Vollstreckung Zwangsgeld

  • Ich helfe mal wieder in der Betreuung aus und brauche mal eure Hilfe.
    Hier ist nach Androhung gegen die ehemalige Betreuerin ein Zwangsgeld festgesetzt worden, da sie u.a. das Sparbuch des Betreuten nicht an die neue Betreuerin herausgibt.
    Ich will das nun vollstrecken. Hat jemand ein Muster für einen Gerichtsvollzieherauftrag oder gibt es noch andere Möglichkeiten das Zwangsgeld zu vollstrecken?
    Danke schon mal für eure Hilfe.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Kann ich denn die Übergabe von Unterlagen vom alten an den neuen Betreuer überhaupt mit Zwangsgeld durchsetzen? Ich hab den neuen Betreuern bisher immer geraten, den Herausgabeanspruch notfalls zivilrechtlich durchzusetzen :gruebel:

  • Das war aber gewagt, zur Durchsetzung der Herausgabe von Eigentum des Betreuten an den neuen Betreuer ein Zwangsgeld festzusetzen. Dafür gibt es keinerlei rechtliche Grundlage.
    In diese Wunde hat Pettermint Patty bereits Salz gestreut.

  • Und zwar zurecht.:daumenrau

    Wo ein Zwangsgeldbeschluss zu Unrecht ergangen ist, "braucht" dieser auch nicht vollstreckt zu werden.

  • Ich häng mich mal hier ran.

    Meine Betreuerin reicht RL nicht ein. Zwangsgeld wurde festgesetzt und mittlerweile auch eV abgenommen. Auf dem Giro ist ein schönes Sümmchen, welches ich mir nun in Höhe des ZwG holen möchte. (Betreuung wurde nun auch aufgehoben)

    Meine Frage ist nur, mache ich einen stinknormalen Antrag auf Erlass eines Pfüb fertig und schicke diesen an das zuständige Vollstreckungsgericht? Muss ich irgendetwas beachten? Ich hab schon einige Zwangsgelder festgesetzt aber meistens wurden die gezahlt, die Anordnung erledigt oder aus dem VV ergab sich, dass nichts vollstreckbares da ist.

    Das man hier doch mal in etwas vollstrecken kann ist für mich Neuland.

    Danke und gruß

  • Zwangsgeld wird vom festsetzenden Gericht vollstreckt. Das Betreuungsgericht ist also auch das Gericht, das den PfÜB zu erlassen hat.

  • Danke, dass ist doch schonmal eine gute Info. Mein Vollstr.-Rpfl. konnte mir diese Sache nicht sagen.

    Kann ich da einfach mir einen PfÜb-antrag aus dem Inet ziehen und diesen ausfüllen oder gibt es hierfür irgendwelche vordrucke?

  • Ich habe keine Ahnung, ob die Justiz Vordrucke bereit hält oder ob sie aus dem Netz zu ziehen sind.

    Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der EBAO (habe ich eben vergessen zu schreiben).

  • Guten Morgen,
    ich habe soeben gegen einen Berufsbetreuer ein Zwangsgeld von 20.000 € festgesetzt. Man kann sich vorstellen, was passiert ist...
    In vielen XVII-Verfahren ist er bereits entlassen, es kommt nix. Selbst in den Verfahren, in denen er noch als Betreuer bestellt ist, kommt nix (Richter bereiten Betreuerwechsel vor).
    Da insbesondere die hiesigen GV maßlos überlastet sind und er sich davon auch nicht beeindrucken lässt, beabsichtige ich nun an dem Grundbesitz (= Wohnhaus) des Berufsbetreuers eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen.
    Ich bin der Auffassung, dass das zulässig ist nach § 35 FamFG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 4 S. 2 JBeitrO. Korrekt?
    Oder sollte ich es direkt mit Zwangshaft nach § 35 Abs. 1 S. 3 FamFG mit Zwangshaft versuchen? Hat jemand schon mal durchgezogen?
    Danke.

  • Die Zwangshaft ist im Rahmen der Aufsicht nach § 1837 BGB leider nicht möglich.


    Die BT-Drucksache (16/6308 S. 192 zu § 35 FamFG) führt insoweit aus:
    "Die §§ 388 bis 392 bleiben als Spezialbestimmungen durch § 35 unberührt. Dies betrifft ebenso Regelungen außerhalb des FamFG, soweit sie für einzelne Elemente des Zwangsmittelverfahrens bei verfahrensleitenden Anordnungen ausdrückliche Regelungen treffen. Wenn etwa hinsichtlich der Übernahme einer Vormundschaft (§ 1788 BGB), der Durchsetzung von Anordnungen gegen den Vormund (§ 1837 Abs. 3 BGB) oder von Anordnungen gegen den Pfleger (§ 1915 BGB) ausschließlich die Festsetzung von Zwanggeld als Zwangsmittel vorgesehen ist, verdrängen diese Regelungen insoweit § 35 Abs. 1. Die Verhängung ersatzweiser oder originärer Zwangshaft findet daher in diesen Verfahren nicht statt. "

    Also würde ich auch eher zum Pfüb oder der Zwangshypothek tendieren.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Weil es so schön unter die Überschrift passt:
    Nach Beauftragung GV mit Vollstreckung meines Zwangsgeldbeschlusses schreibt mir dieser, dass die Anordnung der Vollstreckung nach Justizbeitreibungsordnung fehlt. Was meint der? :( Ich haben schon div. Zwangsgeldbeschlüsse vollstreckt und von keinem Vollstreckungsorgan eine solche Nachfrage/Mangelmitteilung bekommen.
    Vielen Dank!!

  • Ich mogele mich nochmals nach oben.
    Der GV kam nun persönlich und überreichte mir den Vollstreckungsauftrag (auf Formular GV6) nebst Ausfertigung des ZG-Beschlusses zurück mit dem Bemerken, dass zwingend im Antrag die Vollstreckbarkeit der Forderung anzugeben sei, da der Zwangsgeldbeschluss ja nicht in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegt werden könne. Der Gerichtsvollzieher bat um Nutzung des Formulars strkost2.

    Ich möchte a) mir jetzt Zeit sparen und b) es in Zukunft richtig machen, wenn es bisher falsch gelaufen ist.
    Daher meine Frage:
    Herrscht Zwang zur Nutzung des Formulars strkost2 oder könnte ich jetzt (und evtl. auch zukünftig) auf meinen GV6-Auftrag "Die Vollstreckbarkeit wird bescheinigt. Unterschrift + Siegel" notieren und gut?

    Vielen Dank

  • Eure Formulare kenne ich nicht. Aus dem Auftrag muß sich aber ergeben, daß er auf der Grundlage der JBeitrO (bzw. jetzt wohl JBeitrG?) gestellt ist und daher weder eines vollstreckbaren Titel noch sonst irgendwelcher weiterer Bescheinigung bedarf. Deinen Zwangsgeldbeschluß hattest Du ja wohl benannt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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