Verrätst du uns denn noch, wie du dich entschieden hast?
Kann ich noch nicht, da die Entscheidung noch nicht vakant ist. Der Gläubigeranwalt hat mir nur das Urteil (natürlich auch noch ohne Rechtskraftvermerk...) geschickt mit einem total unsinnigen Antrag. Da aber die Möglichkeit besteht, dass das in Richtung Tabellenberichtigung läuft, wollte ich mich mal vorab schlau machen (lassen).
Also erstmal schauen, was er überhaupt will.
Ach ja, besteht eigentlich nach der neuen Rechtsprechung des BGH überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Tabellenberichtigung? Die Forderung ist ja festgestellt, d.h. er kann nach der RSB versuchen zu vollstrecken, egal ob vbuH oder nicht. Der Schuldner müsste dann Vollstreckungsgegenklage erheben. Die kann der Gläubiger aber nicht verhindern, egal ob ein Widerspruch gegen die vbuH in der Tabelle vermerkt ist oder nicht. Oder wäre die Vollstreckungsgegenklage unzulässig, falls die vbuH in der Tabelle ohne Widerspruch festgestellt ist? Dann müsste aber auch ein Feststellungsurteil reichen.
Mit der BGH-Rechtsprechung könnten wir uns eigentlich das ganze Belehrungs- und Tabellengedöns sparen. § 302 InsO spricht nur von Anmeldung... der Rest wäre ja dann im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zu klären.