Rechtsprechungshinweise Fächerübergreifende Themen

  • ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5, § 233 Ga

    Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax- Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.

    BGH, Beschluss vom 27. August 2015 - III ZB 60/14


    NJW 2015, 3246


  • Auch wenn eine Rechtsmittelschrift bei einer gemeinsamen Briefannahmestelle für mehrere Gerichte eingeht, ist ein solcher Schriftsatz grundsätzlich allein bei dem Gericht eingereicht, an das er adressiert ist. (Rn. 7)

    BGH, 16.9.2015 - V ZB 54/15

  • Leitsatz zu 1:

    Bestätigt die Verteidigerin im Empfangsbekenntnis, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, genügt dies zum Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht.

    [h=2]OLG Karlsruhe, 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15; 2 (7) SsBs 467/15 - AK 146/15[/h]

    http://www.rechtslupe.de/strafrecht/emp…llmacht-3100737

  • BFH, Urteil vom 28.7.2015, VIII R 50/13


    Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Anforderungen an einen Gegenbeweis zur Erschütterung der Behauptung ordnungsgemäßer Zustellung

    Zu den Voraussetzungen einer Zustellung bei einem für die Wohngemeinschaft bestimmten Poststapel, wenn der Zustellungsempfänger über einen eigenen Briefkasten verfügt.

    http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/be…kunde-2-3100882

  • 1. Eine Begründung, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt, ist verfassungsrechtlich insbesondere dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht.

    2. Hier: Verletzung des Willkürverbots durch fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Auswirkungen der nachträglichen Heilung eines Formmangels eines Grundstückskaufvertrages auf eine den Eigentumsübertragungsanspruch sichernde Auflassungsvormerkung.

    VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 138/13

    NJOZ 2015, 1738

  • BFH, Beschluss vom 22.9.2015, V B 20/15

    Ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis erbringt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass das Schriftstück an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde (§§ 174 und 418 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Zustellungsadressat als solcher in dem Formular namentlich nicht genannt, sondern das Empfangsbekenntnis an die Sozietät gerichtet wird, der der Bevollmächtigte angehört. In einer Sozietät ist grundsätzlich jeder Sozius berechtigt, Zustellungen für die anderen Angehörigen der Gesellschaft entgegenzunehmen.

    http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ur…sanwalt-3100893

  • Zeitpunkt der Zustellung per Empfangsbekenntnis, § 174 ZPO

    BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14

    Rn. 20-22:

    aa) Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH 19. April 2012 - IX ZB 303/11 - Rn. 6).


    bb) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das auf den 27. Januar 2014 ausgestellte Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet. Er hat jedoch im Schriftsatz vom 6. Februar 2014 ausdrücklich angegeben, er habe „am 27.01.2014“ die Ladung nebst Widerklage erhalten. Da er diesen Schriftsatz selbst unterzeichnet hatte, war damit das Empfangsbekenntnis jedenfalls mit Rückwirkung nachgeholt (vgl. BGH 19. April 1994 - VI ZR 269/93 - zu II 1 c der Gründe). Darum kann dahinstehen, ob wie nach § 212a ZPO aF (vgl. dazu BGH 19. April 1994 - VI ZR 269/93 - zu II 1 b der Gründe) auch nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Angabe des Datums und der Unterschrift unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Zustellung durch Empfangsbekenntnis sind (offengelassen von BGH 11. Juli 2005 - NotZ 12/05 - zu II 4 d aa der Gründe, insbesondere für das Fehlen einer Unterschrift; verneinend Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 174 Rn. 13; bejahend Wieczorek/Schütze/Rohe 4. Aufl. § 174 ZPO Rn. 51).


    cc) Das Empfangsbekenntnis erbringt nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO vollen Beweis auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Rechtsanwalt. Den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsdatums, der voraussetzt, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet wird und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können (BGH 19. April 2012 - IX ZB 303/11 - Rn. 6), hat der Beklagte nicht geführt. Darum ist trotz des erheblichen Zeitabstands von zehn Tagen zwischen der Absendung der zuzustellenden Schriftstücke am 17. Januar 2014 und deren im Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers bescheinigter Zustellung am 27. Januar 2014 vom Zugang erst an diesem Tag auszugehen.


    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/emp…tellung-3101169

  • Anspruch auf Einhaltung der Dublin-Regelungen zum Minderjährigenschutz

    Bestimmungen der Dublin-Verordnungen sind individualschützend

    Ein unbegleiteter Minderjähriger hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Asylantrag in dem Staat entschieden wird, der nach den Dublin-Bestimmungen für ihn zuständig ist. Insoweit sind die Bestimmungen der Dublin-Verordnungen individualschützend.

