ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4, § 233 B
a)
Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt dieAnforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (st. Rspr.; beispielsweise BGH, Beschluss vom 28.September 1998- II ZB 19/98, NJW 1999, 60).
b)
Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 43/12