Nachtragsverteilung in RSB-Phase: Wann und unter welchen Voraussetzungen anordnen?

  • aus (bei mir) gegebenen Anlass, habe ich mir noch einmal eine Entscheidung des BGH zur NTV angesehen, insbesondere weil wir uns hier über den Sinn und Zweck bzw. Statthaftigkeit des "Vorbehalts der NTV" schon häufiger in die Wolle bekommen haben.

    Die Entscheidung IX ZB 268/08 nimmt weiter Bezug auf die Entscheidung VI ZR 165/71, welche wir weiter oben schon einmal von coverna präsentiert bekommen haben.

    Damit dürfte auch der Aufsatz von Nayel, ZInsO 2011, Heft 5, III, Nr. 4 stark zu relativieren sein.

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  • Ganz so würde ich das nicht sehen :troest:, denn wie sagt meine Kollegin immer: Ein starker Vortrag ist besser als ein schwacher Beweis.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Vorbehalt der NTV im Schlusstermin müsste jedenfalls dem Drittschuldner zugestellt werden, um ihn zumindest in Kenntnis zu setzen, dass im Falle der Werthaltigmachung des Anspruchs noch eine Nachtragsverteilung angeordnet werden könnte.
    Sinn macht der Vorbehalt der NTV dann, wenn die GLV über vermeitnlich unverwertbare Vermögensstücke zu entscheiden hat. In solchen Fällen hätte die GLV zu beschießen, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände der NTV vorzubehalten sind. Der Beschluss der GLV vermag indes keine nach Aufhebung fortdauernde Beschlagwirkung zu zeitigen.
    Aber der offenbar so heiß geliebte Beschluss des Vorbehalts der NTV ist m.E. erst bei Aufhebung - genauer gesagt - im Aufhebungsbeschluss zu treffen, da erst mit Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses der Insolvenzbeschlag entfällt.
    Sind noch Massegegenstände zu verwerten, hätte die Genehmigung der Schlussverteilung nicht erfolgen dürfen !
    ABER: mit den Steuererstattungsansprüchen drehen wir uns im Kreis. Die sind entweder überhaupt nicht da oder so etwas. Dann ist nix vorzubehalten, sondern bei Aufhebung - ggfls. mit Anteilung auf das Jahr der Verfahrensaufhebung anzuordnen. Da ist nix vorzubehalten.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • @def

    grundsätzlich schließe ich mich Dir an.

    Zur Frage der Verwertung von Gegenständen hat der BGH aber schon Einschränkungen gemacht und mit den Steuern ist es ähnlich:

    Die kann man nur für das abgelaufene Jahr geltend machen, im laufenden Jahr sind aber schon Rückzahlungsansprüche begründet, die ich dann im nächsten Jahr geltend machen kann, wobei es nicht möglich ist, das Verfahren zu beenden, da ja schon wieder was begründet ist........


    Diese Spirale muss man halt durchbrechen, was man ja schon durch Änderung des § 196 InsO bekonnen hat, sonst hätte man die Verfahren von natürlichen Personen, die pfändbare Gehaltsbestandteile haben nie abschließen können.

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  • @ LFdC
    und genau deshalb war ich ja einer der Vorreiter der NTV bezüglilch der Steuererstattungsansprüche :D Meine Beschwerdekammer hat das auch voll mitgemacht, mit interessanter Begründung. Der BGH hat es inzwischen (nicht in meinem Verfahren) auch konsentiert.
    greez Def

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  • Na siehste, scheint ja nun "geklärt" zu sein:

    BUNDESFINANZHOF Urteil vom 28.2.2012, VII R 36/11


    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung - Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer zur Insolvenzmasse - Gegenstand des Abrechnungsbescheids - Beteiligung des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am Steuererhebungsverfahren



    1. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners unterliegen weiterhin dem Insolvenzbeschlag, falls mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Nachtragsverteilung vorbehalten worden ist.
    2. Für solche dem Insolvenzbeschlag weiterhin unterliegenden Ansprüche gelten die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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