Antragsrücknahme in der Zwangsverwaltung

  • Guten Morgen,

    mich plagt schon wieder ein Problem:


    Grundsätzlich wird bei uns in einem L-Verfahren mit Teilungsplan nach Antragsrücknahme der Überschuss nach Teilungsplan ausgekehrt.


    Sonderfall:
    Im K-Verfahren wird am 24.03.2005 der Zuschlag erteilt.

    Am 06.04.2005 geht die Antragsrücknahme der Gläubigerin im L-Verfahren ein, da sie die Rechtskraft nicht abwarten will.

    Am 08.04.2005 wird das L-Verfahren gem. §§ 161 IV, 29 ZVG aufgehoben.

    Der Zwangsverwalter will den Restbestand der Kasse nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses an den Schuldner herausgeben, wobei er die Ansprüche der Ersteherin ab Stichtag Zuschlag herausgerechnet hat.

    Der Ersteher wie auch der Gläubiger wollen zunächst eine zusätzliche rückwirkende Aufhebung zum Zeitpunkt des Zuschlags. Damit die Überschüsse für den Zeitraum bis zur rückwirkenden Aufhebung (=Zuschlag) nach Teilungsplan und ab Zuschlag an den Ersteher ausgekehrt werden.


    Frage an euch:

    1. Kann ein L-Verfahren rückwirkend zum Zeitpunkt des Zuschlags aufgehoben werden?

    2. An wen ist der streitige Kassenbestand, der im Zeitraum von Verfahrensanordnung bis zur Zuschlagsverkündung eingenommen wurde, auszukehren? Wo kann ich dazu nachlesen?

  • Mit dieser Fallgestaltung habe ich auch Probleme. Grundsätzlich wird bei uns nach Antragsrücknahme auch bei vorhandenem Teilungsplan an den Schuldner ausgekehrt. Nach Aufhebung hat der Zwnagsverwalter seine Verwaltertätigkeit einzustellen und muß die Verwaltungabwickeln. Dazu gehört auch die Herausgabe des Grundstücks mit den vorhandenen Verfahrensüberschüssen.
    Der gerichtliche Aufhebungsbeschluß hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Beschlagnahme endet mit Eingang des Rücknahmeantrags bei Gericht, also kann es auch keine rückwirkende Aufhebung geben.
    Wenn der Gläubiger die Aufhebung aufgrund Zuschlags nicht abwarten kann, denn dann wären die entsprechenden geschilderten Rechtfolgen (Auskehrung gem. Teilungsplan bezogen auf Zuschlagszeitpunkt) eingetreten, dann muß er mit den Konsequenzen leben und den Verfahrensüberschuß halt pfänden.
    M.E. hat Dein Zwangsverwalter ausgesprochen recht mit seiner Haltung.

  • Zitat von Stefan

    Mit dieser Fallgestaltung habe ich auch Probleme. Grundsätzlich wird bei uns nach Antragsrücknahme auch bei vorhandenem Teilungsplan an den Schuldner ausgekehrt. Nach Aufhebung hat der Zwnagsverwalter seine Verwaltertätigkeit einzustellen und muß die Verwaltungabwickeln. Dazu gehört auch die Herausgabe des Grundstücks mit den vorhandenen Verfahrensüberschüssen.
    Der gerichtliche Aufhebungsbeschluß hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Beschlagnahme endet mit Eingang des Rücknahmeantrags bei Gericht, also kann es auch keine rückwirkende Aufhebung geben.
    Wenn der Gläubiger die Aufhebung aufgrund Zuschlags nicht abwarten kann, denn dann wären die entsprechenden geschilderten Rechtfolgen (Auskehrung gem. Teilungsplan bezogen auf Zuschlagszeitpunkt) eingetreten, dann muß er mit den Konsequenzen leben und den Verfahrensüberschuß halt pfänden.
    M.E. hat Dein Zwangsverwalter ausgesprochen recht mit seiner Haltung.



    Dem stimme ich uneingeschränkt zu. Wird bei uns genauso gehandhabt. Wenn der Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt, geht man davon aus, dass er die Forderung nicht mehr geltend macht.
    In der Praxis habe ich schon Deals zwischen Zwangsverwalter und Gläubigerbank gesehen/vermittelt/gebilligt, dass die Gläubigerbank ihre Rücknahme ankündigt und der Zwangsverwalter kurz vorher noch eine größere Auszahlung gem. Teilungsplan vornimmt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Bei meinen Nachforschungen zu diesem Problem bin ich auf einen Aufsatz des Rpfl. Herrn Günter Mayer -abgedruckt im Rpfleger 1994, 101 ff. m.w.N.- gestoßen.

    Danach bleibt die Beschlagnahme für Erträgnisse aus der Zeit vor Zuschlag unberührt. Die Befugnis, die Erträgnisse einzuziehen und planmäßig zu verteilen, steht dem Verwalter als "Abwicklungsgeschäft" zu.

    Im Ausgangsfall würde ich genauso verfahren, da der Zuschlag zeitlich vor der Antragsrücknahme erfolgte.

    Damit ist das Problem gelöst. :)

  • Zitat von Ulrike

    Damit ist das Problem gelöst. :)


    Hallo Ulrike,
    für mich nicht. Ich halte die geäußerte Ansicht für falsch. Leider hatte ich im Dienst heute keinen Internetzugang und zu Hause habe ich keinen Rpfl. Ich werde mir den Aufsatz demnächst mal zu gemüte führen. Es muß dazu auch noch Entscheidungen des OLG Köln und des LG Heilbronn geben, die ich aber im Internet nicht finden konnte, vgl. Fußnoten zu Stöber § 161 Rd.Nr 5.2

  • Auch nach Lektüre des Aufsatzes des Herrn Mayer sehe ich keinen Grund von meiner zuvor geäußerten Auffassung abzuweichen.

    Zitat von Ulrike

    Danach bleibt die Beschlagnahme für Erträgnisse aus der Zeit vor Zuschlag unberührt. Die Befugnis, die Erträgnisse einzuziehen und planmäßig zu verteilen, steht dem Verwalter als "Abwicklungsgeschäft" zu.


    Eben, aber durch die Antragsrücknahme wird auf Veranlassung des Gläubigers, die Beschlagnahme aufgehoben. Der Aufsatz sagt über eine Antragsrücknahme nichts aus, sondern behandelt lediglich die Aufhebung infolge Zuschlags, die gesetzlich nicht geregelt ist.

    Zitat von Ulrike

    Im Ausgangsfall würde ich genauso verfahren, da der Zuschlag zeitlich vor der Antragsrücknahme erfolgte.


    Kühne Schlußfolgerung, für die ich allerdings keinen Ansatz sehe.

  • Stimme Stefan und hiro zu.

    Nimmt der Gläubiger den Antrag zurück, sagt er gleichzeitig, dass er keine Rechte mehr aus der Teilungsmasse herleitet. Eine Rücknahme nach Zuschlag kann dabei nicht anders behandelt werden.

    Gibts wirklich solche Gläubiger, die die Rechtskraft nicht abwarten können? Das habe ich noch nie gehört.

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