindest nach Auslegung eine solche Feststellung beantragt und auch vom Richter bestätigt werden sollte. :gruebel:

    Vielleicht sollte man den Tenor nicht auf die Goldwaage legen; m. E. ist ersichtlich, was gewollt war.

  • Da kann man ja nur hoffen, dass die das Urteil kassieren. Nur weil die keinen Bock haben, so einen Anspruch zu tenorieren. Und überhaupt. Immer spricht man vom formalisierten Vollstreckungsverfahren und dsoll man plötzlich alle möglichen Schriftsätze heranziehen und schauen, ob die Richter da auch rübergeschaut haben...

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