Zuständigkeit nach § 24 Abs. 4 StrVollstrO

  • Ein Jugendlicher sitzt einen Teil seiner Jugendstrafe in der zuständigen JVA A ab und wird zur Bewährung entlassen.

    Später wird dieses Urteil in das jetzt vorliegende einbezogen.

    Nach dem Vollstreckungsplan ist jetzt eigentlich die JVA B zuständig (da Verurteilte, an denen schon mal Jugendstrafe vollzogen wurde da hinkommen).

    Greift hier § 24 Abs. 4 StrVollstrO, so dass er wieder in seine alte Anstalt, die JVA A kommt ? Eigentlich vollstreck ich ja weder den Strafrest noch eine "weitere Strafe", wie sie in dieser Vorschrift zitiert wird ?

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