Nachlasspflegschaft - Erbin evtl. erbunwürdig

  • Ist schon klar. Aber wenn ich zu dem Ergebnis komme, dass der, dessen Ansprüche ich durch die Nachlasspflegschaft schützen möchte, sich selbst besser helfen kann, wo ist dann das Sicherungsbedürfnis ?

    Wer weiß, wie lange es dauert, bis das Prozessgericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Vfg entscheidet?
    Das Rechtschutzbedürfnis der Schwester - und das Sicherungsbedürfnis - sehe ich in diesem Fall noch immer als gegeben an. Ich halte es für unzulässig, die Schwester nach der Bier-Theorie ("Ist doch nicht mein Bier, dass Sie nicht den Prozessweg beschritten haben, den ich gewählt hätte") abzuspeisen...

    Die Voraussetzungen für die Anordnung einer NLP liegen vor, also hat das NLG die NLP anzuordnen.

  • Zur Möglichkeit der Erbunwürdigkeit:
    Bei jedem Nachlass besteht die theoretische Möglichkeit, dass jemand den ermittelten Erben auf Erbunwürdigkeit verklagt. Insofern könnte theoretisch in jedem Nachlassverfahren zur Sicherung der Rechte des (wahren) Erben Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Dies kann aber nicht sein.

    Grundsätzlich kann eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden, wenn ein Erbe die Erbschaft noch nicht "aktiv" angenommen hat und die Ausschlagungsfrist noch läuft. So könnte man in vorliegendem Fall eine Nachlasspflegschaft "rechtfertgigen". Ansonsten dürfe die Nachlasspflegschaft (erst) anzuordnen sein, wenn das Nachlassgericht Kenntnis von einer entsprechenden Klage hat. Auch die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren dürfte noch kein Grund für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sein.

  • Vielen Dank für die vielen Antworten. Ich bin mir unsicher, wie ich jetzt weiter verfahren soll. Der Sohn hat bei der Bank schon mittels Vorlage des Testaments verfügt mit Zustimmung des Nachlasspflegers. Dieser hat ihm gesagt, dass er das könne, da bisher noch nicht festgestellt worden sei, dass er nicht der Erbe sei. Ich finde das irgendwie komisch. Wenn doch Nachlasspflegschaft angeordnet worden ist wegen Unklarheit der Erbfolge, dann dürfte doch der Sohn nicht verfügen könnnen, sondern nur der Nachlasspfleger, oder? Als Bank würde mir das Testament dann nicht ausreichen. Ich würde die Pflegschaft daher nicht aufheben (die ja aufgrund der genannten Rechtsprechung zurecht angeordnet wurde). Was würdet ihr tun?
    Die Schwester wäre bei Erfolg der Klage Erbin.
    Grundbesitz ist auch noch da.

  • Der Sohn hat bei der Bank schon mittels Vorlage des Testaments verfügt mit Zustimmung des Nachlasspflegers. Dieser hat ihm gesagt, dass er das könne, da bisher noch nicht festgestellt worden sei, dass er nicht der Erbe sei. Ich finde das irgendwie komisch. Wenn doch Nachlasspflegschaft angeordnet worden ist wegen Unklarheit der Erbfolge, dann dürfte doch der Sohn nicht verfügen könnnen, sondern nur der Nachlasspfleger, oder? Als Bank würde mir das Testament dann nicht ausreichen. Ich würde die Pflegschaft daher nicht aufheben (die ja aufgrund der genannten Rechtsprechung zurecht angeordnet wurde). Was würdet ihr tun? Die Schwester wäre bei Erfolg der Klage Erbin. Grundbesitz ist auch noch da.

    Ich würde den Nachlasspfleger wechseln...und er darf darauf hoffen, dass der Sohn tatsächlich Erbe ist/bleibt und anderenfalls darauf hoffen, dass er eine gute Versicherung hat.

    Dass die Nachlasspflegschaft keine Verfügungsbeschränkung für die Erben darstellt, das hatte ich bereits geschrieben. Aber dass ich als Nachlasspfleger bei dem Sachverhalt auch noch einer Verfügung zustimme.....das verstehe ich nicht. Die Bank trifft keine Schuld. Aber ggf. dich als Nachlassgericht, weil du nicht darauf geachtet hast, dass bei der Sachlage ein Sperrvermerk auf die Konten eingetragen wird....

    Schöner Fall.....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke für die Antwort. Ich habe die Schwester und den Nachlasspfleger mal angeschrieben. Bin gespannt, was für Stellungnahmen erfolgen. Der Hinweis auf die Kontensperrung ist gut. Ich habe die Sache von einer Kollegin übernommen und kannte bis vor kurzem den Sachverhalt gar nicht, da die Akten beim Landgericht waren.

  • Ich möchte meinen Fall hier kurz anklinken:

    Mein jetziger Erblasser war im Ausland verschwunden. Wir haben ein betreuungsgerichtliches Verfahren zur Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft eingeleitet. Während des betreuungsgerichtlichen Verfahrens wurde festgestellt, dass mein Betroffener (jetzt mein Erblasser) im Ausland verstorben ist. Wir haben das betreuungsgerichtliche Verfahren eingestellt und eine Nachlasspflegschaft auf Antrag des Vermieters angeordnet (§ 1961 BGB).

    Im Rahmen des polizeilichen Verfahrens wurde festgestellt, dass die nächstberufenen Erben (die Eltern des Erblassers) vorverstorben sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass mein Erblasser der Verursacher des Todes beider Eltern sein könnte. Da mein Erblasser tot ist, wird kein weiteres polizeiliches Ermittlungsverfahren erfolgen -gegen wen soll den ermittelt werden, wenn mein Erblasser tot ist-. Das NG am Wohnort der Eltern hat ebenfalls Nachlasspflegschaft angeordnet.

