Vormerkung für Zwangssicherungshypothek gegen Erben?

  • Bin in diesem Bereich absolut ahnungsbefreit:

    Ist es möglich, eine Vormerkung bzgl. des Anspruchs auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek einzutragen, die unter der Bedingung steht, daß der Schuldner (wäre gesetzlicher Erbe, hat gegenwärtig kein Eigentum am Grundstück) das Grundstück erbt?

  • Ich stimme senta zu, allerdings nicht wegen § 39 GBO, sondern weil der Eigentümer nicht Schuldner des Anspruchs ist.

    Der Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert werden soll, muss sich nämlich gegen denjenigen richten, dessen Grundstück von der Vormerkung betroffen wird (statt vieler vgl. BGHZ 134, 182). Der Schuldner des Anspruchs muss also im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks sein. Daraus folgt, dass Ansprüche gegen einen künftigen Eigentümer ebenso wenig durch Vormerkung gesichert werden können wie gegen einen früheren Eigentümer (RGZ 20, 244; MünchKomm/Wacke § 883 RdNr.17; Planck/Strecker § 883 Anm.1 c; Turnau/Förster § 883 Anm.II 3).

    Da aus den genannten Gründen somit bereits eine vom derzeitigen Eigentümer bewilligte Vormerkung nicht eingetragen werden könnte, kann dessen Bewilligung "erst recht" nicht im Prozessweg erreicht werden.

  • Der Grundbuchrechtspfleger begründet halt alles ganz gerne ausschließlich mit der GBO...:oops:

    Ich bin trotzdem der Meinung, daß die Eintragung der Vormerkung auch an § 39 GBO (Schuldner ist nicht Grundstückseigentümer) scheitert.

  • :dankescho

    Mein Bauchgefühl hatte mir auch schon signalisiert, daß das zu einfach wäre, um zu funktionieren, aber - die Frage legt es nahe - der Erbfall wäre hier halt die einzige Möglichkeit, um an Geld zu kommen.

    @senta + juris2112:

    Nach meiner Ansicht laufen aber Eure Meinungen im Ergebnis auf dasselbe hinaus. Ich habe mir dann gerade mal selbst die Frage gestellt, ob sich hier eine Ausnahme von der Soll-Vorschrift in § 39 GBO konstruieren ließe - das sehe ich nicht so, denn dann käme man ja dahin, daß - untechnisch formuliert -, ein unbeteiligter Dritter in die Sache hineingezogen wird.

  • senta:

    Das glaube ich nicht.

    Von der Eintragung der Vormerkung wird der Eigentümer i.S. des § 19 GBO betroffen. Und der Eigentümer ist i.S. des § 39 GBO (vor)eingetragen.

    Es fehlt einfach am vormerkungsfähigen Anspruch und an nichts anderem.

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