Ist schon klar. Aber wenn ich zu dem Ergebnis komme, dass der, dessen Ansprüche ich durch die Nachlasspflegschaft schützen möchte, sich selbst besser helfen kann, wo ist dann das Sicherungsbedürfnis ?
Wer weiß, wie lange es dauert, bis das Prozessgericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Vfg entscheidet?
Das Rechtschutzbedürfnis der Schwester - und das Sicherungsbedürfnis - sehe ich in diesem Fall noch immer als gegeben an. Ich halte es für unzulässig, die Schwester nach der Bier-Theorie ("Ist doch nicht mein Bier, dass Sie nicht den Prozessweg beschritten haben, den ich gewählt hätte") abzuspeisen...
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer NLP liegen vor, also hat das NLG die NLP anzuordnen.