Rechtsprechungshinweise Fächerübergreifende Themen

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um fächerübergreifende Themen anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.

    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

  • BGH zu Nichtzustellung einer gerichtlichen Entscheidung und Verwirkung eines Rechtsmittels:

    Leitsatz:

    Zur Frage der Verwirkung des Beschwerderechts gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

    BGH, Beschluss vom 30. 11. 2010 - VI ZB 30/ 10

    Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller die Zurückweisung eines PKH-Antrages erst 2 1/2 Jahre nach dem Entscheidungsdatum und nur aufgrund einer Nachfrage des Antragstellers zugestellt. Der BGH entschied, dass das Verstreichenlassen einer so langen Zeit bis zu einer Nachfrage beim Gericht nicht zu einer Verwirkung des Rechtsmittels führt, zumal die Durchführung der Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen ausschliessliche Aufgabe des Gerichtes sei. Gleiches gelte für die Feststellung der Rechtskraft, was eine Überwachung des Rücklaufes der Zustellurkunden erfordere.

    Aus den Gründen:

    Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist, dass der Antragsteller über seine Prozessbevollmächtigte erst durch die Zustellung am 30. Oktober 2009 Kenntnis vom Beschluss des Landgerichts erlangt und die Beschwerdefrist damit zu laufen begonnen hat. Schon aus diesem Grunde kann die innerhalb der Beschwerdefrist eingelegte sofortige Beschwerde, obwohl seit dem Erlass der Entscheidung 2 ½ Jahre vergangen waren, keine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Der Antragsteller muss sich nicht so behandeln lassen, als ob ihm der Beschluss des Landgerichts vom 27. März 2007 schon längst bekannt gewesen wäre. Er war auch nicht rechtlich verpflichtet, Ermittlungen darüber anzustellen, ob bereits eine Entscheidung, die ihm hätte zugestellt werden müssen, zwischenzeitlich ergangen ist. Das Oberlandesgericht übersieht bei seiner Beurteilung, dass die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen Aufgabe des Gerichts ist. Auch obliegt die Feststellung der Rechtskraft einer Entscheidung aufgrund Ablaufs der Rechtsmittelfrist grundsätzlich dem Gericht, weshalb dieses gehalten ist, den Rücklauf der Zustellungsnachweise - etwa des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses - im Blick zu behalten.

    Für die Frage der Verwirkung kann keine Rolle spielen, dass die Antragsgegnerin den Beschluss am 7. April 2007 erhalten hat. Dass die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller in der Folgezeit in Kontakt getreten und diesem der ablehnende Beschluss auf diese Weise bekannt geworden wäre, ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es aber in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen braucht (RGZ 155, 148, 152; BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.). Die Verwirkung kann zwar gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da insoweit die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Bewertung nicht aber der subjektive Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. In dieser Hinsicht kommt der rechtliche Unterschied zwischen der Verwirkung und einem stillschweigenden Verzicht zum Ausdruck (RGZ 134, 262, 270). Für die Annahme einer Verwirkung ist es jedoch des Weiteren erforderlich, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (RGZ 158, 100, 108). 

    Eine infolge Unkenntnis verspätete Geltendmachung eines Rechtsmittels kann aber bei objektiver Beurteilung nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden und daher auch nicht den Einwand der Verwirkung rechtfertigen.

  • Das Berufungsgericht muss einen Sachverständigen erneut anhören, wenn es dessen Ausführungen anders als die Vorinstanz werten will, inbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zu Grunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter.


    BGH, Beschluss vom 24.03.2010, VIII ZR 270/09

  • a) Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - VIII ZB 3/99; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84).

    b) Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zu-stellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (Anschluss an BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488).


    BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10

  • a) Die Mitteilung des Tenors eines Beschlusses durch die Geschäftsstelle an eine Partei ist keine unverbindliche Auskunft, sondern die formlose Bekanntgabe der Entscheidung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
    b) Die Aussetzungswirkung nach § 249 Abs. 1 ZPO tritt schon mit der (formlosen) Mitteilung des Aussetzungsbeschlusses durch das Gericht (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) an die Partei, und nicht erst mit der Beschlusszustellung ein.


    BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 248/10

  • a) Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt.

    b) Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Parteien) zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist.

    BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09

    hier gefunden:

    http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/der-br…hrfamilienhaus/

  • Ein Faxsendebericht dokumentiert nicht den Zeitpunkt des Zugangs der Sendung beim Empfänger.

    BGH, 07.07.2011 - I ZB 62/10

    Aus den Gründen:

    Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Zugang der Berufungsbegründung im Faxprotokoll der Beklagtenvertreter oben rechts auf den 22. Oktober 2009 um 23:58 Uhr dokumentiert sei. Das Berufungsgericht hat diese Angabe im Sendebericht berücksichtigt; es hat jedoch angenommen, sie beziehe sich auf das Ende der Sendezeit. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Annahme rechtsfehlerhaft ist. Dem Sendebericht ist nicht zu entnehmen, dass die Angabe oben rechts „Zeit: 22/10/2009 23:59“ den Zugang der Sendung beim Empfänger dokumentiert. Der Beklagte hat entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass das Faxprotokoll des Senders auch die Empfangszeit beim Empfänger ordnungsgemäß angibt. Er hat lediglich zu seiner Behauptung, das Telefaxgerät des Berufungsgerichts habe nicht die tatsächliche Sendezeit angegeben, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung als unerheblich erachtet, dass es nicht auf die Sendezeit, sondern auf die Empfangszeit ankommt.

  • http://dejure.org/dienste/vernet…14%20B%20515/11 Bei einer mehrmonatigen Inhaftierung kann die vor der Inhaftierung bewohnte Wohnung nicht mehr als solche angesehen werden. Demzufolge kann dort nicht mehr wirksam zugestellt werden, es sei denn, dass der Inhaftierte eine fortdauernde persönliche Beziehung zu seiner Wohnung aufrecht erhält. Dies war hier zu bejahen, weil seine Frau und sein Kind dort wohnten und auf diese Weise sichergestellt war, dass er Kenntnis von an ihn gerichteten Sendungen erhalten konnte.

    OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2011 - 14 B 515/11

  • Da eine ordnungsgemäß erstellte Postzustellungsurkunde die Korrektheit der (Ersatz) Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung als Voraussetzung des Erlasses eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO belegt, ist - soll dies entkräftet werden - der volle Beweis dahin zu führen, dass der Angeklagte anderweitig Wohnung nicht nur im melderechtlichen Sinne genommen hatte.

    OLG Rostock, Beschl. v. 04.05.2011 - I Ws 101/11

    Volltext bei burhoff.de

  • Eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz) kann durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dieser Umstand für den Postzusteller allerdings nicht erkennbar ist oder der Postzusteller davon ausgehen durfte, dass mangels auf einen entgegenstehenden Willen des Adressaten hindeutende Umstände eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO objektiv statthaft ist (wie OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 St OLG Ss 76/09 -, NJW 2009, 2229 f. = Juris, Rn. 14 - 19).

    VG Göttingen, Urteil vom 31.08.2011, 3 A 164/09

  • Dem Absender eines Faxes angezeigte Störungen des Übermittlungsvorgangs dürfen nicht vorschnell dem Empfangsgerät des Gerichts zugeschrieben werden. Vielmehr ist der Absender gehalten, den ihm erkennbar gewordenen Übermittlungsfehler bis zum Fristablauf zu beheben und zumindest weitere Übermitt-lungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen. Bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfangsgerätes können ihn insoweit nicht im Sinne von § 233 ZPO entlasten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Absender nicht sicher sein kann, ob die Übermittlungsschwierigkeiten darauf beruhen, dass das Empfangsgerät des Gerichts durch andere eingehende Sendungen belegt ist.

    BGH, Beschluss vom 11.01.2011, VIII ZB 44/10

  • a) Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127 a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln.

    b) Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127 a BGB protokolliert.

    BGH, Beschluss vom 3. August 2011 - XII ZB 153/10


  • Bei einer Telefax-Übermittlung begründet die ordnungsgemäße, durch einen "OK"-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger. Der "OK"-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt.

