Originärtätigkeit des Verwalters?

  • Mal eine Frage zu den Originärtätigkeiten des Verwalters:
    In meinem Verfahren bestand die Masse zu einem großen Teil aus geleasten Gegenständen. Die Verwalterin mußte also diese Gegenstände auflisten, die entsprechenden Gläubiger herausfinden und informieren, einen Termin zur Herausgabe der Gegenstände durchführen und das Mietobjekt nach erfolger Räumung an den Vermieter zurückgeben.
    Mit diesen Tätigkeiten hat sie einen Dritten beauftragt, der ihr jetzt zu Lasten der Masse eine entsprechende Rechnung stellt. Ich sehe darin eigentlich Originärtätigkeiten des Verwalters, die mit seiner Vergütung abgegolten sind. Überträgt er sie einem Dritten, wäre das von der Vergütung entsprechend abzuziehen.
    Wie seht Ihr das? Welche Tätigkeiten seht Ihr als Originärtätigkeiten des Verwalters an und wobei aktzeptiert Ihr die Übertragung der Tätigkeit auf Dritte (Dienst- und Werkverträge zu Lasten der Masse)?

  • Da muss man auf den Einzelfall abstellen, ob es sich um Regel- oder Sonderaufgaben handelt.

    HWF, InsVV § 2 RdNr. 19 spricht von der Regeltätigkeit bei der qualitativen Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten insbesondere § 3,RdNr. 14 kann dies mindrend berücksichtigt werden (Verweis auf Eickmann, InsVV § 3 RdNr. 17), jedoch kann die quantitative Bearbeitung, beispielsweise mit Pools einen Zuschlag auslösen § 3, RdNr.43.

    Auf Deinen Fall zurückkommend, auch wenn ich es ungern sage, wird man über Abschläge nachdenken müssen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich glaube, hier wird nicht auf Zu- oder Abschläge, d.h. § 2 abgestellt, sondern ob die Aufgabe der Insoverwalter selbst durchführen muß (wie auch immer), oder ob er i.S.d. §§ 4, 5 InsVV Dienstverträge abschliessen und in Folge dessen eine Vergütung aus der Masse ziehen darf. Frage ist also, ob es eine originäre Aufgabe des InsoVerwalters ist oder nicht. Und in diesem konkreten Fall handelt es sich m.E. um originäre Aufgaben. Jedenfalls, sofern kein Spezialwissen gefordert ist, was aus dem Ausgangsfall nicht erkennbar ist.
    Mir hilft zur Beurteilung immer als Anhaltspunkt die Entscheidung des BGH, Beschluß vom 11. 11. 2004 - IX ZB 48/04. (Hilfreich ist auch IX ZB 198/05).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Selbst heißt nicht unbedingt höchstpersönlich. Aussonderung gehört zu den Regelaufgaben, mit Ausnahmen, s.o. H/W/F InsVV, § 4 Rd. 40.

    Ganz ohne ist das mit den Zuschlägen jedoch nicht: falls etwas zuschlagfähig ist, steht zu vermuten, dass es sich entweder um keine Regelaufgabe handeln kann und/oder die quantitative Norm überschritten wird.

    visaversa: Kosten der Delegation müssten dann bei der Festsetzung der Vergütung Berücksichtigung finden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Soweit ich das aus der Kanzlei, in der ich im Referendariat war, in Erinnerung habe, hat der Auktionator/Sachverständige bei der Aufnahme des Inventars auch die Gegenstände aufgelistet, an denen Aus-/Absonderungsrechte bestehen bzw. in Betracht kommen, diese dann als solche aufgelistet (aber mehr eben nicht). Insofern ist das ja eigentlich auch notwendiger Nebeneffekt einer Inventaraufnahme.

  • @a.d.
    Dies ist sicher eine Möglichkeit, im Falle, dass keine "Sammellisten" wegen Fremdrechten erstellt werden können, kein sog. Normalfall mehr ist.

    Aber mal unter uns Pastorentöchtern: Dieser Aufstellung, erstellt durch den Sachverständigen für die Bewertung des Anlagevermögens, welche im Wesentlichen auf Angaben des Schuldners beruhen können allenfalls Indizwirkung haben. Allein der Unterschied zwischen Aus- und Absonderung wird hier nicht zu vermitteln sein. Im Zweifel bekommt man doch immer nur zu hören: " ... ist alles der Bank".

    LFdC

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Cano hat meiner Ansicht nach schon den Finger auf den wunden Punkt gelegt: selbst oder originär heisst nicht notwendigerweise höchstpersönlich.

    Und unter dem ominösen Datum des 13.07.2006 (Vergütung vorläufiger Verwalter) hat der BGH noch eine weitere Entscheidung getätigt:
    Der Verwalter darf Masseverbindlichkeiten begründen durch Werks- und Dienstverträge mit seinen eigenen Mitarbeitern und eine angemessene Vergütung aus der Masse gewähren (so oder so ähnlich)
    BGH 13.07.06 IX ZB 198/05, ZinsO 06, 817.

    Und wenn er diese Tätigkeiten an jemand anderes überträgt stellt sich schon die Frage nach der Bewertung dieses Handelns in der Vergütung. Aber was der Verwalter nicht höchstpersönlich wahrzunehmen hat, und das wir recht wenig sein, das kann er auch auf eine dritte Person übertragen.

  • Das mag ja alles richtig sein, dennoch stellt sich die entscheidende Frage, ob er dafür eine Vergütung aus der Masse zahlen und sie hinterher sich nicht anrechnen lassen muß. Der Insoverwalter kann zwar Verträge abschliessen, aber eine Anrechnungspflicht entfällt nur, wenn es sich um besondere Aufgaben handelt. Und ich denke mal, die Erfassung geleaster Gegenstände dürfte grundsätzlich keine besondere Aufgabe sein.

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  • Ich hätte noch eine grundsätzliche Frage, die aus dem Beitrag für mich nicht so klar hervorgeht: Delegiert der Verwalter eine Regelaufgabe und bezahlt den Subunternehmer aus der Masse, muss er sich die hierbei bezahlte Summe dann auf die Vergütung anrechnen lassen oder ist lediglich die Berechnungsgrundlage um die Entnahme an den Dritten zu mindern?

    Wäre dankbar um Antworten.

    Grüße,

    CH

  • Ich hätte noch eine grundsätzliche Frage, die aus dem Beitrag für mich nicht so klar hervorgeht: Delegiert der Verwalter eine Regelaufgabe und bezahlt den Subunternehmer aus der Masse, muss er sich die hierbei bezahlte Summe dann auf die Vergütung anrechnen lassen oder ist lediglich die Berechnungsgrundlage um die Entnahme an den Dritten zu mindern?

    Wäre dankbar um Antworten.

    Grüße,

    CH

    BGH, Beschluss vom 11.11.2004 (Az.: IX ZB 48/04)
    von der Vergütung

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