    War das richtig? Denn mein Erblasser ist ja nachverstorben. Er ist das einzige Kind der Eltern und wird durch einen Nachlasspfleger vertreten.

    Das NG am Wohnort der Eltern hat als einen der Aufgabenkreis edes Nachlasspflegers bestimmt: Geltendmachung der Erbundwürdigkeit gem. § 2339 ff. BGB.

    Kann die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit Aufgabe des bestellten Nachlasspflegers ein?
    Der Erbe ist doch bekannt. Ist die Anordnung der Nachlasspflegschaft überhaupt "zulässig" gewesen bzw. wäre die Nachlasspflegschaft nicht jetzt aufzuheben?

    Auch wäre die Klage auf Erbunwürdigkeit gegen einen Toten zu erheben. Wer würde den Toten dann Vertreten? Mein Nachlasspfleger?

    Muss bzw. kann mein Nachlasspfleger im jetzigen Stadium eigentlich Erbscheinsantrag stellen? Nach Aktenlage ist mein Erblasser Alleinerbe seiner Eltern?

    Als Erben meines Erblassers kommen in Betracht: die Verwandten väterlicherseits und die Verwandten mütterlicherseits?

    Würde mein Erblasser für erbunwürdig erklärt kämen als Erben in Betracht:

    a) hinsichtlich der Mutter deren gesetzliche Erben und
    b) hinsichtlich des Vaters dessen gesetzliche Erben.

    Zumindest der Personenkreis wäre derselbe.

    :gruebel:

  • Beitragen will ich nix.;)
    Schätze aber mal , dass es sich um den Fall handelt , der kürzlich erst in der Presse behandelt wurde.

  • Ich halte es für falsch, dass das NLG der Eltern einen Nachlasspfleger bestellt hat. Der kann nicht viel machen, denn der Erbe ist solange belannt, bis dessen Erbunwürdigkeit festgestellt ist und auch den Aufgabenkreis verstehe ich nicht ganz bzw. halte ich für unzulässig. Besser wäre es gewesen, man hätte über das dort zuständige Betreuungsgericht einen Pfleger für unbelannte Beteiligte (= die gesetzlichen Erben bei Erbunwürdigkeit des Sohnes) bestellt. Nur der kann die Erbunwürdigkeit geltend machen. Ein Nachlasspfleger aber m.E. nicht.

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  • Könnte nunmehr noch ermitteln, dass die Erben der Eltern aufgrund Verfügung von Todes wegen die Verwandten des Ehemannes und die Verwandten der Ehefrau - auch gesetzliche Erben des Sohnes- geworden sind.

    Die ersten Ausschlagungen der gesetzlichen Erben des Sohnes sind auch schon eingegangen.

  • Der für die unbekannten Erben beider Elternteile bestellte Nachlasspfleger kann schon deswegen nicht die Erbunwürdigkeit des nachverstorbenen hiesigen Erblassers geltend machen, weil er stets die endgültigen Erben vertritt. Er könnte sie allenfalls geltend machen, wenn die von ihm repräsentierten unbekannten Erben anstelle des Erblassers selbst zu Erbeserben eines Drittnachlasses berufen wären und dort ein vorrangig erbberechtigter Erbunwürdiger "im Wege steht".

    Die Rechtslage ist also keine andere wie bei der Erbausschlagung oder bei der Stellung eines Erbscheinsantrags: Nie in Bezug auf den Nachlass, für den er bestellt ist, aber sehr wohl für einen Nachlass, an dem schon der Erblasser beteiligt war, für dessen Nachlass der Pfleger bestellt ist.

  • Ich schließe mich hier mit meiner Frage an:

    Kann Erbunwürdigkeitsklage gegen den Nachlasspfleger eines "erbunwürdigen Erben" erhoben werden?

    Oder muss das Betreuungsgericht für die unbekannten Rechtsnachfolger des "erbunwürdigen Erben" einen Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) bestellen?

    Kann bzw. sollte das Nachlassgericht -in Kenntnis einer kommenden Erbunwürdigkeitsklage- die Nachlasspflegschaft für den "erbunwürdigen Erben" aufheben und ggf. das Fiskalerbrecht feststellen?

    Die über das Internet zugänglichen Kommentare sagen zum Thema "erbunwürdiger Erbe" und Klage gegen den Nachlasspfleger nichts.

  • Wenn der Nachlasspfleger nicht für den ursprünglichen Erblasser bestellt ist, sondern für den nachverstorbenen "erbunwürdigen" Erben, spricht m.E. nichts dagegen, dass die "anderen Erben" den NLP (als gesetzlichen Vertreter der Erben des nachverstorbenen erbunwürdigen Erben) verklagen.:D

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  • Wenn der Nachlasspfleger nicht für den ursprünglichen Erblasser bestellt ist, sondern für den nachverstorbenen "erbunwürdigen" Erben, spricht m.E. nichts dagegen, dass die "anderen Erben" den NLP (als gesetzlichen Vertreter der Erben des nachverstorbenen erbunwürdigen Erben) verklagen.:D

    Nach Prüfung des bisherigen Sachverhalts haben alle Erben des "erbunwürdigen Erben" die Erbschaft -vermutlich wegen Überschuldung des Nachlasses, aber ohne Angabe eines entsprechenden Motivs- ausgeschlagen.

    Insofern denke ich, könnte das Verfahren zur Feststellung des Fiskalerbrechts eingeleitet und dieses Erbrecht festgestellt werden.

    Dann haben die auf Erbunwürdigkeit klagenden Erben einen ebenbürdigen Gegner.

  • Nach SV-Schilderung scheint mir das der einfachste/beste Weg zu sein.

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