    BGH, Beschluss vom 21.07.2011, IX ZR 148/10

  • Verweigerung Akteneinsicht

    Ein Anwalt hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Akteneinsicht willkürfrei entschieden wird. Die Ablehnung der Aktenübersendung und die Beschränkung auf die Einsicht auf der Geschäftsstelle ist willkürlich, wenn die Verweigerung allein der Sanktionierung der Nichtvorlage von Vollmachten dient. Das Gericht hat sich dann in nicht mehr vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gelöst und von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

    BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011, 2 BvR 449/11

    siehe auch:
    NJW 2012, 141
    lawblog
    Höchststrafe? (Blog des beteiligten RA Thomas Wings)

  • War oder ist der zuständige Rechtspfleger oder Richter Patient eines verfahrensbeteiligten Arztes, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit. Es ist dabei unerheblich, ob die Behandlung der Intimsphäre zuzurechnende Bereiche betrifft oder nicht (hier: als "Standardtherapie" bezeichnete orthopädische Behandlung mit Krankengymnastik).

    OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 - 5 W 36/11

  • ZPO §§ 174 Abs. 1, 4, 286 A, B, 520 Abs. 2 Satz 1

    a) Für die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu treffenden Feststellungen, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist, gelten die Regeln des Freibeweises. Das gilt auch für den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe in einem Empfangsbekenntnis über die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eines erstinstanzlichen Urteils.

    b) Trägt der Berufungsführer unter entsprechender eidesstattlicher Versicherung seines Anwalts vor, die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils sei diesem erst einen Tag nach dem im Empfangsbekenntnis durch handschriftlich eingefügtes Datum bezeichneten Tag zugestellt worden, muss das Berufungsgericht auch ohne einen ausdrücklichen Beweisantritt des Berufungsführers in aller Regel den Anwalt als Zeugen hierzu vernehmen, wenn es die eidesstattliche Versicherung nicht für ausreichend erachtet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, NJW-RR 2010, 217).

    BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11

  • Eine durch Täuschung des Zustellbediensteten treuwidrig verhinderte Zustellung ist wirksam.

    Erfolgt wegen der Täuschung eine erneute Zustellung, setzte die zweite Zustellung die Frist nicht erneut in Gang.

    VGH München, Beschluss v. 16.12.2011, 22 ZB 11.2637

    NJW 2012, 950

  • Die Ersatzzustellung an eine juristische Person ist in den dem Publikum
    zugänglichen Geschäftsräumen möglich. Geschäftsräume sind solche, in denen eine
    geschäftliche Tätigkeit der juristischen Person ausgeübt wird.

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.12.2011, 1 N 2/10

    NJW 2012, 951

  • Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Demzufolge sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung.

    Ein Entschädigungsanspruch ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat.

    OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2011, 2 Ws 19/11

  • In BGH, Urteil vom 04.04.2012, III ZR 75/11, findet sich auch etwas Interessantes zum Thema Faxeingang:
    Im vorliegenden Fall hatte das gerichtliche Faxgerät die Empfangszeit mit "23:59 Uhr" gespeichert, ohne dies jedoch sekundengenau zu tun. Die Übertragung hat für sieben Seiten 36 Sekunden gedauert. Für die Rechtzeitigkeit des Faxes hätte jedoch schon der rechtzeitige Eingang der beiden ersten Seiten genügt, der Übertragung maximal 15 Sekunden gedauert haben dürfte.

    Aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips müsse, sofern wie hier das Gericht für dieses organisatorischen Mangel verantwortlich sei, auf den für den Berufungsführer günstigsten möglichen Zeitpunkt abgestellt werden:

    "Da hier die Faxübertragung von sieben Seiten 36 Sekunden gedauert hat und nur die ersten beiden für das Einhalten der Zulässigkeitsanforderungen der Berufung erforderlich waren, ist davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Faxübertragung maximal 15 Sekunden gedauert hat und deshalb vor 24.00 Uhr beendet war, da es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert wurden und nicht auf den Ausdruck dieser Seiten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 14 ff)."



    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ber…2359-uhr-341108

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