Eintragung der unbekannten Erben bei Zwangssicherungshypothek?

  • Hallo!

    Ich brauche in dem folgenden Fall euren Rat:

    Der Eigentümer ist verstorben. Da mehrere Erben das Erbe ausgeschlagen haben und Grundbesitz vorhanden war, wurde eine Nachlasspflgeschaft eingerichtet. Diese wurde nunmehr aufgehoben, da nach Fristablauf einige der Erben eine Ausschlagungserklärung nicht abgegeben haben. Die Vergütung des Nachlasspflegers wurde festgesetzt. Aus dem Vergütungsbeschluss möchte der Nachlasspfleger nun vollstrecken und sich eine Sicherungshypothek eintragen lassen.

    Das Grundbuch wurde noch nicht berichtigt, so dass der alte Eigentümer noch einegtragen ist. Kann ich in einem solchen Fall zwecks Voreintragung die "unbekannten Erben" als Eigentümer eintragen (s. Schöner/Stöber Rn. 809)?

  • Ok, also kommt er um die Beantragung des Erbscheins nicht rum... ich wußte nicht genau, ob in diesem Fall die Eintragung der unbekannten Erben nach Schöner/Stöber bereits möglich ist.

  • Ich schließe mich hier mal an. Ich habe einen ähnlichen Fall. Bei mir ist es nur so, dass die Nachlasspflegschaft noch nicht aufgehoben wurde und die Nachlasspflegerin noch immer die unbekannten Erben vertritt. Nun will sie ihre Vergütungsforderung dinglich sichern. Eingetragen ist noch immer die Erblasserin.
    Ich weiß gar nicht was ich damit anfangen soll... :gruebel:.

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?

  • Hat keiner eine Idee?
    Ich dachte an § 40 II GBO. Aber der Titel lautet ja nicht gegen den Nachlasspfleger sondern für ihn und gegen die unbekannten Erben. Oder lautet er gleichzeitig gegen den Nachlasspfleger weil dieser laut Bestallungsurkunde die unbekannten Erben vertritt :gruebel:
    Oder muss ich also doch die unbekannten Erben eintragen?

    Ich wäre so dankbar für ein paar Tipps :hoffebete

  • Hat keiner eine Idee?
    Ich dachte an § 40 II GBO. Aber der Titel lautet ja nicht gegen den Nachlasspfleger sondern für ihn und gegen die unbekannten Erben. Oder lautet er gleichzeitig gegen den Nachlasspfleger weil dieser laut Bestallungsurkunde die unbekannten Erben vertritt :gruebel:
    Oder muss ich also doch die unbekannten Erben eintragen?

    Ich wäre so dankbar für ein paar Tipps :hoffebete

    Welcher Antrag liegt Dir denn genau vor?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich schließe mich hier mal an. Ich habe einen ähnlichen Fall. Bei mir ist es nur so, dass die Nachlasspflegschaft noch nicht aufgehoben wurde und die Nachlasspflegerin noch immer die unbekannten Erben vertritt. Nun will sie ihre Vergütungsforderung dinglich sichern. Eingetragen ist noch immer die Erblasserin.
    Ich weiß gar nicht was ich damit anfangen soll... :gruebel:.

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?

    Ich versuch´s mal. Musst Du aber noch überprüfen:teufel::

    Da der Nachlasspfleger berechtigt ist, die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung aus dem Nachlass zu entnehmen, muss er auch berechtigt sein, seine Forderung absichern zu können.

    Der BGH führt im B. vom 15. 12. 2005, IX ZA 3/04 (= FamRZ 2006, 411), Rz. 5, aus (nachfolgende Hervorhebungen durch mich):

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…952&pos=0&anz=1

    „Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1890 BGB herausgeben muss, abzuziehen (OLG Dresden OLGE 35 (1917/II), 373, 374; BayObLG FamRZ 1994, 266, 267; Staudinger/Marotzke, Neubearb. 2000 BGB § 1960 Rn. 61; Tidow, FamRZ 1990, 1060, 1061 ff; Zimmermann, ZEV 1999, 329, 335).“

    Leipold führt dazu im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1960, RN 81 aus: Rn

    „..Die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung kann der Nachlasspfleger selbst aus dem Nachlassvermögen entnehmen bzw. von dem nach § 1890 herauszugebenden Nachlassvermögen abziehen.272 Der Festsetzungsbeschluss stellt einen Vollstreckungstitel gegenüber dem endgültigen Erben dar, § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
    272 BGH FamRZ 2006, 411.

    Zu § 86 FamFG führt Zimmermann im Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, in Rz. 15 aus:

    „Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung und des Auslagenersatzes für Betreuer, Vormund, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand (§§ 168, 158, 277, 292).15 Das früher (vor Erlass von § 56g Abs. 5 FGG) teilweise geltende umständliche System, dass durch Beschluss des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Vergütung festgesetzt wird und erst das Prozessgericht einen Vollstreckungstitel schaffen dürfe (zB bei der Vorgängerregelung zu § 410 Abs. 1 Nr. 3), ist vom FamFG nicht aufrechterhalten worden. Jetzt ist grundsätzlich jeder Beschluss mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt ein Vollstreckungstitel.“

    Da nicht durch das Nachlassgericht vollstreckt wird, ist nach § 86 Absatz 3 FamFG ein mit der Vollstreckungsklausel nach §§ 95 FamFG, 725 ZPO versehener Titel erforderlich (s. MüKo/Zimmermann, RN 29: „Eine Klausel ist nur erforderlich, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel in der Hauptsache erlassen hat (Abs. 3). Deshalb ist zB bei einem Titel wegen einer Geldforderung die Klausel notwendig, weil durch den Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht vollstreckt wird und nicht durch das Familien- oder Betreuungsgericht. …“)

    Der Titel selbst müsste auf „die unbekannten Erben des … vertreten durch den Nachlasspfleger …“ lauten (Hügel/Zeiser, GBO, RN 34 unter Zitat Zöller/Stöber ZPO § 727 Rn 18).

    Wie hier ausgeführt, ist die Voreintragung der unbekannten Erben nicht erforderlich
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post981599
    s. dazu auch Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.01.2015, § 40 RN 23,25,27,34,35

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (14. März 2015 um 12:06)

  • Wow super vielen vielen Dank für deine Mühe. Das hört sich schon mal richtig gut an. Jetzt geht es mir ein bisschen besser ;-).

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