§ 456a StPO i.V.m. § 67c Abs. 2 StGB

  • Der zu einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilte Ausländer wurde vor 3 Jahren in sein Heimatland abgeschoben. Auf die Vollstreckung der Unterbringung wurde gem. § 456a StPO verzichtet. Es wurde Haftbefehl für den Fall der Wiedereinreise erlassen. Frage: Muss im Hinblick auf § 67c Abs. 2 StGB die Fahndung gelöscht werden? Muss das Gericht jetzt schon eine Anordnung treffen, obwohl der Verurteilte noch nicht wieder aufgetaucht ist? Sollte vielleicht anstelle des Haftbefehls ein Suchvermerk als milderes Fahnungsmittel niedergelegt werden?

  • Nach 3 Jahren ändern wir die Art der Ausschreibung von einer Ausschreibung zur Festnahme in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung.
    Der Suchvermerk wird verlängert.

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