Auslagen nach § 8, III InsO bei 4a - Verfahren

  • Nochmals zur Ausgangsfrage wegen der Auslagenpauschale. Hierzu gibt die (in anderen Punkten viel gescholtene) Entscheidung des BGH vom 13.7.06 (IX ZB 104/05) auf der vorletzten Seite eine eindeutige Antwort: die Pauschale ist nur aus der Regelvergütung (hier 600 €) zu berechnen! Die Begründung finde ich nachvollziehbar - wir handhaben dass seit langem auch so.

  • Nochmals zur Ausgangsfrage wegen der Auslagenpauschale. Hierzu gibt die (in anderen Punkten viel gescholtene) Entscheidung des BGH vom 13.7.06 (IX ZB 104/05) auf der vorletzten Seite eine eindeutige Antwort: die Pauschale ist nur aus der Regelvergütung (hier 600 €) zu berechnen! Die Begründung finde ich nachvollziehbar - wir handhaben dass seit langem auch so.



    ..und da liegt der Knackpunk, denn dort heißt es:
    "Die Anknüpfung der Neufassung an die Regelvergütung soll ausschließen, dass sich der Vom-Hundert-Satz nach der im Einzelfall festgesetzten Vergütung richtet, weil dies zu unangemessen hohen Auslagenpauschalen führen kann (vgl. Begründung des Referentenentwurfs zu § 8 Abs. 3 InsVV n.F., abgedruckt bei Kübler/Prütting aaO zu Nr. 2). Deshalb wird nunmehr auf die Regelvergütung abgestellt. Im Anwendungsbereich der Mindestvergütung besteht die Gefahr überhöhter Auslagenpauschalen dagegen nicht. Als Regelvergütung in diesem Sinne kann danach auch die Mindestvergütung verstanden werden. Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Pauschalierung."

    In den Stundungsverfahren ist aber Regelvergütung die Mindestvergütung, die sich aus mindestens 600 EUR (IK) zzgl. der Weiterung bei mehr als 5 Gläubigern zusammensetzt.

    Ich lese deshalb die viel gescholtene (jetzt aber durch die Novelle der InVV abgemilderte Entscheidung) in diesem Punkt völlig anders.

    Ich bin urlaubsreif ...

  • :eek:

    Ja, so kann man das auch lesen - da stimme ich Dir zu! Ich glaube, ich muss mir das nochmal in ausgeruhtem Zustand (=nicht an einem Freitag) durchlesen. Hatte die Entscheidung bisher nur überflogen, nachdem ich von einem Kollegen darauf hingewiesen wurde, dass diese - angeblich - unsere Ansicht stützt.:oops:

  • Ich sehe es genauso wie Cano. Die Mindestvergütung IK sind 600,-€ plus evtl. Erhöhung für die Gläubigeranzahl. Aus dem erhöhten Betrag sind dann auch die Auslagen zu berechnen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zu den Zustellauslagen hat sich der BGH im Beschluss vom 21. Dezember 2006 geäußert. Allerdings nach InsVV vor dem 4.10.2004. Ich verstehe die Entscheidung im Umkehrschluss so, dass bei Fällen mit InsVV ab 04.10.2004 neben der Auslagenpauschale die Portokosten als Auslagenersatz vom Verwalter beansprucht werden können.
    http://tinyurl.com/22f2qy

    Aber vielleicht helft Ihr mir, das Orakel von Karlsruhe besser zu verstehen :)

  • Tja, mir ist der Umkehrschluss nicht so ganz gelungen. Irgendwie weiß ich auch nicht ganz, warum es in dieser Entscheidung so betont wird, dass das nach altem Recht so ist. Bei der Änderung der InsVV wurde doch § 8 InsVV nicht geändert. Oder habe ich was verpaßt :nixweiss: ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • das mit der Zustellung, welche ich sowieso nicht unter § 8 InsVV, sondern unter § 4 InsVV packen würde, und von den einzelnen LG's von Chemnitz bis Fulda unterschiedlich gesehen wird, ist ein Sonderproblem und hilft mir leider bei der Ausgangsfrage nicht weiter.

    mittlerweile gibt es eine Entscheidung des AG P ( fälschlich HH) , welche meine Sichtweise stützt, entgegen AG K und AG BA

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • mittlerweile gibt es eine Entscheidung des AG HH, welche meine Sichtweise stützt, entgegen AG K und AG BA


    Ist die irgendwo veröffentlicht ? Ich würde die gerne mal lesen. Insbesondere, da ich die Entscheidung des AG Köln für sehr nachvollziehbar halte.

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  • mittlerweile gibt es eine Entscheidung des AG HH, welche meine Sichtweise stützt, entgegen AG K und AG BA


    Ist die irgendwo veröffentlicht ? Ich würde die gerne mal lesen. Insbesondere, da ich die Entscheidung des AG Köln für sehr nachvollziehbar halte.



    Sorry,war AG Potsdam, nicht HH, hier 35 IN 1058/05 v. 5.12.2006 ZInsO 23/2006

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das AG potsdam umgeht das Problem natürlich ganz elegant, indem es einfach einen Zuschlag gem. § 3 InsVV gewährt. Soweit ich die letzten Entscheidungen des BGH gesehen habe, kann ein Zuschlag nur bei großer Gläubigerzahl gewährt werden. Und ich habe irgendwie im Hinterkopf, dass es so ab 50 Gläubigern losgeht.

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  • Falls es jemanden interessiert, wir haben eine rechtsrkäftige Entscheidung vom 19.5.2006, die die Auslagen nur aus dem Regelbetrag ohne Erhöhung festlegt AZ: 171 IK 534/05.

  • Bei der Änderung der InsVV wurde doch § 8 InsVV nicht geändert. Oder habe ich was verpaßt :nixweiss: ?

    Doch, § 8 InsVV wurde geändert. Die Bemessungsgrundlage war bis dato die "gesetzliche Vergütung" und nicht die Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Auch war die Pauschale nicht auf maximal 30% begrenzt.

    Die unterschiedlichen Versionen gibts beim http://www.inso-rechtspfleger.de

    Weil mit einem Zuschlag nach § 3 InsVV die Auslagenpauschale nicht mehr steigt, kann dann auch keine höhere Auslagenpauschale festgesetzt werden, die dann die Portoauslagen beinhalten könnte.

    So jedenfalls hatte ich den BGH verstanden.

  • Weil mit einem Zuschlag nach § 3 InsVV die Auslagenpauschale nicht mehr steigt, kann dann auch keine höhere Auslagenpauschale festgesetzt werden, die dann die Portoauslagen beinhalten könnte.

    So jedenfalls hatte ich den BGH verstanden.



    Das hört sich sehr logisch an. :daumenrau

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