Zustellung des KfB an Ltd.

  • Hallo.
    Folgender Fall: Beklagte (die auch die Kosten trägt), ist eine Ltd., vertreten d.d. Geschäftsführer X. Die Anhörung zum KfB ging noch reibungslos raus (ohne ZU, was, wie ich weiß, umstritten ist). Die ZU des KfB scheiterte, da Empfänger unbekannt verzogen. Kl-V teilt dazu mit, dass der Beklagte (gemeint ist der GF), unbekannten Aufenthalts nach Südafrika verzogen ist (Auskunft aus dem Melderegister des letzten Wohnorts liegt bei und bestätigt dies). Es wird die öffentliche ZU beantragt.
    Auf meine Bitte, nachzuweisen, dass die Ltd nur einen GF hat, kam eine Gewerberegisterauskunft, wonach die Ltd durch den GF X zum Gwerberegister angemeldet wurde. Anschrift der Betriebsstätte: Wiesbaden, Hauptniederlassung: London. Der Kl-V bittet darum, von einer Auslands-ZU, im Hinblick auf die Koten, Abstand zu nehmen.
    Was mache ich denn jetzt? :confused: Reicht das für eine öffentliche ZU?

  • Solange eine zustellungsfähige Anschrift bekannt ist, kann m.E. keine öffentliche ZU bewilligt werden. Natürlich ist eine Auslands-ZU teuer und dauert lange, aber es besteht halt die Möglichkeit, eine richtige Zustellung durchzuführen, deshalb muss das auch gemacht werden. Ansonsten gibts halt keine vollstreckbare Ausfertigung des KfB...

  • So würde ich das machen. Falls er ne Auslands-ZU will, kannst du ja in den KfB gleich sowas wie "Die Zusetzung der durch die Zustellung im Ausland entstehenden Kosten bleibt vorbehalten" mit reinnehmen, damit braucht man nach erfolgter ZU nicht noch einen KfB für die Kosten der AuslandsZU erlassen, sondern macht nur ne Klausel, die an den KfB drangetackert wird.

  • Wie Waldschrat.
    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sind an die öffentliche Zustellung strenge Anforderungen zu richten. Diese gilt praktisch als allerletzte Option, wenn es keine Alternativen mehr gibt. Da hier eine (Auslands-)Anschrift greifbar ist, verbietet sich bereits damit die ö.Z.

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