Beweissicherungsverfahren

  • Hallo. ich habe eine Akte in der in II. Instanz Folgendes entschieden wurde: Von den Kosten der I. Instanz und dieser Vereinbarung trägt die Klägerin 44%, Die Bekl. 56%. Die Kosten der II. Instanz trägt die Klägerin allein.
    Kostenfeststezung der beiden Instanzen hat die Kollegin schon gemacht.
    Jetzt kam der Antrag der Bekl-Vertreterin, die Kosten des Beweissicherungsverfahrens auszugleichen/festzusetzen.
    Dort hat sie (als Kl-Vertreterin) 7.000,- EUR Gutachterkosten gezahlt und will daneben Verfahrens- und Terminsgebühr.
    Aber die müssten doch angerechnet werden, oder? Und KfB ist ja schon erlassen (inkl. VG u. TG).
    Gilt für das Beweissicherungsverfahren die Entscheidung der ersten oder zweiten Instanz?

  • Für das Beweisverfahren gilt die Kostenregelung der I. Instanz. Und eine Anrechnung der VG muss in der Tat erfolgen.



    Woraus ergibt sich das bzw. wo steht das?

    Habe Entscheidungen "von den Kosten des Rechtsstreits ...", einmal mit und einmal ohne Zusatz "... einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ..." vorliegen.

    Ist dieser Zusatz lediglich deklaratorisch und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind immer Teil der Kosten des Rechtsstreits oder bleiben die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ohne den Zusatz außen vor?:confused:

    Danke und liebe Grüße an alle!

  • Was heißt einmal mit, einmal ohne Zusatz? Hast Du KGE mehrerer Instanzen?

  • Was heißt einmal mit, einmal ohne Zusatz? Hast Du KGE mehrerer Instanzen?



    Nein, ich habe zwei Verfahrensakten von zwei Richtern vorliegen. Einmal lautet die Entscheidung "..." mit Zusatz und einmal "..." ohne den Zusatz.

    Gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nun ohne Weiteres zu den Kosten des Rechtsstreits oder muss in der Kostengrundentscheidung "einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens" enthalten sein?

    Danke.

  • Aus einem Seminar-Skript:

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (sBV)

    Die Kosten eines sBV (Gebühren sowie Auslagen für einen gerichtlich bestellten SV) stellen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar und zählen daher zu den Kosten des Rechtsstreits, die grundsätzlich über § 91 ZPO erstattungsfähig sind (vgl. BGH, NJW 2007, 1279, 1281; BGH, Rpfleger 2006, 338; 2004, 588; OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2007 – 2 W 123/07 und v. 23.12.2008 – 2 W 285/08).

    Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist allerdings, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits sowie auch zwischen dem Streitgegenstand des sBV und dem Streitgegenstand des späteren Hauptprozesses eine Identität besteht (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 25. A., § 91 Rn. 13 "sBV"). Allein ein längerer zeitlicher Abstand zwischen dem sBV und dem Hauptsacheverfahren führt nicht dazu, dass die im Rahmen des sBV angefallenen Kosten ihren Charakter als Kosten des Hauptprozesses verlieren (keine zeitliche Grenze!). Dies folgt schon aus den Vorschriften zum sBV. Gem. § 493 ZPO steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich, wenn sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben worden ist. Dem Gesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass das sBV seine verfahrensrechtliche Bedeutung verliert, weil es längere Zeit zurückliegt. Auch aus § 494a ZPO ergibt sich nichts anderes. Unterlässt es der Antragsteller, binnen der vom Gericht gesetzten Frist Klage zu erheben, hat das Gericht gem. § 494a II ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass der Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Diese Vorschrift dient (allein) dem Schutz des Antragsgegners, der grundsätzlich nur im Rahmen des Hauptsacheprozesses die Möglichkeit eines Kostenausgleichs hat. Weitergehende Sanktionen sind mit dieser Vorschrift nicht verbunden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2007 – 2 W 123/07)

  • Aus einem anderen Skript:

    Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf Grund der Hauptsacheentscheidung


    Grundsatz

    Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens. Sie werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst.

    BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 39/88, BauR 1989, 601, 603 = ZfBR 1989, 200, 202

    Voraussetzung dafür, dass die Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit erfasst, ist jedoch, dass eine sachliche und persönliche Identität in beiden Verfahren besteht.


    BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323 und
    BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488


    Eines gesonderten Ausspruchs in der Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bedarf es dabei nicht.

  • Gilt das oben gesagte eigentliich auch für die Gerichtskosten und bei einem Vergleich? Meine KGE im Hauptsacheverfahren (Vergleich) lautet: "Von den Kosten des Rechtsstreeits und des Vergleichs tragen die Klägerin und der Widerbeklagte 33% und die Beklagte 67%." Der KB will die Kostenrehnung für das H-Verfahren nicht abändern. :gruebel:
    Er ist der Meinung, für das H-Verfahren trägt die Klägerin die Kosten, obwohl es keine gesonderte Kostenentscheidung gibt. Stimmt das?

  • Gilt das oben gesagte eigentliich auch für die Gerichtskosten und bei einem Vergleich? Meine KGE im Hauptsacheverfahren (Vergleich) lautet: "Von den Kosten des Rechtsstreeits und des Vergleichs tragen die Klägerin und der Widerbeklagte 33% und die Beklagte 67%." Der KB will die Kostenrehnung für das H-Verfahren nicht abändern. :gruebel:
    Er ist der Meinung, für das H-Verfahren trägt die Klägerin die Kosten, obwohl es keine gesonderte Kostenentscheidung gibt. Stimmt das?



    Ja, sehe ich auch so wie Dein KB. Die Ausgleichung der GK des H-Verfahrens erfolgt dann im Kfb. Dort sind dann die GK zu quoteln.

  • :zustimm:

  • Das ist doch im Prinzip nichts anderes als bei § 30 GKG, wenn in I. Instanz eine Entscheidung ergeht und in II. Instanz ein Vergleich abgeschlossen wird. Dann bleibt die GKR I. Instanz auch bestehen.

    Wie willst Du eine Rückzahlung erreichen? Dann hätte ja in der GKR des Beweisverfahrens schon ein Überschuss auftauchen müssen. Oder ist der Streitwert geändert worden, was ich nicht annehme.

  • Also so:

    GK Beweissicherungsverfahren: 3.000,00 € Kl. 33%, Bekl. 67%, gezahlt hat Kl. 2.500,00 € (oder alles? laut GKR angefordert..)
    GK I. Instanz: 300,00 € Kl. 33 %, Bekl. 67 %
    außergerictliche Kosten... (wie immer)

    Da der Kl. die GK des Beweisverfahrens fast komplett bezahlt hat, erhalte ich hier einen hohen Ausgleichungsbetrag vom Bekl. an den Kl. und der Bekl. müsste noch was zahlen (500,00€) Dies wird ihm ja aber nicht in Rechnung gestellt...????

  • Das ist doch im Prinzip nichts anderes als bei § 30 GKG, wenn in I. Instanz eine Entscheidung ergeht und in II. Instanz ein Vergleich abgeschlossen wird. Dann bleibt die GKR I. Instanz auch bestehen.

    Wie willst Du eine Rückzahlung erreichen? Dann hätte ja in der GKR des Beweisverfahrens schon ein Überschuss auftauchen müssen. Oder ist der Streitwert geändert worden, was ich nicht annehme.



    Mal wieder :zustimm::D



  • Ob der Kläger alles gezahlt hat, kannst Du in Jukos nachsehen - oder lass Dir den entsprechenden Ausdruck vom KB machen. Dann kannst Du weiter sehen, ob der Bekl. hinsichtlich des H-Verfahrens noch etwas an die Gerichtskasse zahlen muss (habe ich noch nicht erlebt).

  • Ich schließe mich hier mal an:

    Die Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens sind vergessen worden. Die Kosten der Hauptsache sind bereits festgesetzt worden. Kann die Festsetzung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens im Rahmen einer Nachliquidation erfolgen oder muss der Kläger insoweit Beschwerde gegen den KFB einlegen?

  • Kommt darauf an, wie man es sieht :)
    Wenn die GK einfach vergessen wurde, steht einer Nachfestsetzung nichts im Wege.
    Wenn man - wie mein OLG (Ffm) der Meinung ist, dass es kein "Vergessen" gibt, dann muss der Kfb angegriffen werden.
    Ich persönlich bin für eine Nachfestsetzung, wenn die GK vergessen wurden.

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