Akte aufgelöst ... Folgen nach öffentl. Zustellung und Wiedereinsetzung

  • X erhebt Einspruch und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein Versäumnisurteil im vorgerichtlichen Vorverfahren, das öffentlich zugestellt wurde, ist ihm unbekannt geblieben. Er kann nachweisen, dass die öffentliche Zustellung nicht zurecht erfolgt war.

    Das Gericht gewährt die Wiedereinsetzung.

    Nun behauptet X, dass ihm die Anspruchsbegründung, bzw. Klage, auch nicht zugegangen sei.

    Die Akte ist aufgelöst, das Urteil ist damals vor 9 1/2 Jahren öffentlich zugestellt worden ...! Es existiert in der Akte nur noch ein geringfügiger Rückbehalt. Gerichtlich ist der Verfahrensablauf nicht mehr nachvollziehbar.

    Wie ist die Rechtslage, wenn die damalige Zustellung der Klage nicht mehr nachgewiesen kann?

  • Interessiert mich nur - wollte mal über den Tellerrand blicken ...!
    Ich habe nach der Akte gesucht ..., sie ist aufgelöst - und der Nachweis kann nicht mehr erbracht werden. Das ist ein Faktum.

    Der Richter meinte - nur: " tja genau - das ist das Risiko einer öffentlichen Zustellung, wenn diese angreifbar ist. "

  • Evt. hat der Kl.Vertr. noch seine Akte. Wir haben hier auch so einen netten Fall, wo nach 10 Jahren der Anwalt Ausgleichung nach § 106 ZPO beantragt... die Akte ist natürlich ausgesondert. Da hat mir auch die Akte des Anwalts für die Gebühren nachgeholfen. Die Gerichtskosten kann er sich abe kaum noch festsetzen lassen, nur wenn er nachweist, was er gezahlt hat. Die SKR wurde ja auch mit ausgesondert.

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