Nachtragsverteilung in RSB-Phase: Wann und unter welchen Voraussetzungen anordnen?

  • Zur NTV - insbesondere wegen Steuererstattungsansprüchen - gibt es zwar schon viele Themen aber beim Querlesen konnte ich trotzdem keine Antwort finden:

    In meinem IN-Verfahren wurde im September 2010 das Verfahren nach § 211 InsO eingestellt und in die RSB-Phase überführt.

    Nun schreibt der TH, dass eventuell für 2009 mit einer Steuererstattung gerechnet werden könnte, weil in 2009 teilweise Lohnsteuer abgeführt wurde, und bittet "vorsorglich" um Anordnung der NTV für 2009 und anteilig für 2010.

    Im Moment steht also nicht fest, ob überhaupt ein Anspruch entstehen wird; erst recht dessen Höhe steht nicht fest.

    Würdet Ihr trotzdem jetzt schon eine NTV anordnen?

    Wenn ja, wie würdet Ihr den Beschluss formulieren?

    Wenn nein, wie handhabt Ihr die Sache dann, damit nicht am Ende doch das Geld an den Schuldner fließt?

    (Falls es evtl. eine Rolle spielt: Stunden ist aufgehoben und Kosten sind Schuldner zum Soll gestellt worden - aber natürlich noch nicht gezahlt.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Thema hatten wir doch schon so oft. Ich meine ja, selbst wenn der Anspruch eventuell besteht, sollte eine NTV angeordnet werden. Ich würde die Nachtragsverteilung einfach anordnen. Falls keine Ansprüche dann entstehen, dann geht die NTV halt ins Leere.

    Im Übrigen meine ich, dass auch der BGH einen Nachtragsvorbehalt für zulässig hält BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09 .
    Aber ich will natürlich keine neue Diskussion wieder vom Zaume lostreten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ja, das Thema hatten wir schon oft aber ich blick's leider trotzdem noch nicht wirklich. :oops:

    Es geht in meinem Fall ja nicht darum, sich eine NTV vorzubehalten sondern darum, konkret eine anzuordnen.
    (Ich weiß, für einige scheint es da keinen Unterschied zu geben aber ich bin da nicht so sicher.)

    Ulf

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  • such doch mal in der InsO: Den Vorbehalt einer NTV gibt es nicht.

    Es gibt nur die Anordnung der NTV.

    Und wie Mosser schreibt - in deinem Fall würde ich auch sofort anordnen. Wenn es doch keinen Steuerrückerstattungsanspruch gibt, geht die NTV halt ins Leere - das ist aber unproblematisch.

    Wenn allerdings durch die NTV Geld zur Masse fließt, ist dies für die offenen Kosten zu nehmen.

  • ..und zwar auch bald.

    Falls der Steuerbescheid in der Welt ist, könnte ansonsten der Schuldner die Auszahlung verlangen, oder aber, falls das FA eigene Forderungen hat, die Aufrechnung erklärt werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • schließe mich dem an.
    In Stundungsfällen mach ich die Anordnung auch erst garnicht auf Quotierung, sondern komplett !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Damit meinte ich die Quotelung des Steuererstattungsanspruchs dahingehend, dass der Zeitraum bis zur Verfahrensaufhebung der Masse gebührt und der Rest dem Schuldner (vgl. http://dejure.org/dienste/internet2?lexetius.com/2006,74).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Okay, dann werde ich die NTV anordnen, frage mich aber, warum man dann nicht generell in allen Verfahren NTV (für Steuererstattungsansprüche) - vorsorglich - anordnet?! Schaden könnte das doch nie...

    Ulf

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  • Also ich vertreter immer noch die Meinung, dass die "vorsorgliche" Anordnung einer NTV nicht zulässig ist. Die NTV kann erst angeordnet werden, wenn der Betrag zur Auszahlung fällig ist. Fällig ist er, wenn der "Bescheid" vom Finanzamt rechtskräftig ist.

    Bei uns gibt es Finanzämter, die der Vorbehalt einer NTV einen feuchten Kehrricht interessiert bzw. wenn die NTV angeordnet wird, bevor die Steuererstattung fällig wird.

  • Also zumindest in den Verfahren, in denen in der Vergangenheit immer Einkommensteuererstattungen geflossen sind und wo der Schuldner weiterhin arbeitet, ordne ich für die noch nicht abgerechneten Jahre bis zum jetzt akuellen die NTV mit Aufhebung an.

  • Also zumindest in den Verfahren, in denen in der Vergangenheit immer Einkommensteuererstattungen geflossen sind und wo der Schuldner weiterhin arbeitet, ordne ich für die noch nicht abgerechneten Jahre bis zum jetzt akuellen die NTV mit Aufhebung an.




    Wenn das Finanzamt die anerkennt, gut. ;)

  • Hab aber noch ne kleine Anschlussfrage:

    Wie fasse ich in meiner Sache das Rubrum?

    "In dem Insolvenzverfahren ..." oder "In dem Restschuldbefreiungsverfahren ..."?

    Ulf

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