Mahnverfahren Teilwiderspruch

  • Guten Morgen!

    Die Suche hat mir nicht geholfen, falls es doch etwas dazu gibt sorry!

    Habe folgenden Fall:

    Mahnbescheid ergeht über 5.000,- EUR.

    Widerspruch über 1.000,- EUR, streitiges Verfahren läuft, es ergeht Urteil - Zahlung 1.000,- EUR, Beklagter trägt Kosten.

    Der RA beantragt:

    3305 über 5.000,- EUR

    3100 über 1.000,- EUR

    Anrechnung 3305 über 1.000,- EUR

    etc. ...

    Kann er hier im Kostenfestsetzungsverfahren die Nr. 3305 für diesen Streitwert geltend machen oder wird die Gebühr anteilig in einem eventuellen Teilvollstreckungsbescheid berücksichtigt?

    Ich meine das Mahngericht setzt in einem Teilvollstreckungsbescheid überhaupt keine Gebühr nach Nr. 3305 an, somit könnte ich das festsetzen. Aber gibt es dafür irgendeine Grundlage?

    Vielen Dank schon einmal!



  • Ich habe solche Fälle des öfteren (SW des Mahnverfahrens höher als der des streitigen Verfahrens) und entsprechende Kfas. Bislang hatte ich damit keine Probleme. Ich würde wie beantragt festsetzen.

  • Schau doch mal, ob der Widerspruch sich auch gegen alle Kosten richtet. Wenn ja, ist wie beantragt festzusetzen, denn bei einem Teil-VB würde lediglich die VB-Gebühr festgesetzt und dem RA stehen ja die Gebühren für den MB zu.

  • Ich habe hierzu auch ein Problem

    Mahnbescheid über 1822 1,0 150,- €
    ./. 0,65 vorger. GS 97,50 €
    Rest 52,50
    Auslagenpauschale 20,00€


    Widespruch gegen MB über 600, €, Zinsen und Kosten

    TeilVB über 1222,84 €

    VB-Geb. 57,50 €
    Auslagen 11,50 €


    streitiges Verfahren

    1,0 aus 600,- € 80,00€
    0,5 f. VB 40,00 €
    Auslagen 20,00 €

    1,3 Verf. Geb. aus 600,- 104,00
    ./. 1,0 Verf. 80,00

    1,2 Termin 96,00 Was kann ich hier festsetzen ?
    Auslagen 20,00

  • Du kannst alles festsetzen, was nicht bereits im VB enthalten ist zuzüglich der Gebühren des streitigen Verfahrens. Auf die VG des streitigen Verfahrens ist die Gebühr des Mahnverfahrens anzurechnen, zumindest soweit das Verfahren ins streitige Verfahren übergegangen ist (600€).

  • Was ist denn aber mit der VB-Gebühr aus dem Wert des streitigen Verfahrens, dafür konnte er doch keinen VB-Antrag stellen.

  • Soweit Widerspruch erhoben wurde, entsteht gar keine VB-Gebühr, da insoweit kein VB beantragt wurde bzw. werden kann. :gruebel:

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