Anhörung bei familienger. Genehmigung

  • Hallo, habe gerade einen antrag auf erteilung einer fam. Genehm. wg. einer Erbschaftsausschlagung vorliegen. Diesen hat die allein sorgeberecht. Mutter gestellt. Das Kind ist unter 14 J.

    Da es sich um eine Erbschaftsausschlagung handelt, folge ich hier der meinung, die sagt, dass es vertretbar ist, die Mutter als allein vertretungsbefugt anzusehen.

    Diese hat den Antrag auf fam. Genehm. gestellt. Grundsätzlich muss ja der vertreter im Verf. angehört werden. Da die Mutter ja hier schon den Antrag gestellt hat, wird die Anhörung überhaupt im Verfahren hier ja wohl überflüssig sein!?

  • § 160 II FamFG:

    .....hat anzuhören ( vgl. auch § 160 III )

    Wobei anhören - wenn nicht persönlich - mind. schriftlich zu erfolgen hat.

    Von einer schriftlichen Anhörung könnte m.E. nur abgesehen werden, wenn zu der beantragten Ausschlagungsgenehmigung gem. § 26 FamFG nichts mehr zu ermitteln gibt, weil die Überschuldung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schon feststeht.

    Regelmäßig werden die Eltern aber zur Überschuldung ( ausreichend ) vortragen müssen, zumal lange nicht in jeder Ausschlagung der Ausschlagungsgrund erwähnt wird.
    Und selbst wenn , würde mir die Aussage zur Überschuldung alleine nur ausreichen, wenn bereits genügend andere Miterben ausgeschlagen hätten.
    Dies erfahre ich aber nur durch Beiziehung der Nachlassakte , was bei "Antragstellung" regelmäßig noch nicht der Fall ist.

    Es gibt also genügend Gründe, eine ( schriftliche ) Anhörung durchzuführen.

  • Es wäre zu schön um wahr zu sein, dass die Eltern ausreichend was zur Überschuldung vortragen würden, habe ich praktisch noch nicht erlebt. Entweder können sie gar nichts sagen oder sagen sogar noch falsche Dinge, was ich letztlich zur Behauptung über ein Insolvenzverfahren erst erlebt habe. Im Prinzip können wir alles allein ermitteln, und Anfragen beim Vollstreckungsgericht, dem Grundbuchamt und die Beiziehung der Nachlassakte stehen insoweit schon auf meiner ersten Standardverfügung, was ich nur noch ankreuzen muss. Die Geschäftsstelle ist dann immer nur wenig begeistert von solchen Verfügungen. :(

  • Alleine ermitteln, schön und gut.
    Dass mache auch ich oft genug.

    Dennoch sehe ich eine ( durchaus erhebliche ) Mitwirkungspflicht der Eltern zumindest da, wo sie zumutbar ist vgl. auch § 27 FamFG.
    Rein formal erfolgt das eben über § 160 II .

    Im übrigen hätte ich Interesse an Deiner Standardverfügung.;)

  • Hallo, habe gerade einen antrag auf erteilung einer fam. Genehm. wg. einer Erbschaftsausschlagung vorliegen. Diesen hat die allein sorgeberecht. Mutter gestellt. Das Kind ist unter 14 J.

    Da es sich um eine Erbschaftsausschlagung handelt, folge ich hier der meinung, die sagt, dass es vertretbar ist, die Mutter als allein vertretungsbefugt anzusehen.

    Diese hat den Antrag auf fam. Genehm. gestellt. Grundsätzlich muss ja der vertreter im Verf. angehört werden. Da die Mutter ja hier schon den Antrag gestellt hat, wird die Anhörung überhaupt im Verfahren hier ja wohl überflüssig sein!?



    Für diese Meinung wird die Luft allmählich dünner:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post665857

  • Hallo,

    so ähnlich sieht unsere Verfügung auch aus. Ich frage aber noch an, ob bekannt ist, wo der Erblasser sein Konto hatte, wer Vermieter war und wer die Beerdigungskosten gezahlt hat. Sofern die KiMu (zu 99 % ist sie es) nichts weiß, wird angefragt, ob sie Personen benennen kann, die etwas zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblasser sagen kann.

    Leider dauern halt die Ermittlungen dadurch schon lange, da ich ja auch entsprechende Fristen gebe.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich hab die not. Ausschlagungserklärung der alleinsorgeberechtigten Mutter des nunmehr 15-jährigen Kindes vor mir liegen.
    Das Kind habe ich angeschrieben, dass eine Anhörung erfolgen muss. Es möge sich mit mir zur Terminvereinbarung in Verbindung setzen oder sich schriftlich äußern (eine Kopie dieses Schreibens hab ich zusätzlich an die Mutter übersandt).
    Beides ist nun nicht geschehen.

    Wie mache ich nun weiter?
    Nochmal anschreiben (ZU?) mit dem Hinweis, dass ich bei Nichtbeantwortung von Zustimmung ausgehe?

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