    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom16.11.2015 - BVerwG 1C 4.15 -

    Hat ein Minderjähriger - wie hier - in mehreren Staaten um Asyl nachgesucht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 der Staat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch, wenn der Minderjährige nach Abschluss eines Asylverfahrens erneut in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt.

  • Zur Entkräftung einer Ersatzzustellung durch Zeugenangebot

    1.
    Die bloße Benennung eines Zeugen ohne weitere Ausführungen reicht allein als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus.

    2.
    Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am Zustellungsort keine Wohnung mehr inne gehabt, reicht zur Entkräftung der Indizwirkung der Zustellungsurkunde dafür, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt, nicht aus

    Oberlandesgericht Hamm, 12.11.15, 3 Ws 379/15

    http://blog.beck.de/2015/12/03/rei…hr-beweis-zeuge

  • Geschäftsunfähigkeit – Einschätzung des beurkundenden Notars

    BGH, 12.11.2015 - V ZR 66/15

    Bei der Beurteilung, ob sich jemand in einem bestimmten Zeitpunkt in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, auch die Einschätzung von Personen von Bedeutung sein, die keine medizinische Ausbildung haben oder die den Betroffenen nicht gezielt auf seinen Geisteszustand untersucht haben.

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ges…-notars-3103034

  • Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen Telefaxversendungszeit

    BFH, Beschluss vom 8.10.2015, VII B 147/14


    Rn. 7:


    "Die übliche Telefaxversendungszeit, deren Beachtung erforderlich ist, um ohne Verschulden von der rechtzeitigen Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax ausgehen zu können, umfasst im Ergebnis nicht nur die rein technische Übertragungszeit, sondern zusätzlich einen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten. Beginnt die Telefaxübermittlung so spät, dass unter Berücksichtigung der auf diese Weise ermittelten üblichen Telefaxversendungszeit kein rechtzeitiger Zugang des Schriftsatzes erwartet werden kann, liegt keine unverschuldete Fristversäumnis i.S. des § 56 FGO vor. Dabei kommt es für die zusätzliche Berücksichtigung des Sicherheitszuschlags nicht darauf an, ob sich die Telefaxübertragung tatsächlich wegen einer Belegung des Empfangsgeräts verlängert hat (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 919). Dem Einwand der Klägerin, dies widerspreche dem Schutzzweckzusammenhang, ist entgegenzuhalten, dass der Sicherheitszuschlag nicht isoliert zu betrachten ist, sondern in die Ermittlung einer einheitlichen üblichen Telefaxversendungszeit für vergleichbare Telefaxe eingeht. Dem entspricht auch die Gleichstellung der üblichen Telefaxversendungszeit mit den üblichen Postlaufzeiten durch das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 135, 126."

  • ZPO § 42, § 46

    Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird.


    BGH, Beschluss vom 27. 10. 2015 – LwZB 1/15


    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/rec…sgesuch-3103643

  • BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15

    Zusammenfassung:

    Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Weitere Vorkehrungen muss eine Partei nicht ergreifen, insbesondere ist sie nicht gehalten, die Berufungsschrift zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden.

    Eine Partei ist auch nicht verpflichtet, den Eingang fristgebundener Schriftsätze bei Gericht zu überwachen und eine Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist einzuholen. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen.

    Zur Glaubhaftmachung einer die Wiedereinsetzung begründenden Tatsache (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    http://www.rechtslupe.de/beruf/wiederei…postweg-3104562


  • Zur Berichtigung eines Eingangsstempels nach § 23 EGGVG


    BGH, 10.02.2016 - IV AR (VZ) 8/15 -

    Vorliegend wurde eine mutmaßlich am 31.12.2014 in den Gerichtsbriefkasten eingeworfene Klage erst mit mit dem Eingangsstempel 02.01.2015 versehen. "Der Nachtbriefkasten habe nur eine Klappe und eine Entleerung am 31. Dezember 2014 sei nicht erfolgt. Daher sei eine Unterscheidung der am 31. Dezember 2014 und der ab dem 1. Januar 2015 eingegangenen Post nicht möglich."

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ber…tempels-3106223

  • Zur Heilung bei Zustellung an eine unrichtige Adresse, sofern die Zustellung vom Gericht veranalsst worden ist.

    LG Bremen, Beschl. v. 20.08.2015, 3 O 858/15

    NJOZ 2016, 464

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