Protokollrüge?

  • Hallo,

    wer kann mir beantworten, was genau eine Protokollrüge ist und welche Auswirkungen sie hat?

    Ein Protokoll hat positive und negative Beweiskraft. Ist daran irgendwie zu rütteln, wenn z. B. offensichtlich etwas stattgefunden hat, was nicht aufgeführt wurde oder etwas im Protokoll steht, was nicht stattgefunden hat.

    Vielen Dank für die Antworten im Voraus.

  • Schau mal hier. Kurz gesagt handelt es sich um den bloßen Hinweis auf einen Verfahrensfehler in der Revision, welcher sich aus dem Protokoll ergibt. Da das Protokoll Beweiskraft hat, wäre damit der Verfahrensverstoß bewiesen, obwohl dieser ggf. in Wahrheit nicht vorgelegen hat und der Rev.führer hiervon auch weiß. Die Rspr. hat diesen Hinweis als unzulässige Prokollrüge eingeordnet, welcher nicht genügt. Der Rev.führer muss den Verfahrensverstoß selbst behaupten. Weiß er, dass kein Verfahrensverstoß vorliegt, aber dem Protokoll zu entnehmen ist, müsste er lügen, dies soll abschrecken.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Würde das heißen, eine Protokollrüge gibt es nur in Verbindung mit einer Revision?

    Was wäre, wenn versehentlich zuviel ins Protokoll aufgenommen würde z. B. weil es standardmäßig schon im Prot steht und vergessen wurde zu löschen oder zu wenig im Protokoll steht, dies aber für den Verurt. von Bedeutung gewesen wäre? Hat der Verurt. keine Möglichkeit diesen Fehler im Prot. zu rügen?

    Nach welcher Vorschrift können Prot. berichtigt werden?

  • Eine Protokollrüge gibt es tatsächlich nur im Zusammenhang mit der Revision, weil die Beweiskraft des Protokolls nur dort eine Rolle spielt. Sehr aufschlußreich hierzu ist der Beschluß des Großen Senats GSSt 1/06.

    Für Dich interessant, heißt es dort unter Rn 16:

    Im Strafprozessrecht sind Zulässigkeit und Beachtlichkeit einer Protokollberichtigung nicht ausdrücklich geregelt. Auch die Gesetzesmaterialien zur Strafprozessordnung enthalten insoweit keine eindeutigen Hinweise.

    Nachfolgend gibt der Senat dann vor, wie eine solche Berichtigung zu erfolgen hat, um revisionsrechtlich Berücksichtigung zu finden.

    Eine Protokollberichtigung sollte m.E. aber dann auch außerhalb der Revision möglich sein, soweit ein Beteiligter ein berechtigtes Interesse daran hat.

    Magst Du etwas mehr zum Sachverhalt sagen? Wofür kann das Protokoll denn sonst noch Bedeutung haben?

  • Eine Protokollberichtigung sollte m.E. aber dann auch außerhalb der Revision möglich sein, soweit ein Beteiligter ein berechtigtes Interesse daran hat.



    Und das kommt durchaus vor. Wir hatten bspw. mal den Fall, dass bei Geltendmachung der Pflichtverteidigerkosten moniert wurde, es sei nicht beigeordnet worden. War es - in der Hauptverhandlung. Das war allerdings nicht ins Protokoll aufgenommen worden...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Vielen Dank schon einmal für die vielen Antworten.

    Leider kann ich zum Sachverhalt nicht mehr angeben. Habe keinen konkreten Fall zur Hand. Manchmal kommen mir solche Fragen einfach in den Kopf.

    Wäre es denn schlimm, wenn Protokoll und Urteilsgründe voneinander abweichen???

    Hm...stimmt, außer für die Revision vielleicht noch für die Berufung (obwohl dann ja neue Beweisaufnahme erfolgt) ist das Protokoll wohl nicht wichtig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!