Erstreckung b.p. Dienstbarkeit und Reallast bei Löschung des Erbbaurechts

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    Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer sind ein und dieselbe Person. Die Aufhebung des Erbbaurechts wird bewilligt.
    Am Erbbaurecht selbst lasten in Abt. 2 eine b.p. Dienstbarkeit und eine Reallast.
    Diese sollen nun auf dem Grundstück an gleicher Rangstelle eingetragen werden.
    Nun glaub ich hab ich schon so lange an den Bausteinen gesessen (mein Fall will zig Dienstbarkeiten bestehen lassen), dass ich echt 'nen Knoten im Kopf hab.
    Trag ich die Dienstbarkeit & die Reallast nur aufgrund neuer Bewilligung (Bezugnáhme auf die "alte" Bewilligung ist ja hierin enthalten) ein oder würdet Ihr auch auf die "alte" Bewilligung im Eintragungstext Bezug nehmen?
    Erschwerend kommt bei mir noch hinzu, dass die Rechte am Erbbaurecht bereits an einem anderen Blatt (Erbbaurecht) eingetragen waren und aufgrund Teilung diesen Erbbaurechts auf mein jetziges Erbbaurechtsblatt übertragen wurden und entsprechende Vermerke im Eintragungstext haben. Sollte ich die bei Eintragung am Grundstück übernehmen?
    Wie macht Ihr das? Habt Ihr vielleicht ein paar Eintragungsbeispiele?

  • Die Übernahme der Rechte auf das Grundstück ist Neubelastung (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 145). Eine Eintragung der Bewilligung ist grds. nur insoweit erforderlich, als auf den Inhalt des Rechts Bezug genommen wird (§ 874 BGB). Wenn sich mit der jetzt vorliegenden Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) der Inhalt der Rechte nicht geändert hat, ist nur die ursprüngliche Bewilligung von Bedeutung. Andere Vermerke, die nur den alten Grundbesitz betreffen, haben bei der Neueintragung nichts zu suchen. Bei der Reallast ist aber natürlich das mithaftende Blatt zu vermerken.

  • Eintragungsgrundlage ist m.E. nur die jetzige Bewilligung der "Erstreckung". Bei Grundpfandrechten, die an einem weiteren Grundstück zur Mithaft eingetragen werden, nenne ich jedenfalls nur die neue Bewilligung.
    Wie Zaphod das meint, verstehe ich gerade nicht. :confused:

    Auch die "Historie" würde ich nicht mit eintragen, da das Recht im Grundstücksgrundbuch ja nicht von den früheren Erbbau-Blattstellen kommt sondern am Grundstück neu bestellt wurde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Zaphod das meint, verstehe ich gerade nicht.



    Ich wollte sagen, daß bei der Bewilligung zwischen der verfahrensrechtlichen Erlaubnis zur Eintragung eines Rechts einerseits und der Bezugnahme wegen des Inhalts eines Rechts andererseits zu unterscheiden ist. Bei der Grundschuldabtretung braucht`s zum Beispiel keine Eintragung der Bewilligung, weil alle Änderungen bereits ausdrücklich ins Grundbuch geschrieben werden. Wenn im Ausgangsfall die neue Bewilligung eingetragen würde, wäre das als Eintragung nur wegen des mittelbaren Hinweises auf die alte Bewilligung erforderlich.

  • Ach so. Jetzt ist die 5 Ct. Münze gefallen.

    Wenn im Ausgangsfall die neue Bewilligung eingetragen würde, wäre das als Eintragung nur wegen des mittelbaren Hinweises auf die alte Bewilligung erforderlich.


    Ja.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn die frühere Bewilligung nicht konkret in der neuen angegeben ist, würde ich sie auch nicht in Bezug nehmen. Zum einen ist sie -soweit sie die Gestattung der Eintragung darstellt- verbraucht (OLG Ffm, RNotZ 10/2008, 494), was allerdings für die Bezugnahme nach § 874 BGB ohne Bedeutung ist. Zum anderen müsste nunmehr -da es je um eine Neueintragung geht- die nach § 44 II 2 GBO erforderliche UR-Nr. des Notars angegeben werden. Falls die frühere Eintragung vor dem 25.12.1993 vollzogen wurde, müsste diese UR-Nr. also erst herausgesucht werden. Ich denke, dass sich das mit der -zulässigen- Bezugnahme auf die neue Bewilligung (die ihrerseits Bezug nimmt) ersparen lässt. Auch scheint es mir optisch passabler, auf eine aktuelle Bewilligung Bezug zu nehmen, der alsbald die Eintragung nachfolgt, als etwa zu schreiben: Gemäß Bewilligung vom ….. 1955 (etc) eingetragen am…. 2010.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dabei fällt mir wieder ein, daß ein früherer Grundbuchkollege bereits Anfang der `80er die Urkundennummern bei den Eintragungen angegeben hat. Hat sich schon öfters als sehr nützlich erwiesen, auch wenn das die damaligen Kollegen offenbar nicht so sahen. Zumindest die Angabe beider Bewilligungen ist hier aber in keinem Fall erforderlich.

  • Eintragungsgrundlage ist m.E. nur die jetzige Bewilligung der "Erstreckung". Bei Grundpfandrechten, die an einem weiteren Grundstück zur Mithaft eingetragen werden, nenne ich jedenfalls nur die neue Bewilligung.
    . :confused:

    Auch die "Historie" würde ich nicht mit eintragen, da das Recht im Grundstücksgrundbuch ja nicht von den früheren Erbbau-Blattstellen kommt sondern am Grundstück neu bestellt wurde.



    Mache ich auch so.

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