Aufhebung Zuschlagsbeschluss Rückabwicklung

  • Von unserem Landgericht (Rechtmittel nicht zugelassen) wurde ein Zuschlagsbeschluss mit der Begrundung aufgehoben, dass der Schuldner bei der Bestellung der Grundschuld geschäftsunfähig war.

    Da der Zuschlagsbeschluss aufgehoben ist, muss das Verfahren nun "rückabgewickelt" werden.

    M. E. muss nur das Grundbuchersuchen von Amts wegen erstellt werden, alles andere müssen die Partei vor dem Prozessgericht auskaspern.

    Sehe ich das richtig?
    Hat jemand mit sowas Erfahrung?


  • Hat jemand mit sowas Erfahrung?


    Glücklicherweise nicht.

    Aber was genau meinst du mit "Rückabwickeln"?
    Wurde nur der Zuschlag aufgehoben? D.h. ja nicht unbedingt automatisch, dass auch das Verfahren an sich weg ist. Also ich meine von der Logik her bzw. aus der Begründung kann man dies schließen, aber einen förmlichen Beschluss mußt du wohl schon noch machen - es sei denn, das LG hat dazu auch was geschrieben. Ansonsten mußt du eigentlich nur noch den Versteigerungsvermerk löschen und den EVT aufheben - mehr nicht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hast du den Ersteher schon im Grundbuch eingetragen?
    Wieso Rückabwicklung? Das Verfahren wird eingestellt bzw. aufgehoben § 86 ZVG. Ich würde aufheben, aber von der Rechtskraft abhängig machen,da ja die Fortsetzung mit unwirksamen Titel sicher nicht zulässig ist. Alle die den Zuschlagsbeschluss gekriegt haben kriegen auch den Aufhebungsbeschluss. Grunderwerbssteuerstelle nicht vergessen, damit die eventuell die Grunderwerbssteuer zurückzahlen. Kosten löschen.
    Nachtrag: So einen Fall gabs im Hessischen mal (hatte mal jemand bei einem Lehrgang erzählt) Die haben gar nichts gemacht. Denn eigentlich geht das nicht.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • @ Claudia:

    siehe # 3


    Ja , deswegen mein Nachtrag.
    Ich würde gar nichts machen. Für Grundbuchberichtigung bist du nicht zuständig.
    Eigentlich geht das nicht. Sachenrecht wirkt für und gegen alle. Deswegen kann man einen rechtskräftigen Zuschlag nicht aufheben. Spätestens mit der Grundbucheintragung ist der Ersteher Eigentümer.
    Soll der alte Eigentümer beim Grundbuchamt unter Vorlage des Aufhebungsbeschlusses Berichtigung des Grundbuches beantragen. Mal sehen wie die gucken. :teufel:

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  • Die Randnummer 3.7 bezieht sich aber auf die Rd. nr. 3.5 und da ist auch von einer Frist die Rede die bestimmt nicht 15 Jahre beträgt. Unter Rd. nr. 3.1. schreibt auch Stöber das man einen rechtskräftigen Zuschlag nicht wieder aufheben kann.

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  • Sicher! :teufel:
    Aber was habt ihr jetzt damit am Hut?
    Ihr habt keine Akte! Was will jetzt wer, sicher niemand eine Versteigerung, die ihr machen müsstest.
    Es kommt doch vermute ich mal der alte Eigentümer und will wieder ins Grundbuch da soll er sich auch mal ans GBA wenden, die sind dafür zuständig.
    Und mal ganz ehrlich, wäre ich GBA Rechtspfleger würde ich das wahrscheinlich gem. § 22 GBO auch machen.

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  • Schönen Feierabend.

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  • Naja, ich hab mal wieder die Hälfte vergessen. :oops:


    Naja, einen nicht ganz unerheblichen Punkt vielleicht ...

    Der Zuschlag war vor 15 Jahren. :eek:


    WTF?
    Bitte???
    Wenn der Zuschlag vor 15 Jahren erteilt wurde, war er doch sicherlich rechtskräftig, bevor damals der Ersteher in das Grundbuch eingetragen wurde. Inwiefern jetzt ein rechtskräftiger Zuschlag aufgehoben werden kann, entzieht sich meiner Kenntnis und m. E. auch der Zuständigkeit des Versteigerungsgerichts.
    Ich würde gar nix machen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Die Sache beschäftigt mich doch noch. Was ist denn zwischen Zuschlag und dessen Aufhebung passiert? Wie hat das LG die Aufhebung begründet? War es eine gewöhnliche oder eine außerordentliche Beschwerde? Oder was? Wir tappen doch hier völlig im Dunkeln... :cool:

  • Wart mal, ich hol mir mal eine Kopie der Entscheidung.

    So:

    Zuschlag wurde am 03.06.1996 erteilt.

    Nichtigkeitsbeschwerde, Zuschlag wird aufgehoben, da Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorliegt. Das Zwangsversteigerungsverfahren richtete sich gegen eine prozessunfähige Person. Prozessunfähigkeit wurde in einem Gutachten vom 27.10.2010 festgestellt.

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