Der amtliche Vordruck HKR 120a, den der Anwalt für seinen PKH-Vergütungsfestsetzungsantrag nicht benutzen muss, sieht einige Erklärungen vor.
Stellt sich die Frage, welche Erklärungen der Anwalt denn nun tatsächlich abgeben muss, wenn er keine Vorschüsse inkl. Vorschüssen aus der Landeskasse und keine sonstigen Zahlungen inkl. Zahlungen auf eine anzurechnende Geschäftsgebühr einschließlich der für Beratungshilfe erhalten hat?
Streng genommen könnte es ausreichen, wenn der Anwalt in dem amtlichen Formular lediglich ankreuzt, dass er Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 RVG) nicht erhalten habe oder wenn er bei freier Antragstellung erklärt: "Vorschüsse und sonstige Zahlungen habe ich nicht erhalten. Ich werde spätere Zahlungen des Antragsgegners oder eines Dritten der Staatskasse anzeigen.".
Wie seht ihr das?


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