Zustimmung Ersatznacherben

  • Guten Morgen, liebe Mitstreiter!

    Mutter und Tochter sind in Erbengemeinschaft Eigentümer einer Eigentumswohnung und TG-Stellplätzen. Für den Anteil der Mutter ist Nacherbfolge angeordnet, Vorerbin ist nicht befreit. Nacherbin ist die Tochter, Ersatznacherben deren Abkömmlinge.

    Nun soll die EG auseinander gesetzt werden. Die Wohnung erhalten die Mutter und Tochter zu je 1/2, die Garagenstellplätze die Tochter allein. Außerdem sollen Grundschulden gelöscht werden. Im Vertrag ist bestimmt, dass der Nacherbenvermerk (nur noch) am 1/2-Anteil der Mutter bestehen bleiben soll.

    1. Müssen hier die Nacherben zustimmen?
    2. Müssen die Nacherben zur Löschung der Grundschulden zustimmen? Ja, oder?

    Und noch ein Problem: Ich weiß nicht, ob die Tochter überhaupt Kinder hat. Falls nein, ist dann der Fall erledigt oder brauche ich evtl. einen Ergänzungspfleger? :gruebel:

    Viele Grüße!
    Sandy

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Laut Vortrag ist die Tochter alleinige Nacherbin. Das dürfte das Entscheidende sein. Wichtig ist, dass es keine weiteren Nacherben gibt (weitere Abkömmlinge, weitere Nacherben (=Nachnacherben), bedingte Nacherben).

    Denn mit Zustimmung der alleinigen Nacherbin kann die Vorerbin tun, was sie will. Die Ersatznacherben sind derzeit irrelevant, denn die rücken erst bei Wegfall eines/des Nacherben in dessen Rechtsstellung auf (RGZ 145, 316; BGHZ 40, 115; BayObLG DNotZ 2005, 366).

    Laut Vertrag stimmt die Nacherbin ja auch zu, sonst könnte die Auseinandersetzung nicht erfolgen.

    Auch die Löschung der Grundschulden ist damit abgedeckt, wenn die alleinige Nacherbin zugestimmt hat. Handelt es sich aber ohnehin nur um letztrangige oder um alle Grundpfandrechte, so bedarf es nicht einmal der Zustimmung der Nacherbin, da sie dann keine Rechte verliert.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Ersatznacherben müssen keinem der genannten Rechtsgeschäfte zustimmen, weil insoweit alleine der Nacherbe zustimmungsbefugt ist (für die Löschung vgl. Demharter § 51 RdNr.34 m.w.N.). Sämtliche vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind somit aufgrund der erteilten Zustimmung der Nacherbin wirksam.

    Der bisherige Nacherbenvermerk am erbengemeinschaftlichen Anteil der Mutter ist -wie in der Urkunde vorgesehen- nunmehr am Hälftemiteigentumsanteil der Mutter an der Wohnung einzutragen (Surrogation nach § 2111 BGB). Im übrigen kann der NE-Vermerk ohne Zustimmung der Ersatznacherben gelöscht werden, weil die Garagenstellplätze aufgrund erteilter Zustimmung der Nacherbin nicht mehr der angeordneten Nacherbfolge unterliegen (Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis).

    Es wäre sogar möglich, dass Vorerbe und Nacherbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück ohne Zustimmung der Ersatznacherben in der Weise auf den Vorerben zu Alleineigentum übertragen, dass das Grundstück aus dem Nachlass ausscheidet und daher nicht mehr von der Nacherbfolge umfasst wird. Auch in diesem Fall könnte der NE-Vermerk ohne Bewilligung der Ersatznacherben gelöscht werden (BayObLG Rpfleger 2005, 421).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!