Moralische Bedenken oder rechtliches Problem?

  • Mir liegt ein Erbschein vor, welcher A-D als Erben zu je 1/4 ausweist. Ferner ist TV angeordnet; das entsprechende Zeugnis liegt vor, welches den Miterben A als TV ausweist. Das eigentliche Testament liegt mir auch vor, aus welchem hervorgeht, daß das Grundstück auf keinen Fall an einen anderen als die Erben gehen soll ("das Grundstück sollen A-D gemeinsam bekommen; nur, wenn es sich nicht vermeiden läßt, soll einer alleine es übernehmen").
    So weit, so gut. Nun einigen sich alle Erben dahingehend, daß der TV Alleineigentümer werden soll; der TV gibt ausdrücklich das Grundstück aus der Testamentsvollstreckung frei. Eine Urkunde später verschenkt der TV das Grundstück an seinen Sohn.

    Der 181 kommt hier nicht zum Tragen oder? Im HRP steht zwar, daß der TV, welcher gleichzeitig Miterbe ist, nur dann vom 181 befreit ist, wenn die Verfügung über das Grundstück im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt. Übertragung des Grundstücks auf den TV als Alleineigentümer = ordnungsgemäße Verwaltung? Aber da hier alle anderen Miterben mitgewirkt haben, denke ich, der 181 scheidet aus - oder?:gruebel:

    Wenn der TV nun ordnungsgemäß Alleineigentümer ist, kann er das Grundstück auch an seinen Sohn verschenken. Hat das GBA den eigentlichen Willen des Erblassers zu beachten, der durch das Testament ja bekannt ist oder muß ich die Übertragung auf den Sohn des TV - ohne TV-Vermerk eintragen?

    Ich finde eigentlich keinen richtigen Anhaltspunkt, weshalb ich die Eintragung nicht vollziehen darf, habe aber "Bauchschmerzen", derart über den Willen des Erblassers hinwegzugehen... Oder muß ich nach dem Motto gehen: "Wer soll sich beschweren?"

    Ich hoffe, die Schilderung war nicht ganz konfuzius und einer von Euch hat eine zündende Idee...

  • Du schreibst oben, dass sich die Erben einigen, dass der TV das Grundstück bekommen soll. Wenn die Erben also mitwirken, gibt es ohnehin kein Problem mit § 181 BGB.

    Erwirbt der TV das Grundstück (durch Auflassung der Erbengmeinschaft an ihn und GB-Eintragung), kann er anschließend selbstverständlich damit machen, was er will. Was der Erblasser dann davon hält, spielt m.E. keine Rolle.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was stellst Du Dir denn alternativ vor, was mit dem Grundstück passieren soll? Und wie?

    Ich denke, die Sache ist o.k., "spinnerte" Ideen von Erblassern hat man doch öfter.

  • Was stellst Du Dir denn alternativ vor, was mit dem Grundstück passieren soll? Und wie?

    Ich denke, die Sache ist o.k., "spinnerte" Ideen von Erblassern hat man doch öfter.



    Tja, ich habe ja auch keinen wirklichen Punkt gefunden, an dem ich ansetzen könnte - und somit befürchtet, daß Ihr mir auch sagen werdet, ich solls eintragen...:(

  • Mit einem ähnlichen Fall hatte sich das AG Starnberg (Rpfleger 1985, 57) zu befassen. Dort scheiterte die Eintragung aber daran, dass zwar alle Erben und Nacherben mitgewirkt hatten, aber der Erblasser des weiteren Nachnacherbfolge angeordnet hatte und es an der Mitwirkung dieser Nachnacherben fehlte.

    So liegt der Fall hier aber nicht. Es haben alle Erben mitgewirkt. Damit sind alle denkbaren materiellrechtlichen Wirksamkeitsbedenken obsolet, und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 181 BGB, auf § 2205 S.3 BGB oder auf einem (möglichen) dinglichen Freigabeverbot des Erblassers ( 2208 Abs.1 S.1 BGB) beruhen.

    Der betreffende Passus der genannten Entscheidung des AG Starnberg lautet wie folgt:

    Es ist anerkannt und von BGHZ 56,275,284 sowie BGHZ 57 84,87,88 höchstrichterlich bestätigt, daß einer Erblasseranordnung über das Verbot der Freigabe von Nachlaßgegenständen dingliche Wirkung zukommt (§§ 2203, 2208 Abs. 1, § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB) und daß die Nichtbeachtung einer solchen Erblasseranordnung wegen § 137 S. 1 (nur) dann zulässig ist, wenn alle Erben (hier Vor- und Nacherben) der Freigabe zustimmen (BGH a.a.O.). Ebenso ist unstreitig, daß das Grundbuchamt eine der Freigabe entgegenstehende Erblasseranordnung zu beachten und ggf. die Zustimmung aller Erben zu verlangen hat (BGH a.a.O.; ebenso bereits Waldmann DFG 1944,38). Hingegen ist das Grundbuchamt nicht befugt, die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des TV zu prüfen, wenn alle Erben der Freigabe zugestimmt haben (BGHZ 57,84,87,88). So liegt der Fall hier nicht, da die Zustimmung der Nachnacherben fehlt (eine Zustimmung von Ersatznacherben wäre nicht erforderlich, BGHZ 40,115; 56,275,283).

    Damit bestehen im vorliegenden Fall gegen die beantragten Eintragungen keine Bedenken.

    Wenn der Erblasser seinen Willen unbedingt durchsetzen will, muss er mit Verwirkungsklauseln arbeiten, etwa mit einer auflösend bedingten TV-Ernennung und/oder der Anordnung von bedingter Nacherbfolge für den Fall der Nichtbeachtung seiner Anordnungen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

  • Also läuft es darauf hinaus, daß ich nun den Sohn des TV als Eigentümer eintragen werde - und mir so den Zorn des Erblassers zuziehen werde!:kardinal:

    Vielen, vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Aber nur den postmortalen Zorn.

    Im übrigen verstehe ich die Anordnung des Erblassers dahingehend, dass er eine anderweitige Verfügung der Erben ohnehin nicht für jeden denkbaren Fall und ausnahmslos ausschließen wollte ("nur, wenn es sich nicht vermeiden lässt"). Dem Erblasser war offenbar nur wichtig, dass das Anwesen bei einem der Erben bzw. in dessen Familie bleibt. Daran haben sich die Erben gehalten.

    Also kein Zorn, sondern postmortales bestätigendes Nicken (von unten oder von oben).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!