Welche Erklärungen muss der Anwalt im PKH-Antrag abgeben?

  • Der amtliche Vordruck HKR 120a, den der Anwalt für seinen PKH-Vergütungsfestsetzungsantrag nicht benutzen muss, sieht einige Erklärungen vor.

    Stellt sich die Frage, welche Erklärungen der Anwalt denn nun tatsächlich abgeben muss, wenn er keine Vorschüsse inkl. Vorschüssen aus der Landeskasse und keine sonstigen Zahlungen inkl. Zahlungen auf eine anzurechnende Geschäftsgebühr einschließlich der für Beratungshilfe erhalten hat?

    Streng genommen könnte es ausreichen, wenn der Anwalt in dem amtlichen Formular lediglich ankreuzt, dass er Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 RVG) nicht erhalten habe oder wenn er bei freier Antragstellung erklärt: "Vorschüsse und sonstige Zahlungen habe ich nicht erhalten. Ich werde spätere Zahlungen des Antragsgegners oder eines Dritten der Staatskasse anzeigen.".

    Wie seht ihr das?

  • Streng genommen könnte es ausreichen, wenn der Anwalt in dem amtlichen Formular ankreuzt, dass er Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 RVG) nicht erhalten habe oder wenn er bei freier Antragstellung erklärt: "Vorschüsse und sonstige Zahlungen habe ich nicht erhalten. Ich werde spätere Zahlungen des Antragsgegners oder eines Dritten der Staatskasse anzeigen.".

    Wie seht ihr das?



    Jupp, so reicht mir das. Hauptsache es ergibt sich irgendwie, ob der RA schon Zahlungen/Vorschüsse erhalten hat, in welcher Form er mir das mitteilt, ist mir egal.


  • Gemeint ist wohl § 55 Abs. 5 S 2 RVG. Mir ist allerdings nicht klar, worauf dieser Hinweis im konkreten Fall abziehlt.



    Vielleicht nicht Satz 2, sondern Satz 1.
    Die Erklärung zum Vorsteuerabzug der Partei unter Verweis auf § 104 Abs. 2 ZPO.



    Danke, diese "erforderliche" Erklärung fehlt bisher im amtlichen Vordruck.
    Ich fordere sie bisher nicht nach, wenn die PKH-Partei in der Sache erkennbar nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein kann.

  • entschuldigung, natürlich § 55 Abs.5 RVG. Es geht um die Erklärung, welche Zahlungen der Anwalt erhalten hat, welche Gebühren nach welchem Wert angerechnet worden sind. Das kann der Anwalt alles formlos angeben, aber : er muss es angeben (und kann nicht schweigen).

  • entschuldigung, natürlich § 55 Abs.5 RVG. Es geht um die Erklärung, welche Zahlungen der Anwalt erhalten hat, welche Gebühren nach welchem Wert angerechnet worden sind. Das kann der Anwalt alles formlos angeben, aber : er muss es angeben (und kann nicht schweigen).



    @ Julimaus:
    Hat der Anwalt keine Zahlungen/Vorschüsse erhalten und teilt dies mit, dann beinhaltet § 55 Abs. 5 RVG m.E. keine weitergehende Erklärungspflicht, als die zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten.

  • Auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es nicht an.
    Diese Erklärung muss nicht zwingend abgegeben werden.

    Ein steuerlicher Tatbestand gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist nicht gegeben, so dass es auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten nicht ankommt.
    Der RA hat somit einen Anspruch auf die Umsatzsteuer.
    -->So jedenfalls Mayer/Kroiß in § 11 RVG, Rn. 54-57. :gruebel:

    Und bei der PKH-Vergütung tritt die Staatskasse nur an die Stelle des Mandanten.


    Muss der RA in seime Antrag zwingend versichern, dass er spätere Zahlungen anzeigt?

  • Viele Anwälte benutzen ja nicht den amtlichen Vordruck, sondern nehmen einen "formlosen" Antrag.
    Reicht Euch da die Formulierung
    "Ich versichere, in dieser Angelegenheit weder Vorschüsse noch sonstige Zahlungen von dem Antragsgegner, dem Antragsteller, einem Dritten oder aus der Staatskasse und auch keine Gebühren für Beratungshilfe erhalten zu haben."
    Aus dieser Erklärung ergibt sich nicht, ob eine außergerichtliche Vertretung erfolgt ist und ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr entstanden ist und gezahlt wurde.
    In meinem Fall rührt sich die RAin auf Nachfrage nicht. Das Verfahren ist 2007 beendet worden, der Antrag kommt erst jetzt. Sie hat im Verfahren (einstw. Vfg.) den Antragsgegner vertreten. Würdet Ihr die VV 3100 RVG voll festsetzen?

  • Die Erklärungen würden mir an sich ausreichen, aber ich tendiere dahin, zu denken, dass der Anspruch der Anwältin gegen die Staatskasse verjährt ist.

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